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1. Gegen den Antragsteller wird das anwaltsgerichtliche Verfahren eröffnet, da er einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Veröffentlichung der nachstehend abgelichteten Werbeanzeigen Nr. 1, 2 und 3 hinreichend verdächtig ist.
2. Der Antragsteller hat mit der Veröffentlichung der nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeige Nr. 4 nicht gegen seine Berufs- pflichten verstoßen.
GRÜNDE:
2i.
3Der Antragsteller veröffentlichte im Herbst 2015 im Z die auf den vorstehenden Seiten abgelichteten vier Anzeigen. Alle enthalten jeweils ein großes Foto mit einem als Blickfang gestalteten Text (Nr. 1: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?" und „Kündigungsschutz?" als Sprechblasen zwischen dem rechten Bein einer mit High Heels und knielangem Rock bekleideten Frau, die auf einem Schreibtisch steht, und einem an diesem Schreibtisch sitzenden Mann, dessen Krawatte auf dem Tisch liegt und deren Ende unter den hochhackigen Schuhen der Frau liegt; Nr.2: „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern zum Fachanwalt! Kommen Sie rechtzeitig zu mir!" über den nackten, mit einem an einem großen Zeh baumelnden Namensanhänger (Auf-schrift: „war nicht rechtzeitig beim Anwalt") versehenen Füßen einer (bettlägerigen? toten?) Person unter einer weißen Decke; Nr. 3: „Deutschland braucht die Zuwanderung junger Fachkräfte. Helfen wir...gemeinsam" auf dem Bild eines vielleicht zehnjährigen dunkelhaarigen und dunkeläugigen Mädchens am Rande von Bahnschienen vor dem Hintergrund mehrerer Flüchtlingsgruppen; Nr. 4: „Wie praktisch: Bei diesem Anwalt kann ich mich zunächst kostenfrei beraten und meine Ansprüche prüfen lassen" neben dem Bild einer lächelnden jüngeren Frau;).
4In allen Anzeigen wird auf A als Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Medizinrecht, die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer X und zwei Büro-adressen (E und P, X) hingewiesen. Alle Anzeigen enthalten einen Gutschein oder einen Coupon, dreimal für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung „zu den o.g. Rechtsgebieten" und einmal für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung zum Arbeitsrecht. Zwei Anzeigen (Nr. 1 und 2) enthalten den Text „Mitglied der A Gruppe". Unter der Überschrift „Full-Service-Garantie" oder „Unser Service" stellt die Anzeige die Bereitschaft der Kanzlei des Antragstellers, bei einer Rechtsschutzversicherung kostenfrei eine Deckungsanfrage zu stellen (und in zwei Anzeigen außerdem die „komplette Kostenabwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung" durchzuführen), besonders heraus.
5Die Anzeige mit dem Flüchtlingskind enthält außerdem folgenden Text:
6Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10% des von Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl.
7Auf Beanstandung aus dem Mitgliederkreis leitete die Rechtsanwaltskammer X unter den Aktenzeichen III 272/2015 („wie praktisch") und III 277/2015 („war nicht rechtzeitig beim Anwalt") Aufsichtsvorgänge ein. Sie äußerte in ihren Anhörungsschreiben vom 22.10.2015 Bedenken, die Angabe der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer X könne unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein (1). In der Anzeige werde mit der kostenfreien Erstberatung zu den obengenannten Rechtsgebieten geworben, ohne dass Rechtsgebiete genannt seien oder sich aus dem Kontext ergäben (2,3). Schließlich sei auch unklar, wie der Antragsteller als Einzelanwalt die versprochene kostenfreie anwaltliche Beratungsleistung erbringen wolle, wenn eine Vielzahl von Mandanten gleichzeitig von den Gutscheinen Gebrauch machen wolle (4). Anlass zur Überprüfung gebe auch die Angabe von zwei Adressen des Rechtsanwalts in der Anzeige (5) und die Bezeichnung als Mitglied der A Gruppe (6).
