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Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können schon dann beeinträchtigt sein und der Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L entgegenstehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie eine negative Wirkung u. a. auf die Öffentlichkeit hat.
I. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 2 Ca 3089/18 - wird zurückgewiesen. | |
II. | Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. | |
III. | Die Revision wird zugelassen. | |
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, einer bezahlten Nebentätigkeit nachzugehen.
3Der Kläger, geboren am 08.08.1983, ist seit dem 01.08.2011 für die Beklagte, zuletzt als Niederlassungsberater, zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 4.715,55 tätig. Nach § 2 Abs. 2 des von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 29.06.2011 (Bl. 7 ff. dA.) findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (iF.: "TV-L") auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
4Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie soll die ambulante medizinische und psychotherapeutische Versorgung von rund 9,5 Millionen Einwohnern im Gebiet Nordrhein sicherstellen. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Qualität der ärztlichen Leistungen zu sichern, das Honorar unter den Vertragsärzten, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie den zur ambulanten Behandlung ermächtigten Krankenhausärzten zu verteilen, deren Interessen gegenüber Krankenkassen zu vertreten sowie den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu organisieren.
5Der Kläger ist als Niederlassungsberater örtlich zuständig für die Städte N., E., P. und den Kreis L.. Inhaltlich berät er Ärzte und Psychotherapeuten ua. bei der Existenzgründung oder bei der Übernahme von Praxen. Hierzu nimmt er betriebswirtschaftliche Berechnungen (zB. Liquiditätsanalysen) und Praxisbewertungen vor.
6Mit Anzeige vom 16.03.2018 (Bl. 10 ff. dA.) informierte der Kläger die Beklagte über die Aufnahme einer Nebentätigkeit für sechs Stunden wöchentlich zu einer Vergütung von EUR 450,00 brutto monatlich bei seiner Lebensgefährtin Dr. E. V. ab dem 01.06.2018. Frau Dr. V. ist Dermatologin mit Sitz in F.-G.. Sie betreut zumindest auch Kassenpatienten. Die Tätigkeit des Klägers sollte nach Maßgabe der Anzeige "allgemeine Bürotätigkeiten" umfassen. Die Ärzte im Stadtgebiet F. werden von der Kollegin des Klägers, B. C., betreut.
7Mit Schreiben vom 18.04.2018 (Bl. 14 dA.) untersagte die Beklagte die Nebentätigkeit und berief sich hierzu auf § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L. § 3 Abs. 4 TV-L bestimmt folgendes:
8"(4) | Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden." |
Im Einzelnen berief sich die Beklagte im Schreiben vom 18.04.2018 darauf, dass aus objektiver Sicht eines Dritten durch die Aufnahme der Nebentätigkeit ein Interessenkonflikt mit der Tätigkeit des Klägers als Niederlassungsberater nicht ausgeschlossen werden könne, was wiederum ihre Interessen beeinträchtige.
10Bei der Beklagten gilt eine Compliance-Richtlinie vom 01.06.2016 (Bl. 75 ff. dA.), die zu Interessenkonflikten insbesondere folgendes regelt:
11"4. Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten | |
Für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten gilt folgendes: |
a) | Persönliche Beziehungen | |
Wird dem für eine Sache zuständigen Bearbeiter/der Bearbeiterin ein persönlicher Bezug (z.B. Verwandtschaftsverhältnis, Freundschaft, Bekanntschaft) bekannt, teilt er/sie dies gegenüber dem/der jeweiligen Vorgesetzten mit, so dass die Zuständigkeit auf eine/n andere/n Mitarbeiter/in übertragen werden kann. | ||
[…] | ||
c) | Nebentätigkeit | |
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist anzuzeigen. Hierbei wird das Bestehen eines Interessenkonfliktes geprüft. […]" |
Der bei der Beklagten gebildete Personalrat hatte der Untersagung der Nebentätigkeit des Klägers am 17.04.2018 zugestimmt (vgl. Bl. 54 dA.).
