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Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 5676/11

Datum:
20.12.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 5676/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2011:1220.2CA5676.11.00
 
Schlagworte:
Abgrenzung außerordentliche und ordentliche Kündigung; Klagefrist, Schriftform
Normen:
§§ 4, 7 KSchG; § 623 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben wahrt nicht die Schriftform gemäß § 623 BGB. Es ist nicht treuwidrig, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten.

2. Ein Arbeitnehmer kann sich auch außerhalb der Klagefrist nach § 4 KSchG auf die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist berufen. Die Nichteinhatlung der Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Gesetz kennt nur die Unterscheidung zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung. Unwirksam ist eine Kündigungserklärung nur, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist. Ob der Kündigende eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung erklären wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist ein rechtswirksames Rechtsgeschäft gewollt. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte zu erkennen sein, wenn sich der Erklärende eines außerordentlichen Gestaltungsrechts bedienen will.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2011 fortbesteht.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Der Streitwert beträgt 28.500,-- €

 
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