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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 2) Schadensersatzansprüche geltend, nachdem das von der Klägerin auf dem Gelände der Beklagten zu 2) abgestellte Fahrzeug von einem herabfallenden Ast beschädigt wurde.
3Die Beklagte zu 2) betreibt auf dem Grundstück der Liegenschaft, H.-straße 0, XXXXX I., einen Supermarkt. Dieses Grundstück ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt, wobei an den von der Beklagten zu 2) betriebenen Supermarkt nebst Parkplatz ein Teilbereich angrenzt, auf dem sich Pappeln befinden.
4Am 18.02.2022 kaufte die Klägerin bei der Beklagten zu 2) ein. Die Klägerin stellte das von ihr gefahrene Fahrzeug, Typ C., T., auf dem Parkplatz der Beklagten zu 2) ab, welcher für Kunden des Supermarktes als Parkfläche ausgewiesen ist.
5Nachdem die Klägerin ihren Einkauf beendet hatte, bemerkte sie, dass das Fahrzeug durch einen herabgefallenen Ast bestätigt worden war. Gemeinsam mit dem Leiter des Supermarktes sowie einem weiteren Angestellten wurde sodann eine Schadensmeldung aufgenommen. Die Klägerin ließ in der Folge von der Firma K. einen Kostenvoranschlag erstellen. Der Kostenvoranschlag weist einen Reparaturschaden i.H.v. 4.157,55 EUR netto aus.
6Mit Schreiben vom 24.02.2022 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) Ansprüche der Klägerin zurück. Nachdem die Klägerin ihre Ansprüche über ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) geltend machte, wies diese Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2022 erneut zurück.
7Die Klägerin behauptet, der den Schaden aufnehmende Zeuge S. X., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2), habe erklärt, dass die streitgegenständlichen Bäume, von welchen der Ast abgebrochen ist, jahrelang nicht beachtet worden seien. Er habe bereits mehrfach erfolglos darauf hingewiesen, dass die Bäume beschnitten werden müssten.
8Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie die Bäume auf ihrem Gelände nicht oder jedenfalls nicht ausreichend auf deren Stand- und Bruchsicherheit untersucht habe, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern, welche den von ihr eröffneten öffentlichen Bereich, einschließlich des Besucherparkplatzes, nutzen. Die Gefahr des Abbruches von Totholz wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle aufgefallen.
9Die Klägerin verfolgte die Erstattung des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturschadens nebst einer Unfallnebenkostenpauschale i.H.v. 25 EUR mit der hiesigen Klage zunächst gegenüber der Beklagten zu 1) weiter. Nachdem sie mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.08.2022 darauf hingewiesen wurde, dass Betreiberin der streitgegenständlichen Parkfläche nicht die Beklagte zu 1) ist, sondern die Beklagte zu 2), hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.11.2022 die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen und gegen die Beklagte zu 2) erhoben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) haben dem Parteiwechsel zugestimmt.
10Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
11die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 4.182,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen,
12Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie außerprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte zu 2) beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte zu 2) bestreitet die Eigentümerstellung der Klägerin im Hinblick auf das beschädigte Fahrzeug mit Nichtwissen.
16Sie behauptet, Eigentümer der gesamten Verkehrsfläche nebst den darauf befindlichen Bäumen sei der Streithelfer, Herr Y. E.. Die M. sei Pächterin des Teilbereichs des Grundstücks, auf welchen sich die Parkplätze befinden. Der Bereich auf welchem sich die Pappeln befindlich sind, sei nicht verpachtet. Zwischen der G., der Rechtsvorgängerin der Firma M. und der N., der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), sei im Jahre 1988 ein Mietvertrag über die streitgegenständliche Fläche abgeschlossen worden. Ausweislich des abgeschlossenen Mietvertrages seien keine Verkehrssicherungspflichten betreffend der streitgegenständlichen Pappeln auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Dementsprechend sei die Beklagte zu 2) auch für die streitgegenständlichen Bäume nicht verkehrssicherungspflichtig.
17Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte zu 2) verkehrssicherungspflichtig sei, sei ihr ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Es habe keinerlei Anzeichen für einen Astabbruch gegeben. Krankheitsanzeichen der Bäume seien nicht festzustellen gewesen. Die Bäume seien äußerlich gesund gewesen. Ursächlich für das Herabfallen des Astes seien vielmehr am streitgegenständlichen Tag herrschende Windgeschwindigkeiten von bis zu 11 Beaufort gewesen.
18Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 (Bl. 101) verkündete die Beklagte zu 2) Herrn Y. E. den Streit. Dieser trat mit Schriftsatz vom 27.04.2023 (Bl. 260) dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) bei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der durchgeführte Beklagtenwechsel jedenfalls sachdienlich und damit zulässig, § 263 ZPO. Denn der Beklagtenwechsel führte dazu, dass ein weiterer Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) vermieden wurde. Darüber hinaus war der Streitgegenstand identisch.
22Die Klage ist allerdings unbegründet. Dabei hat das Gericht zwar keinen Anlass gesehen, an der Aktivlegitimation der Klägerin zu zweifeln, da insoweit zugunsten der Klägerin bereits § 1006 BGB einschlägig ist. Die Klägerin übte unstreitig im Zeitpunkt des Unfallgeschehens den Besitz über das streitgegenständliche Fahrzeug aus. Das pauschale Bestreiten der Beklagten zu 2) der Eigentumsstellung mit Nichtwissen verfängt insoweit im Ergebnis nicht.