14Nachdem der Kläger mitteilte, dass seine Lebensgefährtin aus gesundheitlichen Gründen auf seine Mithilfe, etwa bei der Ablage, angewiesen sei, hielt die Beklagte mit E-Mail vom 08.05.2018 (Bl. 15 ff. dA.) an ihrer Untersagung fest.
15Mit seiner am 18.05.2018 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat der Kläger die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung verlangt.
16Der Kläger hat behauptet, Frau Dr. V. sei seine Lebenspartnerin und aus gesundheitlichen Gründen auf seine Unterstützung bei allgemeinen Bürotätigkeiten angewiesen. Durch ihre onkologische Behandlung sei sehr viel Ablage liegen geblieben, deren Erledigung seine Hilfe erfordere.
17Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Inhalt der begehrten Nebentätigkeit stehe in keinem Zusammenhang zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Niederlassungsberater. Sie führe weder zu einer Bevorzugung noch zu Abrechnungsvorteilen von Frau Dr. V.. Er könne seine Kenntnisse nicht zu Lasten anderer Mitglieder der Beklagten einsetzen. Aufgrund der gesetzlichen Bedarfsplanung bestehe zwischen den Mitgliedern der Beklagten ohnehin kein Wettbewerb im klassischen Sinne. Die im Rahmen der Nebentätigkeit beabsichtigten einfachen Bürotätigkeiten hätten auch keinen Zusammenhang mit seinen Kenntnissen als Niederlassungsberater oder als Gesundheitsökonom. Ein Interessenkonflikt könne sich auch deshalb nicht ergeben, da er für das Stadtgebiet F., wo Frau Dr. V. ihren Vertragsarztsitz habe, nicht zuständig sei. Es sei nicht zu befürchten, dass andere Ärzte wegen seiner Kenntnisse in der Praxisbewertung einen Interessenkonflikt vermuten könnten. Zum einen sei diese in der Methodik strikt vorgegeben und könne selbst von betriebswirtschaftlichen Laien nachvollzogen werden, weshalb sie nicht anfällig für Manipulationen sei. Zum anderen habe er eine solche Bewertung lediglich zwei Mal in den letzten zwei Jahren vorgenommen. Ohnehin handele es sich lediglich um eine erste Einschätzung und nicht um ein Wertgutachten.
18Zudem enthalte die Compliance-Richtlinie der Beklagten einen eigenen Regelungspunkt zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten. Wenn Ziff. 4 lit. a) der Compliance-Richtlinie die Umverteilung von Zuständigkeiten als probates und adäquates Mittel erachte, um Interessenkonflikten zu begegnen, sei die Untersagung der begehrten Nebentätigkeit nicht verständlich.
19Der Kläger hat beantragt, |
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung für allgemeine Bürotätigkeiten in der Arztpraxis Dr. E. V. - Ärztin, Hautärztin (Dermatologin), H. str. 10, F., ab dem 01.06.2018, außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit und für wöchentliche sechs Stunden zu erteilen. |
Die Beklagte hat beantragt, |
die Klage abzuweisen. |
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe die Nebentätigkeit des Klägers nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L zum Schutz ihrer berechtigten Interessen untersagen können. Sie sei verpflichtet, völlig neutral zu handeln. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf ihre Arbeitnehmer und damit auch auf den Kläger. Aus Sicht ihrer Mitglieder sei die Tätigkeit des Klägers in der Praxis eines ihrer Mitglieder geeignet, den Verdacht zu erwecken, dass eine völlige Neutralität und eine objektive Beratung nicht gegeben seien. Da zum Tätigkeitsbereich des Klägers auch das Praxismarketing gehöre und damit auch die Unterstützung bei der Akquise neuer Patienten, könne ein mit Frau Dr. V. konkurrierender Arzt durchaus den Verdacht schöpfen, dass der Kläger nicht mehr neutral sei und seine Kenntnisse zu Gunsten von Frau Dr. V. einsetze. Der Verdacht möge unberechtigt sein. Auszuschließen sei er aber nicht. Solch ein Verdacht könne auch hinsichtlich der Niederlassungsberatung aufkommen. Diese umfasse etwa die Beratung bei der Übergabe einer Praxis an einen anderen Arzt und die hierzu erforderliche Praxiswertermittlung oder beim Abschluss von Anstellungsverträgen. Die Vertragsärzte dürften zudem überörtlich tätig werden und könnten umfassende Kooperationsmöglichkeiten eingehen. Auch hier könne der Kläger beratend tätig werden. Dies gelte auch dann, wenn ein Arzt aus seinem Zuständigkeitsbereich eine Zweitpraxis in F., wo Frau Dr. V. tätig sei, gründen wolle.
24Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Nebentätigkeit des Klägers sei geeignet, berechtigte Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen, da sie sich negativ auf die Wahrnehmung der Beklagten in der Öffentlichkeit auswirken könne. Da die Mitglieder der Beklagten auch überörtlich tätig werden und Kooperationsmöglichkeiten an verschiedenen Standorten eingehen können, könne die Beratungsleistung des Klägers bei Mitgliedern der Beklagten zB. in N., E. oder P. durchaus einen wettbewerblichen Bezug zum Standort der Frau Dr. V. in F. haben. In diesen Fällen müsse sich für die Mitglieder der Beklagten der Eindruck aufdrängen, dass die Beratung des Klägers durch seine Nebentätigkeit in F. zumindest eingeschränkt beeinflusst werden könnte. Sofern die Nebentätigkeit des Klägers anderen Ärzten im Umfeld der Stadt F. bekannt werde, könne dies zu einem Misstrauen gegen die Objektivität und Neutralität der Mitarbeiter der Beklagten führen. Diese könnten den Eindruck gewinnen, die Beklagte bevorzuge durch den Einsatz des Klägers ein bestimmtes Mitglied, nämlich Frau Dr. V.. Dass eine solche Besorgnis im Fall des Klägers nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien tatsächlich nicht begründet sei, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei allein die mögliche negative Wirkung der Nebentätigkeit des Klägers auf die Mitglieder der Beklagten und die Öffentlichkeit. Der Kläger werde dadurch, dass er die Nebentätigkeit mit allgemeinen Bürotätigkeiten in einer Arztpraxis zu unterlassen habe, nicht unverhältnismäßig in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Der Beklagten sei ein erhebliches Interesse daran zuzubilligen, dass der Kläger von dieser Nebentätigkeit Abstand nehme. Dies hindere ihn nicht daran, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und Nebenbeschäftigungen nachzugehen, die nicht im Widerspruch zu den Interessen der Beklagten stünden. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Kläger seiner Lebenspartnerin nicht unentgeltlich während ihrer Erkrankung bzw. Gesundung mit der rückständigen Ablage helfen könne. Im Hinblick auf die vorgelegte Zustimmung des Personalrats zur Untersagung der Nebentätigkeit komme es nicht mehr auf das diesbezügliche Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen an. Der Kläger habe substantiiert dazu vortragen müssen, warum die Zustimmung zur Untersagung durch den Personalrat vom 17.04.2018 unwirksam sei.
25Gegen das ihm am 05.07.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2018 Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.08.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
26Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass für die Versagung einer Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung auch wahrscheinlich sein müsse. Hierüber sei eine Prognose zu erstellen. Zwar sei eine im hohen Maß bestehende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich, die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fernliegenden Gefahr der Beeinträchtigung reiche aber auch nicht aus, um eine Nebentätigkeit zu untersagen. Die insoweit zu § 11 Bundesangestelltentarifvertrag (iF.: "BAT") ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auch im Rahmen des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L anzuwenden. Der hier verwandte Begrifflichkeit der Eignung der Nebentätigkeit, berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinflussen, müsse auf wahrscheinliche Beeinträchtigungen begrenzt werden. Andernfalls könnte jegliche Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber untersagt werden. Sämtliche Argumente der Beklagten führten aber nicht zu einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen sondern nur zu einer nicht auszuschließenden.
