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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 200,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu.
5Zwischen den Parteien ist im März 2019 über die Internetplattform ebay ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Banknotenzähler "Glory GFR-V20" zum Preis von 190,00 € plus 10,00 € Versandkosten zustande gekommen.
6Der Beklagte hat die aus dem Kaufvertrag geschuldete Leistungspflicht verletzt, indem dem Kläger die Kaufsache unstreitig mit mehreren Beschädigungen geliefert wurden, was wiederum auf eine unzureichende Verpackung des Banknotenzählers durch den Beklagten zurück geht.
7Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 447 BGB. Bei einem Versendungskauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Die Parteien haben vorliegend einen Versendungskauf vereinbart, da der Beklagte den Banknotenzähler auf Verlangen des Klägers an seinen (d.h. den Wohnsitz des Klägers) versandt hat. § 447 BGB war auf den Kaufvertrag auch uneingeschränkt anwendbar, da beide Parteien vorliegend als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelten und die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf daher nicht anzuwenden waren.
8Bei Vereinbarung eines Versendungskaufes trägt grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko, sobald der Verkäufer die Ware an die Transportperson übergeben hat. In anderen Worten heißt dies, dass der Verkäufer nach der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson grundsätzlich nicht mehr für eine danach eingetretene Beschädigung oder den Verlust der Sache haftet. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Beklagte den Geldzählautomat an eine Transportperson übergeben hat und dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschädigt war. Allerdings trägt der Käufer das Transportrisiko nur für einen zufälligen Untergang der Kaufsache. Zufall liegt aber nur vor, wenn weder der Käufer noch der Verkäufer den Untergang der Kaufsache zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Verkäufer dabei u.a. einen Untergang der Kaufsache infolge von Verpackungsmängeln.
9Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Banknotenzähler nicht ordnungsgemäß verpackt war. Der Kläger hat durch die Vorlage der Lichtbilder (Anlagen 3-9) hinreichend dargelegt, dass die von dem Beklagten verwendete Verpackung für einen sicheren Transport nicht ausreichend war. Das einfache Bestreiten des Beklagten und die Behauptung, er habe den Artikel ordnungsgemäß eingepackt, genügt demgegenüber nicht. Denn die Lichtbilder belegen, dass der verwendete Karton deutlich größer war, als der Banknotenzähler. Aus diesem Grund musste durch die Verpackung sichergestellt werden, dass das Gerät in dem Karton keinen Spielraum hat und so bei der üblichen Handhabung auf dem Transportwege keinen Stößen ausgeliefert ist. Das von dem Beklagten verwendete Verpackungsmaterial konnte dies nicht gewährleisten. Nach dem Vortrag des Klägers, der insoweit von dem Beklagten nicht bestritten wurde, befand sich in dem Karton lediglich eine dünne Styroporplatte. Die Lichtbilder zeigen zwar, dass der Karton an den Seiten durch unterschiedlich dicke Styroporplatten ausgekleidet war. Die hiernach weiterhin bestehenden Hohlräume hat der Beklagte aber nicht ausreichend ausgefüllt. Denn aufgrund der Schwere des Gerätes (14 kg) waren die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verwendete Luftpolsterfolie sowie Zeitungspapier nicht geeignet, den Banknotenzähler vor dem Hin- und Herrutschen zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass das Zeitungspapier und die Folie bereits durch das Eigengewicht des Gerätes zusammengedrückt wurden und so einen Spielraum hinterlassen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer zwar nicht für Fehlverhalten der Transportperson haftet, z.B. in der Form von unsachgemäßem Verladen, Fallenlassen von Transportgut o.ä. Der Verkäufer muss die Art der Verpackung aber dennoch so wählen, dass das Transportgut bei dem gewöhnlichen Verladevorgang, bei dem kleinere Stöße nicht unüblich sind, nicht beschädigt werden kann. Insoweit wäre bei einem besonders schadensanfälligen oder zerbrechlichen Inhalt ein Warnhinweis auf der Verpackung denkbar. Auch diesen hat der Beklagte aber nicht auf dem Paket angebracht.
10Der Beklagte hat die Beschädigung der Ware nach oben Gesagtem auch zu vertreten. Gründe, die zu einer Exkulpation führen, trägt der Beklagte nicht vor. Insbesondere kann er sich nicht dadurch entlasten, dass das Paket zunächst an eine falsche Adresse geliefert wurde und er dieses daher noch ein zweites Mal versenden musste. Auch bei dem zweiten Versenden hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass die verwendete Verpackung noch unbeschädigt und ausreichend ist.
11Der Beklagte ist daraufhin nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden, da das Gericht davon ausgeht, dass es sich vorliegend um einen unbehebbaren Mangel handelt. Nach dem Vortrag des Klägers hat das Gerät einen Totalschaden an diversen Stellen (Gehäuse, Display) erlitten. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Da es sich um ein gebrauchtes, älteres Modell handelt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Mängel zu beheben sind. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht in Rede. Da es sich bei dem verkauften Banknotenzähler um einen Stückkauf handelte, ist auch die Nacherfüllung durch Nachlieferung unmöglich.
12Der Kläger kann vorliegend nach § 283 S. 2 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadensersatz) verlangen, weil die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Der defekte Banknotenzähler ist für den Kläger insgesamt unbrauchbar. Der sog. große Schadensersatz ist nach § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB i.V.m. § 346 BGB insgesamt auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet, sodass der Kläger als Schadensersatz den von ihm bereits geleisteten Kaufpreis sowie die Versandkosten zurückverlangen kann.
13Zurückbehaltungsrechte nach § 348 BGB hinsichtlich der Rückgabe des nach §§ 283 S. 2, 281 Abs. 5 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewährenden Banknotenzählers hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
14Der Zinsanspruch folgt auch §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Verzug trat mit der Zahlungsaufforderung per E-Mail unter Fristsetzung innerhalb von 7 Tagen durch den Kläger ein.
15Daneben steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) zu. Der Zinsanspruch folgt diesbezüglich aus §§ 291, 288 BGB.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
17Der Streitwert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
201. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
212. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
26B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
27Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
28C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
29Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
30Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
31Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.