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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 1/16

Datum:
03.06.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 1/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0603.2AGH1.16.00
 
Schlagworte:
Rügeverfahren, Selbstreinigungsverfahren, berufsrechtlich (un-)zulässige Rechtsanwaltswerbung
Normen:
§§ 43b, 74, 123 BRAO, 6,8 BORA
Leitsätze:
Zum Verhältnis des Rügeverfahrens (§ 74 BRAO) zum Selbstreinigungsverfahren (§ 123 BRAO). Zur Beurteilung von Werbeanzeigen eines Rechtsanwalts im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche und auf berufsrechtliche Grenzen für eine zulässige Rechtsanwaltswerbung.
 
Tenor:

1.                   Gegen den Antragsteller wird das anwaltsgerichtliche Verfahren eröffnet, da er einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Veröffentlichung der nachstehend abgelichteten Werbeanzeigen Nr. 1, 2 und 3 hinreichend verdächtig ist.

2.                   Der Antragsteller hat mit der Veröffentlichung der nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeige Nr. 4 nicht gegen seine Berufs- pflichten verstoßen.

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