27Der Kläger behauptet, es sei nicht zu befürchten, dass Mitglieder der Beklagten wegen seiner Nebentätigkeit an seiner Neutralität oder der der Beklagten zweifelten. Die gegenteilige Ansicht des Arbeitsgerichts lasse den Inhalt der beabsichtigten Nebentätigkeit vollkommen außer Acht. Da er lediglich allgemeine Bürotätigkeiten übernehmen solle, habe er gar keine Gelegenheit, Frau Dr. V. in irgendeiner Weise zu bevorzugen oder sonst zum Nachteil der Mitglieder der Beklagten zu handeln. Seine Tätigkeit solle sich auf Privatpatienten beschränken. Sie solle das Begleichen von Rechnungen (für Material uä.), Kostenübernahmeanfragen bei privaten Krankenversicherungen, die Organisation des Wäschedienstes, das Aufgeben von Bestellungen, den Vergleich von Material und Anbietern und die Zuständigkeit für den Bedarf der Sprechstundenhilfen umfassen. Außerdem solle er Fahrten bei Schnellschnitten übernehmen. Hierbei handele es sich um Botendienste, bei denen Proben in ein Labor, etwa nach Düsseldorf, zu bringen seien. Da er nicht öffentlich in Erscheinung treten werde, sei sogar auszuschließen, dass andere Mitglieder der Beklagten von seiner Nebentätigkeit Kenntnis erlangen würden. Dem stehe auch entgegen, dass er nicht beabsichtige, die Tätigkeit in den Praxisräumen von Fr. Dr. V. oder sonst für Mitglieder der Beklagten erkennbar auszuüben.
28Aufgrund der Regelung in der Compliance-Richtlinie der Beklagten sei zudem davon auszugehen, dass diese die Möglichkeit einer privaten Beziehung eines ihrer Arbeitnehmer zu einem Mitglied gesehen und den Wechsel von Zuständigkeiten als ausreichendes Mittel angesehen habe, um dem zu begegnen. Die Versagung der Nebentätigkeit sei daher als stärker belastendes Mittel unverhältnismäßig.
29Der Kläger beantragt, |
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 2 Ca 3089/18 - abzuändern und | |
festzustellen, dass er berechtigt ist, allgemeine Bürotätigkeiten in Nebentätigkeit in der Arztpraxis Dr. E. V. - Ärztin, Hautärztin (Dermatologin), H. str. 10, F. - außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit und für wöchentlich sechs Stunden auszuüben; | |
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, | |
festzustellen, dass er berechtigt ist, allgemeine Bürotätigkeiten in der Arztpraxis Dr. E. V. - Ärztin, Hautärztin (Dermatologin), H. str. 10, F. - außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit und für wöchentlich sechs Stunden und außerhalb der Praxisräume von Frau Dr. E. V. als Nebentätigkeit auszuüben. |
Die Beklagte beantragt, |
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 2 Ca 3089/18 - zurückzuweisen. |
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und weist ergänzend darauf hin, dass eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L nicht vorzunehmen sei. Anders als in § 11 BAT, wonach eine Nebentätigkeit untersagt werden konnte, wenn "zu besorgen" gewesen sei, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden könnten, stelle § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L nur auf die Eignung der Nebentätigkeit hierzu ab. Daher genüge eine bloße objektive Eignung, ihre Interessen zu beeinträchtigen, um die begehrte Nebentätigkeit zu versagen. Diese liege aus mehreren Gründen vor. Da die Ärzte im Ruhrgebiet ortsübergreifend tätig seien und auch Patienten aus anderen Städten hätten, könne ein Dermatologe aus P., der Patienten aus F. habe, an der neutralen Beratung des Klägers zweifeln. Auf die konkreten Inhalte der Nebentätigkeit des