8Mit Mail vom 4.10.2015 legte der Antragsteller selbst die beiden anderen Anzeigen-motive („Deutschland benötigt Zuwanderung" und „Diskriminierung am Arbeitsplatz") der Rechtsanwaltskammer X mit der Bitte vor, keine weiteren Akten anzulegen, die Anzeigen stünden in Übereinstimmung mit der Entscheidung des AGH vom 09.05.2015 - 1 AGH 3/14 -. Die Rechtsanwaltskammer legte dazu den weiteren Aufsichtsvorgang III 284/2015 an und hörte den Antragsteller am 22.10.2015 zu Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anzeige an, die sie zusätzlich damit begründete, sie sehe einen Widerspruch zwischen dem Angebot der kostenfreien anwaltlichen Erstberatung und der Abrechnung über die Rechtsschutz Versicherung. Für die Rechtsanwaltskammer sei davon auszugehen, dass auch die Erstberatung über eine Rechtsschutzversicherung abgerechnet werde. Dann handle es sich nach deren Ansicht aber unter Umstände nicht mehr um eine kostenfreie Erstberatung. Es sei außerdem nicht klar, in welchem Umfang und für was das Nettohonorar berechnet werde (7). Insgesamt seien die Anzeigen auch unter dem Gesichtspunkt der Unsachlichkeit zu prüfen (8).
9Am 28.10.2015 beantragte der Antragsteller zu allen drei Aufsichtsvorgängen die Durchführung des Selbstreinigungsverfahrens nach § 123 I BRAO. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln wies die Anträge mit Bescheid vom 27.11.2015 zurück. Eine Klärung der Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, könne unterbleiben, da im gegebenen Falle das Rügeverfahren eine ausreichende Ahndungsmöglichkeit biete. Deshalb habe er von der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens abgesehen.
10Dagegen richtet sich der am 09.12.2015 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.12.2015.
11ii.
12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, denn die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat ausdrücklich offengelassen, ob in der Veröffentlichung der Anzeigen eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt. Die Frist des § 123 Abs. 2 Satz 3 BRAO ist eingehalten.
13Soweit die Generalstaatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Ahndung im Rügeverfahren verwiesen hat, die sie offenkundig für die angemessene Vorgehensweise hält, hat sie übersehen, dass nach § 74 II 2 BRAO wegen desselben Vorwurfs das Rügeverfahren mit der Anhängigkeit eines Antrags nach § 123 BRAO nicht mehr zulässig ist (Dittmann in Henssler/Prütting, § 123 BRAO Rz 7; Feuerich in Feuerich/Weyland, § 123 BRAO Rz 5; beide unter Bezugnahme auf EG Köln, Beschluss vom 26.09.1980, AnwBI 1982, 39). Damit soll der Vorrang der gerichtlichen Entscheidung im Selbstreinigungsverfahren gesichert werden.
14iii.
15Der Antrag ist nur hinsichtlich der oben abgebildeten Anzeige Nr. 4 („Wie praktisch") begründet. Bei dieser liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung von Berufspflichten des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt vor.
161.
17Die Werbung mit der Selbstverständlichkeit, dass der Antragsteller Mitglied der örtlich für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer X ist, ist kein Berufspflichtverstoß. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht per se, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise unzulässig (ständige Rechtsprechung, siehe nur Urteil des BGH vom 20.02.2013 - I ZR 146/12 - zum Hinweis "zugelassen auch am OLG Frankfurt" mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dem rechtsuchenden Publikum ist in aller Regel bekannt, dass Anwälte der Rechtsanwaltskammer angehören. Eine Irreführung mit dem überflüssigen Hinweis darauf ist also ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass dem Antragsteller schlecht verboten werden kann, in seinen Werbeanzeigen Angaben zu machen, die er beispielsweise im Internet im Impressum seines dortigen Auftrittes gesetzlich zwingend machen müsste(zu Vorwurf 1).
