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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 Ca 2686/17

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2686/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2018:0320.1CA2686.17.00
 
Schlagworte:
Arbeitnehmerüberlassung, betriebsbedingte Kündigung, Wiedereinstellungszusage, Umgehung der Lohngleichbehandlung
Normen:
§ 8 Abs. 4 AüG, § 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Lehnt der Kunde einen Einsatz eines Leiharbeitnehmers nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten für einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten und 1 Tag ab, kann die Leiharbeitsfirma das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum auch dann nicht kündigen, wenn die Leiharbeitsfirma fast ausschließlich für diesen Kunden Arbeitnehmer vermittelt und keine anderen nennenswerten Einsatzmöglichkeiten anbieten kann, der Kunde nach dem Zeitraum von 3 Monaten und 1 Tag den Leiharbeitnehmer aber wieder einsetzen will.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2017 nicht zum 31.12.2017 aufgelöst worden ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

 
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