Klägers komme es dabei nicht an. Solche Zweifel seien auch nicht völlig fernliegend. Denn zum einen gehöre die Beratung zu den Kernaufgaben des Klägers, zum anderen werde ein Arzt, der von der Nebentätigkeit erfahre, nichts vom tatsächlichen Inhalt der Nebentätigkeit wissen. Zu den Aufgaben des Klägers gehöre zudem die Beratung bei der Anstellung von Ärzten. Beabsichtige Frau Dr. V. einmal einen Arzt anzustellen und erfahre dieser von der Nebentätigkeit des Klägers, könne der anzustellende Arzt vermuten, dass auch die für ihn zuständige Kollegin des Klägers nicht mehr neutral sei. Wolle Frau Dr. V. einmal ihre Praxis abgeben oder eine andere Praxis übernehmen, seien auch hier Zweifel des beteiligten Arztes an einer neutralen Beratung nicht auszuschließen, wenn einer ihrer betriebswirtschaftlichen Berater in der Praxis von Frau Dr. V. tätig sei. Entsprechendes gälte bei der Beratung zu einer überörtlichen Kooperation oder für den Aufbau einer Zweitpraxis. Zwar werde die Zuständigkeit bei einem Interessenkonflikt wegen der privaten Beziehung des Klägers zu Frau Dr. V. auf einen Kollegen übertragen. Die Beklagte meint aber, für den beteiligten Arzt läge die Befürchtung dennoch nicht fern, dass die Beratung nicht völlig neutral erfolge, würde einer ihrer Berater in der Praxis von Frau Dr. V. tätig sein. All diese Szenarien seien nicht unwahrscheinlich, da diese Aufgaben zu den Kernbereichen der Tätigkeit des Klägers gehörten.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen.
35E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
36I.
37Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Sie weist insbesondere die gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
38II.
39Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsinstanz ändert daran nichts.
401. Die Klage ist zulässig.
41a. Der Klageantrag, den der Kläger aufgrund der zutreffenden Auslegung des Arbeitsgerichts in seinem Berufungsantrag formuliert hat, entspricht seinem Rechtsschutzziel (vgl. BAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09, BAGE 134, 43; 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, EzA BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 7) und ist - nach der gebotenen Auslegung - insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42aa.Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18 -; 19.02.2008 - 9 AZR 70/07, BAGE 126, 26). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18.05.2011 - 5 AZR 181/10, AP Nr. 57 zu § 253 ZPO; 11.11.2009 - 7 AZR 387/08, AP Nr. 50 zu § 253 ZPO).
43bb.Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist der Klageantrag - nach der gebotenen Auslegung - hinreichend bestimmt.
44(1)Zweifel an der Bestimmtheit könnten durch die verwandte Begrifflichkeit "allgemeine Bürotätigkeiten" entstehen. Würde dem Antrag in dieser Gestalt stattgegeben werden, ohne dass der konkrete Inhalt der beabsichtigten Tätigkeit eindeutig bestimmt ist, wäre zu keinem Zeitpunkt klar, welche konkrete Tätigkeit der Kläger nun trotz der Untersagung der Beklagten ausüben kann. Insoweit ist nämlich nicht auszuschließen, dass einzelnen allgemeinen Bürotätigkeiten berechtigte Interessen iSd. § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L entgegenstehen, anderen wiederum nicht. Die verwandte Begrifflichkeit führte daher nicht zu einer endgültigen Erledigung der Streitigkeiten der Parteien (vgl. BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18 -; 18.05.2011 - 5 AZR 181/10, AP Nr. 57 zu § 253 ZPO mwN.).