182.
19Nach der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofs (Urteil vom 09.05.2015 - 1 AGH 3/14 -) ist es zulässig, für die anwaltliche Erstberatung eine Gebührenverein-barung zu treffen, wonach dafür nichts zu zahlen ist. Daraus folgt auch, dass die Werbung mit einer solchen Gebührenpraxis ebenfalls zulässig ist (zu Vorwurf 2).
203.
21Bei dieser Anzeige kann nicht beanstandet werden, dass im Text nicht eindeutig ersichtlich sei, auf welchen Rechtsgebieten die kostenfreie anwaltliche Erstberatung angeboten werde. Mindestens auf den Rechtsgebieten, auf denen die Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller die Fachanwaltsbezeichnung verliehen hat, wird der Antragsteller seine Anpreisung einer kostenfreien Erstberatung einhalten müssen, jedenfalls auf den herausgestellten Rechtsgebieten des Versicherungs-, Berufsunfähigkeits-, Arzthaftungs- und Patientenrechts. Es ist nicht dargetan, dass der Antragsteller sich unter Berufung auf denkbare Zweifelsfragen jemals geweigert hätte, einen ihm vorgelegten Coupon für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung einzulösen. Deshalb ist weder ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten noch gegen allgemeines Wettbewerbsrecht, das der Rechtsanwalt von Berufs wegen ebenfalls einzuhalten hat, ersichtlich (zu Vorwurf 3 und 7).
224.
23Es besteht nicht ernsthaft ein Risiko für die Qualität der Rechtsdienstleistung durch den Antragsteller aus dem Grunde, dass die Werbung zu einem solchen Andrang in der Praxis führt, die es dem Antragsteller nicht mehr erlauben würde, die anwaltlichen Beratungsleistungen in der geschuldeten Qualität selbst zu erbringen. Dafür sprechen nicht nur die eigenen Angaben des Antragstellers über den mehr als überschaubaren Erfolg dieser Anzeigen, auch objektiv ist bei derart dilettantischer Werbung nicht mit einer solchen Folge zu rechnen. Der 2. Senat nimmt daher für die hier zu beurteilende Zeitungsanzeige keinen irreführenden Charakter an, wie ihn der 1. Senat aus der Anzahl der Gutscheine, die der Antragsteller in dem Fall 1 AGH 3/14 AGH NRW unmittelbar an Interessenten verteilen lassen wollte, abgeleitet hat (zu Vorwurf 4).
245.
25Die Angabe von zwei Anschriften des Rechtsanwalts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den über das Internet bei der Rechtsanwaltskammer X abrufbaren Informationen unterhält der Antragsteller unter der in der Anzeige angegebenen Anschrift in X eine Zweigstelle. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf Briefbögen oder im Internet und damit auch nicht in Zeitungsanzeigen zwischen seinem Hauptsitz und einer Zweigstelle zu differenzieren. Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig (Urteil des AGH NRW vom 17.04.2015 -1 AGH 38/14-)(zu Vorwurf 5).
26iv.
27Bei den anderen drei Anzeigen musste der Senat feststellen, dass der Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung gegeben ist. Damit hat die Generalstaatsanwaltschaft das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller einzuleiten.
281.
29Der Senat teilt die von der Rechtsanwaltskammer X vertretene Rechtsauffassung, dass die durch den Kläger veröffentlichten Anzeigen Nr. 1 bis 3 mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar sind.
302.
31Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsaus-übungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.). Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE 102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetz-gebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfeh-lung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt (vgl. - wenngleich im Detail krit. - von Lewinski in Hartung, BORA/ FAO, 5. Aufl., § 6 BORA Rn. 29; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43b Rn. 30; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43b Rn. 20 f.; jeweils m.w.N.; enger wohl Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl., Rn. 224 f., 259 ff.; s. aber dort Rn. 269 m.w.N.).
32Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Wer-bung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO). Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG [Kammer], NJW2004, 2656 aaO; 2001, 2620 m.w.N.).
33Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden (vgl. Prütting, aaO, § 43b BRAO Rn. 32; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 75), Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen (Prütting, aaO, § 43b BRAO, Rn. 37; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 87) oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2001, 3324, 3325; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 26). Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen (vgl. auch BVerfG [Kammer], BRAK-Mitt. 2000, 137, 138; Prütting, aaO, § 43b BRAO Rn. 38).
343.
35Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung (§ 43b BRAO) überschreiten aus der maßgeblichen Sicht der ange-sprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2001, 3324 m.w.N.) in der gebotenen Gesamtbetrachtung der Bilder und der ihnen jeweils beigestellten Texte jedenfalls die Anzeigen Nr. 1 bis 3.
364.
37Das ergibt sich zunächst einmal aus dem in den Anzeigen Nr. 1 und 2 enthaltenen Hinweis, der Antragsteller sei „Mitglied der A Gruppe" (zu Vorwurf 6). Dem Leser der Anzeige erschließt sich weder, worum es sich bei der A Gruppe handeln könnte, noch vermag er zu erkennen, was der sich ihm aus dieser Zugehörigkeit konkret bietende Vorteil sein könnte. Klar ist aber, dass der Antragsteller mit diesem Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu einem größeren Verbund verweisen möchte, der die Leistungsfähigkeit und Spezialisierung einer Einzelkanzlei steigert und vielleicht auch Vorteile bei der Erreichbarkeit und Reaktionsgeschwindigkeit bietet. Insoweit ist die Werbung aber irreführend, denn die „A Gruppe" besteht nach dem Internetauftritt des Antragstellers und seinen eigenen Ausführungen nur aus ihm selbst und zwei haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er wiederum selbst ist. Durch das Aufsetzen mehrerer Hüte kann man seine eigene Leistungsfähigkeit aber nicht multiplizieren.
38Hinzu kommt, dass die Angabe „Mitglied der A Gruppe" gegen § 8 BORA verstößt. Sie erweckt den Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung der Gruppenmitglieder. Der Antragsteller versteht sich auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt als Unternehmer, was aus betriebswirtschaftlichem Blickwinkel für den Einzelanwalt auch zutreffend ist. Mit der Bezeichnung „A Gruppe" möchte er hervorheben, dass die Anwaltspraxis des Antragstellers wirtschaftlich nicht für sich allein agiert, sondern im Rahmen einer Unternehmensgruppe. Unter einer solchen Gruppe versteht man eine Gesamtheit rechtlich selbständiger Unternehmen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (so auch die Definition im Deutschen Wörterbuch von Duden oder die Begrifflichkeit bei Mülbert, Aktiengesell-schaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, München 1996). In aller Regel handelt es sich um einen Konzern, also um einen unter einheitlicher Leitung stehenden Verbund, der hier auch ohne vertragliche Vereinbarung vorliegt, weil der Antragsteller alle Gruppenmitglieder wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung und seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter beherrscht. Für die maßgeblichen Verkehrskreise folgt also aus dieser Angabe die Vorstellung gemeinschaftlicher Berufsausübung, die zwischen einem Rechtsanwalt und einer UG (haftungsbeschränkt) aber nach § 59a BRAO unzulässig ist. Den Anzeigen Nr. 1 und 2, die diese Angabe enthalten, ist aber keinerlei Klarstellung zu entnehmen, dass keine Form der gemeinschaftlichen Berufs-ausübung vorliegt, weshalb die Anzeige den hinreichenden Verdacht der schuldhaften Pflichtwidrigkeit begründet.
395.
