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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 430/14

Datum:
15.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 430/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2014:0815.10SA430.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 3624/13
Schlagworte:
Aufrechnung, Ausschlussklausel, Verfallklausel
Normen:
§ 387 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen einer zweistufigen Verfallklausel, dass ein Anspruch verfällt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird, und rechnet der Schuldner gegen eine vom Gläubiger geltend gemachte Forderung schriftlich mit einer Gegenforderung auf, so liegt darin eine Ablehnung im Sinne der vereinbarten Verfallklausel. Hält der Gläubiger in einem solchen Fall die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für nicht berechtigt, hat er seine Forderung unter Einhaltung der für die zweite Stufe vereinbarten Frist gerichtlich geltend zu machen; andernfalls verfällt die Hauptforderung nach Maßgabe der vereinbarten Verfallklausel.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.03.2014 - 6 Ca 3624/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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