45(2)Klageanträge sind aber so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. iE. BAG 17.03.2015 - 9 AZR 702/13, ZIP 2015, 1653). Durch den Vortrag in der Berufungsinstanz hat der Kläger klargestellt, welche Tätigkeiten er nach dem Willen der Frau Dr. V. wahrnehmen soll. Weitere Tätigkeiten als das Begleichen von Rechnungen (für Material uä.), Kostenübernahmeanfragen bei privaten Krankenversicherungen, die Organisation des Wäschedienstes, das Aufgeben von Bestellungen, den Vergleich von Material und Anbietern, die Zuständigkeit für den Bedarf der Sprechstundenhilfen und die Fahrten bei Schnellschnitten hat der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer nicht benannt. Insoweit kann der Sachvortrag zur Auslegung des Klageantrags herangezogen werden (vgl. BAG 18.05.2016 - 7 ABR 41/14, NZA 2017, 342), so dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass er die nunmehr konkret benannten Tätigkeiten als allgemeine Bürotätigkeiten ausüben darf. Der Umfang der begehrten Nebentätigkeit unterliegt insoweit keinem Zweifel und die eigentliche Streitfrage kann mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden.
46b.Dem Kläger steht auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, das vom Amts wegen zu prüfen ist, zur Seite, da die Beklagte von ihrem Recht aus § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L Gebrauch gemacht und die begehrte Nebentätigkeit untersagt hat. Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 konkret benannten Nebentätigkeiten ist die Beklagte nicht von ihrer Untersagung abgerückt.
472. Die Klage ist aber unbegründet.
48a.Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung.
49aa.Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass die nunmehr konkretisierten Nebentätigkeiten nicht von der Anzeige des Klägers vom 16.03.2018 umfasst wären, weil es sich hierbei nicht um einfache Tätigkeiten handelte. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 gegen die konkret genannten Tätigkeiten des Klägers eingewandt hat, dass diese höherer Natur seien und nicht von seinem Antrag umfasst würden, kann dies dahinstehen. Zum einen hat der Kläger nicht die Aufnahme einfacher Bürotätigkeiten sondern allgemeiner Bürotätigkeiten angezeigt, ohne nach der Qualität der Tätigkeit zu unterscheiden. Zum anderen ist die Anzeige oder die Erlaubnis des Arbeitgebers nach der Formulierung des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L nicht erforderlich, um die Nebentätigkeit aufnehmen zu können (vgl. auch BAG 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, aaO. zu § 5 Abs. 2 AVR).
50bb.Dem Anspruch steht aber § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis Kraft Inbezugnahme nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 29.06.2011 Anwendung findet, entgegen.
51(1)Die tarifliche Nebentätigkeitsregelung als solche begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09, BAGE 134, 43; 26.06.2001 - 9 AZR 343/00, BAGE 98, 123).
52(2)Soweit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für die Untersagung der Nebentätigkeit erforderlich ist, dass diese geeignet ist, die Erfüllung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen, ist nicht die zu § 11 BAT ergangene Rechtsprechung zu Grunde zu legen, wonach eine Prognoseentscheidung hierüber anzustellen ist (vgl. hierzu BAG 13.03.2003 - 6 AZR 585/01, BAGE 105, 205, 28.02.2002 - 6 AR 33/01, aaO.; 24.06.1999 - 6 AZR 605/97, aaO.). Das Erfordernis der Prognoseentscheidung resultiert aus der Formulierung in § 11 BAT, wonach eine Nebentätigkeit nur versagt werden darf, wenn nicht "zu besorgen" ist, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht (vgl. BAG 24.06.1999 - 6 AZR 605/97, DB 2000, 1336; 07.12.1989 - 6 AZR 241/88, ZTR 1990, 379). Dieser Begriff wird in § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L nicht verwandt. Hiernach darf eine Nebentätigkeit untersagt werden, wenn sie "geeignet ist", die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dazu ist es aus Sicht der Kammer ausreichend, wenn eine negative Wirkung der Nebentätigkeit auf Mitglieder der Beklagten oder die Öffentlichkeit möglich ist. Ob hierfür eine Wahrscheinlichkeit besteht, ist aus Sicht der Kammer unerheblich (vgl. auch BAG 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, aaO. Rn. 27 f.; so auch Bepler/Böhle/Peiper/Russ TVöD 09/2018 § 3 Rn. 32 zum insoweit wörtlichen § 3 TVöD; dafür aber Howald in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 3 Rn. 31; Breier/Dassau/Kiefer ua. TV-L 10/2018 6.4.2.3. Rn. 86).