23Der Klägerin steht gleichwohl unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) betreffend der streitgegenständlichen Pappeln.
24Zutreffend weist die Klägerin im Ausgangspunkt darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht lediglich aus Deliktsrecht in Betracht kommt, sondern grundsätzlich auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die insoweit in Frage stehenden vertraglichen Schutzpflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weshalb die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BGH, NJW 2008, 3778; OLG München, Urteil vom 3. 2. 2009 - 5 U 5270/0).
25Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3. 2. 2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775). Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775).
26Zu den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren, vor denen Dritte zu schützen sind, gehören auch Bäume, die infolge Durchmorschung oder Windbruch umzustürzen drohen (vgl. BeckOGK/Spindler BGB § 823 Rn. 468). Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür zu sorgen, dass der dort vorhandene Baumbestand im Rahmen des Zumutbaren und nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist, soweit davon Gefahr für Dritte ausgeht, z.B. bei Verkehrswegen zugeordneten Bäumen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 20. 4. 2007 - 7 C 1/07 m.w.N.)
27Voraussetzung für eine Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist in jedem Fall, dass die in Anspruch genommene Person tatsächlich auch Adressat eben dieser Verkehrssicherungspflicht ist. Die Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen lässt sich grundsätzlich unter Rückgriff auf den in den §§ 833, 836 - 838 BGB zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken bestimmen. Adressat ist hiernach nicht automatisch der Eigentümer einer Sache, sondern derjenige, der die Bestimmungsmacht über sie innehat (HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 68 m.w.N.). Derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen hat oder diese beherrscht, ist für die Einhaltung der daraus fließenden Verkehrspflichten verantwortlich. Auf die sachenrechtliche Lage kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlich mögliche Einwirkung auf die Gefahrenquelle und ihre Zuordnung hinsichtlich Kosten und Nutzen (vgl. BeckOGK/Spindler BGB § 823 Rn. 432). Der Verpflichtete muss für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich sein und in der Lage sein, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
28Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu 2) vorliegend nicht die Adressatin der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht.
29Unstreitig teilt sich die hier streitgegenständliche Verkehrsfläche in zwei Teile auf. Dabei handelt es sich zum einen um den Teil, auf dem die Beklagte zu 2) den Supermarkt betreibt und zu diesem Zweck ihren Kunden Parkplätze zur Verfügung stellt. Zum anderen handelt es sich um den Teil, auf dem die Pappeln befindlich sind, von dem ein Ast abgebrochen ist. Dass die Beklagte zu 2) hinsichtlich des Grundstücksteils, auf dem sich die Pappeln befinden, die Bestimmungsmacht hat und tatsächlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die von den Bäumen ausgehenden Gefahren besteht, hat die Klägerin noch nicht einmal behauptet.
30Sie trägt insoweit vielmehr vor, die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) betreffend des streitgegenständlichen Grundstücksbereichs ergäbe sich einzig und alleine und originär aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) für den von ihr betriebenen Betrieb die gegenständliche Fläche wissentlich und willentlich zur Betreibung ihres Geschäftes dem allgemein zugänglichen Publikumsverkehr eröffnet habe. Mit der Eröffnung des gegenständlichen Parkplatzbereiches für ihre Zwecke habe die Beklagte zu 2) eine Gefahrenlage geschaffen.
31Dies verfängt im Ergebnis indes nicht. Denn die – hier realisierte Gefahr – geht vorliegend nicht von dem von der Beklagten zu 2) betriebenen Parkplatz aus, sondern von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil. Eine Sachherrschaft der Beklagten zu 2) ist insoweit indes nicht ersichtlich. Dass und in welcher Weise die Beklagte zu 2) auf die von diesem Grundstücksteil ausgehenden Gefahren Einfluss nehmen konnte, hat die Klägerin auch in Anbetracht des Vortrages in der Klageerwiderung vom 15.08.2022 betreffend der vertraglichen Verhältnisse der Beteiligten nicht näher dargelegt. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten die Beklagte zu 2) gehabt haben soll, um ein Herabstützen des Astes zu verhindern. Die Gefahr, die von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil ausging, hat die Beklagte zu 2) nicht beherrscht. Die Beklagte zu 2) hätte keinesfalls ohne Einverständnis des Streithelfers auf die Pappeln einwirken dürfen. Durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin hat sich daher auch keine Gefahr realisiert, die die Beklagte zu 2) als Betreiberin der Parkfläche geschaffen oder eröffnet hat. Adressat der hier in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht ist daher vorliegend der Streithelfer, nicht die Beklagte zu 2).
32Ob die Beklagte zu 2) vorliegend eine ordnungsgemäße Kontrolle der Bäume vorgenommen hat, bedarf daher keiner Entscheidung, da sie bereits nicht Adressatin der Verkehrssicherungspflicht war.
33Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
34Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2023 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Das Gericht hat insoweit lediglich zu erkennen gegeben, inwieweit es die zwischen den Parteien streitige Frage der Adressatenstellung der Verkehrssicherungspflicht beurteilt. Es handelt sich erkennbar nicht um einen Aspekt, den die Parteien übersehen haben oder für unerheblich gehalten haben. Eine weitergehende Stellungnahmemöglichkeit war daher nicht erforderlich.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Streitwert: 4.182,50 EUR
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht I., Luxemburger Str. 101, 50939 I., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht I. zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht I. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
47Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
48Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.