40Die Bewertung als unsachliche und damit nach § 43b BRAO verbotene Werbung wird für die Anzeige Nr. 1 („Diskriminierung am Arbeitsplatz?") nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schlagworte Diskriminierung am Arbeitsplatz und Kündigungsschutz für sich genommen Stichworte für rechtliche Konflikte sind, bei denen in aller Regel rechtlicher Beratungsbedarf entsteht und die deshalb in einer anwaltlichen Werbung nicht zu beanstanden sind. Allerdings ist - ersichtlich beabsichtigt - "Blickfang" für den Betrachter die Darstellung einer Frau, die einem jungen Mann auf dem Schreibtisch auf die Krawatte tritt und ihm dadurch seine Bewegungsfreiheit nimmt. Diese ohnehin schon unrealistische Szene wird dadurch besonders hervorgehoben, dass von der Frau nur die nackten Unterschenkel und der extrem vorgewölbte Fuß, der mit hochhackigen Pumps bekleidet ist, zu sehen sind. Eine sachliche Illustration einer typischen Szene im Zusammenhang mit Kündigungsschutz oder Diskriminierung am Arbeitsplatz ist in dem Foto nicht zu sehen. Sie suggeriert im Gegenteil, es seien in erster Linie Männer, die von Diskriminierung am Arbeitsplatz, Kündigung und körperlicher Gewalt bedroht seien. Es kann für die Entscheidung der Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens dahinstehen, ob die Darstellung als ironischer Hinweis oder Erinnerung daran, dass im Einzelfall auch alles sich anders darstellen kann, gerechtfertigt sein könnte. Der hinreichende Verdacht der unsachlichen Werbung liegt vor, weil die Darstellung reißerisch und ohne jeden Informationsgehalt ist, ohne dass dafür auch nur der geringste Anlass gegeben wäre. Solche Werbung ist geeignet, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen. Auch insoweit begründet die Anzeige den hinreichenden Verdacht der schuldhaften Pflichtwidrigkeit (zu Vorwurf 8).
416.
42Auch die Werbung mit dem an den nackten Füßen eines Toten baumelnden Etikett in der Anzeige Nr. 2 ist unsachlich, weil sie keinerlei Informationsgehalt hat und lediglich als reißerisch bewertet werden kann. Unerheblich ist es, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht einen Toten, sondern einen Patienten, der zur Operation vorbereitet wird, darstellen wollte. Wenn das tatsächlich sein Ziel war, so hat er es verfehlt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der unbefangene Leser der Anzeige an einen Toten denkt, wenn er das Bild sieht. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Text auf dem Anhänger, der ja „war nicht rechtzeitig beim Anwalt" lautet. Wer stellt sich bei diesem Gesamteindruck vor, dass das Bild zum Ausdruck bringen soll, dass der rechtzeitige Besuch beim Anwalt Nachteile, die durch eine Operation versinnbildlicht werden sollen, vermeiden könnte? Ein angemessener Zusammenhang zwischen der Abbildung in der Anzeige und der Werbung um Mandate und Mandanten ist jedenfalls nicht erkennbar. Es fehlt jeder Informationsgehalt und damit auch jede durchaus auch mit den Mitteln der Ironie oder der satirischen Formulierung mögliche Betonung, Erläuterung oder Zuspitzung des Leistungsangebotes des Antragstellers. Ein Fall der allein zulässigen in Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit liegt nicht vor. Durch die Veröffentlichung der Anzeige ergibt sich also der hinreichende Verdacht einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit (zu Vorwurf 8).
437.