53(3)Die beabsichtigte Nebentätigkeit ist geeignet, berechtigte Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen.
54(a)Dabei ist der Begriff der berechtigten Interessen im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BAG 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, DB 2002, 1560). Es werden alle Umstände erfasst, die für den Bestand und die Verwirklichung der Ziele des Arbeitgebers von Bedeutung sein können. Hierzu gehören nicht nur die dienstlichen Belange, die innerbetrieblich für einen störungsfreien Ablauf der zu erledigenden Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers sind auch beeinträchtigt, wenn sich Nebentätigkeiten seiner Mitarbeiter negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit auswirken (vgl. BAG 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, aaO.).
55(b)Die beabsichtigte Nebentätigkeit ist mit der Haupttätigkeit des Klägers als Niederlassungsberater nicht vereinbar. Sie ist geeignet, sich negativ auf die Wahrnehmung der Beklagten sowohl gegenüber ihren Mitgliedern als auch in der Öffentlichkeit negativ auszuwirken, so dass ihr berechtigte Interessen der Beklagten entgegenstehen.
56Für ein Mitglied der Beklagten wäre von außen nicht erkennbar, welche Tätigkeiten der Kläger für Frau Dr. V. ausüben würde. Sein Tätigwerden an sich ist daher schon geeignet, bei den Mitgliedern der Beklagten Irritationen auszulösen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mitglied der Beklagten davon ausgehen könnte, dass der Kläger seine fachlichen Kenntnisse, die er bei der Beklagten erworben hat, im Interesse von Frau Dr. V. einsetzt oder einsetzen könnte. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Dabei ist es aus Sicht der Kammer nach obiger Maßgabe unerheblich, ob dies wahrscheinlich ist. Ausreichend ist, dass dies nicht auszuschließen ist (vgl. Bepler/Böhle/Peiper/Russ aaO.). Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Kläger die Tätigkeit in der Praxis selbst erbringen will oder außerhalb. Daher kann dahinstehen, dass die Kammer an der angeblichen Absicht des Klägers, die Tätigkeit außerhalb der Praxis erbringen zu wollen oder zu können, erhebliche Zweifel hat. Weder die erstinstanzlich vorgetragene Ablage, noch die beabsichtigen Botenfahrten bei Schnellschnitten lassen sich ohne Aufenthalt in den Praxisräumen erledigen. Die Beklagte hat jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Anders kann sie ihren öffentlichen Versorgungsauftrag nicht gewährleisten. Vor diesem Hintergrund stehen einer Nebentätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Arbeitgebers schon grundsätzlich berechtigte Interessen entgegen (vgl. BAG 13.03.2003 - 6 AZR 585/01, aaO.).
57Auch aufgrund der konkret beabsichtigten Tätigkeit des Klägers kann es zu einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Beklagten kommen. Zwar ist der Kläger nicht örtlich für das Gebiet der Stadt F. zuständig. Er könnte aber durchaus zuständig werden, etwa im Rahmen der Beratung für eine Praxisübernahme. Er könnte auch im Rahmen von Kooperationen mit Ärzten aus F. beraten. Auch eine Beratung bei der Patientengewinnung, die überörtlich gewonnen werden, gehört zu seinen Aufgaben. Sowohl ein beteiligter Arzt wie auch jeder nicht beteiligte Arzt könnte in diesem Zusammenhang Anlass haben, die Neutralität des Klägers anzuzweifeln, wenn er von der Tätigkeit des Klägers für ein anderes Mitglied der Beklagten erführe. Dies könnte negativ auf die Beklagte und den von ihr zu erbringenden Versorgungsauftag zurückfallen. Dass eine solche Besorgnis unbegründet sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen unerheblich. Die Möglichkeit hierzu besteht jedenfalls. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger nach den arbeitsvertraglichen Vorgaben die Zuständigkeit für sämtliche Vorgänge, die das Gebiet der Stadt F. betreffen, entziehen könnte. Bei einem betroffenen Arzt könnte dennoch der Eindruck entstehen, dass Frau Dr. V. auf Sachverstand zurückgreifen kann, der ihm nur unter Beachtung der Neutralitätsverpflichtung der Beklagten zur Verfügung stünde. Aus demselben Grund folgt die Zulässigkeit der Nebentätigkeit nicht aus der Compliance-Richtlinie der Beklagten.
58(4)Dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Untersagung der Nebentätigkeit steht auch kein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an deren Ausübung entgegen. Die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. insoweit BAG 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, aaO.; 24.06.1999 - 6 AZR 605/977, aaO.; 07.12.1989 - 6 AZR 241/88, aaO.) führen zu einem Überwiegen des Interesses der Beklagten. Der Kläger ist nach seinen protokollierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 nicht auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen. Dies wird hiermit ausdrücklich festgestellt. Einfache Bürotätigkeiten kann er auch bei anderen Arbeitgebern erbringen, etwa bei einem Steuerberater, bei denen nicht zu befürchten wäre, dass Mitglieder der Beklagten an der Neutralität des Klägers oder der Beklagten zweifelten. Er kann auch sonstige Nebentätigkeiten aufnehmen, die nicht im Widerspruch zu seiner Haupttätigkeit stehen. Soweit der Kläger seiner Lebensgefährtin helfen will, ist dieses Interesse nachvollziehbar, fällt aber nicht unter den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Unabhängig davon, dass ihre Interessen hier nicht zur Entscheidung anstehen, kann sie sich für allgemeine Bürotätigkeiten aber auch der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auch diese müsste - wie der Kläger - bezahlt werden.
59cc.Die Erlaubnis des Personalrats zur Untersagung der Nebentätigkeit war nicht mehr zu prüfen, nachdem der Kläger die diesbezügliche Rüge in seiner Berufungsschrift ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat. Deren Richtigkeit wird daher an dieser Stelle festgestellt.
60b.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung. Der Antrag ist der Kammer aufgrund des Eintritts der innerprozessualen Bedingung, dem Unterliegen mit dem Hautpantrag, zur Entscheidung angefallen. Er ist aus den gleichen Gründen unbegründet, wie der Hauptantrag. Auch hier steht § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L dem Anspruch aus den gleichen Gründen entgegen, wie dem Hauptantrag, da es für die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Beklagten nach den obigen Ausführungen (vgl. unter II. 2. a. bb. (3) und (4) der Gründe), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht auf eine Wahrscheinlichkeit ankommt.
61III.
62Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben.
63IV.
64Die Revision war zuzulassen. Die Kammer hat der Beurteilung der Rechtsfrage, wie § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L auszulegen ist, insbesondere ob nach dieser Norm noch eine Prognoseentscheidung wie nach § 11 BAT vorzunehmen ist und welcher Maßstab bei der Prüfung der Norm anzulegen ist, besondere Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zugemessen.
65RECHTSMITTELBELEHRUNG
66Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
67R E V I S I O N
68eingelegt werden.
69Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
70Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
71Bundesarbeitsgericht
72Hugo-Preuß-Platz 1
7399084 Erfurt
74Fax: 0361-2636 2000
75eingelegt werden.
76Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
77Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
781.Rechtsanwälte,
792.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
803.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
81In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
82Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
83Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
84* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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