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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 (5) Sa 97/99

Datum:
18.10.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 (5) Sa 97/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1999:1018.18.5SA97.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 6328/98
Schlagworte:
Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsschließung
Normen:
§§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, 49 Abs. 2, 48 Abs. 3 GmbHG, 177 ff BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmer-entscheidung unwirksam ist.2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durch-führung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich.3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stilllegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stilllegungs-entscheidung nachträglich genehmigen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 15.12.1998 6 Ca 6328/98 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

 
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