44Das gilt in noch stärkerem Maße für die Anzeige Nr. 3 („Deutschland benötigt Zuwanderung"). Das in der Anzeige abgebildete Flüchtlingskind hat mit den vom Antragsteller angebotenen Rechtsdienstleistungen nicht das geringste zu tun. Dieser arbeitet nicht etwa im Ausländer- oder Asylrecht, sondern als Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Die Textzeile „helfen wir...gemeinsam" ist aus der Sicht des Senats ebenso unangebracht wie der von ihm in der Korrespondenz zu dieser Anzeige ver-wendete Betreff „RAK X verbietet Flüchtlingen zu helfen". Niemand hindert den Antragsteller an Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Flüchtlingen. Die Zusage, 10% des von Rechtsschutzversicherungen gezahlten Honorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge zu spenden, dient aber allenfalls nebenher der Absicht, Flüchtlingen zu helfen: In erster Linie sollen potentielle Mandanten, die grundsätzlich Flüchtlingen gegenüber positiv eingestellt sind und private Initiative zugunsten von Flüchtlingen gut finden, angelockt werden. Ginge es dem Antragsteller um die Unterstützung der Flüchtlingsarbeit, würde er dafür spenden. Dann wäre auch nichts dagegen einzuwenden, wenn er dies öffentlich bekanntmachen würde, um andere - Mandanten oder Nichtmandanten - zu motivieren, ihm nachzueifern (zu Vorwurf 8).
45Indem er aber Mandanten mit einer Maßnahme anzuwerben versucht, die diese nichts kostet, macht er deutlich, dass er die Erteilung von Mandaten auf der Grundlage von Erwägungen erreichen möchte, die weder vernünftig noch sachbezogen sind. Es geht ihm ausschließlich darum, in den Augen dieser potentiellen Mandanten „gut dazu-stehen", also die (in deren Augen) richtigen politischen und gesellschaftlichen Ein-stellungen zu haben. Das ist aber keine berufsbezogene Tatsache und damit eine unzulässige unsachliche Werbung.
46Die Werbung mit der Anzeige Nr. 3 ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Bundesverfassungsgericht es für erlaubt erachtet hat, Sponsoringleistungen bekanntzugeben, damit auf die Anwaltspraxis aufmerksam zu machen und gleichzeitig Imagewerbung zu betreiben (NJW2000, 3195). Der Senat vermag einerseits nämlich nicht zu erkennen, dass ein vergleichbarer Fall vorliegt, denn der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass die veröffentlichte Anzeige auch nur zu einem Spendenzufluss von einem Eurocent bei einer Flüchtlingshilfsorgansiation geführt hat.
47Unzulässig bleibt andererseits ohnehin jede Werbemaßnahme, bei der Anlass, Mittel, Zweck oder Begleitumstände das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität und Unabhängigkeit des Anwalts gefährden. Das ist der Fall, wenn der Anwalt erwartet, dass nicht vernünftige oder sachbezogene Erwägungen die Entscheidung für die Mandatierung leiten sollen, sondern die Bereitschaft des Anwalts, einen Teil seines Honorars unter der der ebenfalls nicht sachlich begründbaren Voraussetzung, dass eine Rechtsschutzversicherung es zahlt, für einen guten Zweck zu spenden.
48Ohne Bedeutung ist auch, dass die Anzeige Nr. 3 nicht gegen allgemeines Wett-bewerbsrecht verstößt. Gefühlsbezogene Werbung ist nicht (mehr) prinzipiell untersagt. Seit den BGH-Entscheidungen vom 26.10.2006 steht fest, dass es zulässig ist, wenn ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange verknüpft. Das gilt auch, wenn diese Ziele wie in der Flüchtlingsfrage politisch konnotiert sind. (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 97/04 - Regenwaldprojekt II). Diese Rechtsprechung ist auf die Werbung von Rechtsanwälten um Mandate dann nicht übertragbar, wenn eine unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung, das Mandat einem bestimmten Rechtsanwalt zu erteilen, vorliegt.
49Damit begründet die Anzeige den hinreichenden Verdacht der schuldhaften Pflichtwidrigkeit.
50v.
51Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. KV 3200 zum GKG ist nicht anwendbar, die Anlage 1 zu §§ 193 und 195 BRAO enthält keinen Gebührentatbestand zum Verfahren nach § 123 BRAO, so dass Gerichtskosten nicht anfallen. Etwaige notwendige Auslagen sind Auslagen des jetzt einzuleitenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens.