Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
1. Zur Einordnung einer Terrasse als Teil einer Betriebskantine. 2. Mitbestimmung des Betriebsrats des Betriebsrat betreffend die Öffnungszeiten der Terrassentür.
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 19.06.2018 - 3 BV 33/18 - abgeändert und die Anträge werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E:
2A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) es zu unterlassen hat, die Tür zwischen der Personalkantine und der Terrasse ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats abzuschließen.
3Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) führte kulturelle Veranstaltungen wie Opern, Ballettaufführungen und Konzerte durch. Der Beteiligte zu 1) war der in dem Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zu dem Betrieb der Arbeitgeberin zählte unter anderem das B.-Theater mit mehr als 500 Beschäftigten. In dessen Erdgeschoss befand sich eine Personalkantine. Diese war auf der Grundlage des Pachtvertrags vom 30.06.2015 von der Arbeitgeberin an die Schauspielgastronomie GmbH (in Gründung), vertreten durch Herrn B. D., verpachtet. In dem Pachtvertrag hieß es u.a.:
4"§ 1
5Pachtgegenstand
6Die U. verpachtet dem Pächter die Cafeteria, eine Küche, einen Lagerraum sowie die beiden mobilen Verkaufstheken im Foyerbereich sowie die Räume der Personalkantine im B.-Theater zum Betrieb einer Personalkantine.
7Der Umfang der Pachtobjekte ist in den als Anlage 1 und 2 beigefügten Plänen rot markiert. Diese Pläne sind Bestandteil des Vertrages.
89
§ 5
10Betriebsführung
1112
Die Reinigung des für die Besucher zugänglichen Teils der Cafeteria sowie die Reinigung der Personalkantine vor der Ausgabetheke gehört zu den Pflichten der U.. Dem Pächter obliegt die Reinigung der ausschließlich für das Cafeteria-Personal zugänglichen Bereiche, einschließlich der Bereiche hinter den Theken. In der Personalkantine obliegt dem Pächter die Reinigung der ihm ausschließlich für den Küchenbetrieb überlassenen Räume. Im gesamten Pachtobjekt übernimmt der Pächter die regelmäßige Reinigung der Tische, Stühle, Geschirrwagen, Theken sowie das Abräumen und das Reinigen der Tische und Aschenbecher (im Bereich der Kantine und der Terrassen).
13Die Personalkantine ist eine soziale Einrichtung für die Beschäftigten der U.. Sie darf daher grundsätzlich nur von diesen Personen sowie von Besuchern, die dienstlich bei der U. zu tun haben, benutzt werden. Über Ausnahmen in besonderen Einzelfällen entscheidet die U..
1415
Der Raum vor der Ausgabetheke in der Personalkantine ist gleichzeitig Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter der U.. Ein Verzehrzwang darf hier nicht ausgeübt werden.
16§ 6
17Öffnungszeiten
1819
Die Öffnungszeiten der Personalkantine sind grundsätzlich nach dem Proben- und Spielbetrieb sowie dem von der U. angegebenen Bedarf auszurichten.
20Warme Hauptgerichte müssen nur bis zum Ende der letzten Pause der Abendvorstellung oder, wenn keine Abendvorstellung stattfindet, bis zum Ende der letzten Probe des Tages, in jedem Fall aber bis 21.00 Uhr angeboten werden.
21Es gilt jedoch, regelmäßig folgende Öffnungszeiten einzuhalten:
22Montags - freitags09.00 Uhr - 15.00 Uhr
23samstags09.00 Uhr - 14.00 Uhr
24montags17.00 Uhr - 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende
25dienstags - samstags 17.00 Uhr - 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende, mindestens jedoch bis 23.30 Uhr
26sonn- und feiertags2 Stunden vor Vorstellungsbeginn - 1,5 Stunden nach Veranstaltungsende
27Die U. ist berechtigt, Abweichungen von den Öffnungszeiten nach Absprache mit dem Pächter festzusetzen.
28Es bleibt dem Pächter unbenommen, die Personalkantine auch außerhalb dieser Zeiten offen zu halten, sofern mit der U. eine Ausnahmeregelung vereinbart worden ist.
29"
30Die an die Personalkantine angrenzende Terrasse war in den Anlagen zum Pachtvertrag nicht rot markiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Pachtvertrags nebst Anlagen Bezug genommen. Dem Pachtvertrag sowie den darin enthalten Öffnungszeiten der Personalkantine hatte der Betriebsrat zugestimmt.
31Von der Kantine führte eine Tür auf eine Außenterrasse, die ca. 50 bis 70 qm groß war. Seit Jahren wurde diese von der Arbeitgeberin von etwa März/April bis Oktober/November - Beginn und Ende variierten je nach Wetterlage - mit Tischen und Stühlen ausgestattet, so dass die Beschäftigten dort u.a. sitzen und essen konnten. Einen Verzehrzwang gab es auf der Terrasse, die über keinen Windschutz verfügte, ebenfalls nicht. Im Winter war die Terrassentür verschlossen. Sie wurde je nach Wetterlage auf Anfrage geöffnet. Die Beschäftigten konnten dann dort frische Luft tanken oder rauchen. Jenseits der Terrasse befand sich der öffentlich zugängliche Stadtpark. In der Vergangenheit konnte die Terrasse vom Stadtpark aus tatsächlich von jedermann betreten werden, weil sie nur durch eine Kette von diesem abgetrennt wurde.
32Anfang November 2017 gelangten während des Bühnenbetriebs etwa 40 Studenten vom Stadtpark aus über die Terrasse in die Kantine und von dort aus in die sonstigen Räume des Theaters. Es handelte sich nicht um das einzige Mal, dass Personen auf diese Weise unbefugt das Gebäude betraten. Mit Schreiben vom 20.11.2017 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin dazu auf, dafür zu sorgen, dass solche Vorfälle und damit verbundene Sicherheitsgefährdungen nicht mehr vorkämen. Der technische Leiter der Arbeitgeberin verfügte in der Folgezeit, dass die Terrassentür abgeschlossen wurde. So geschah es Ende Februar 2018. Die Beschäftigten verfügten nicht über einen Schlüssel zu dieser Tür. Eine Chip- oder Kartenanlage war bislang an der Tür nicht eingebaut.
33Mit Schreiben vom 23.02.2018 widersprach der Betriebsrat der Verschließung der Terrassentür und äußerte die Auffassung, eine solche Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig. Dies stellte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28.02.2018 in Abrede. Mit Anwaltsschreiben vom 12.03.2018 bekräftigte der Betriebsrat seine Ansicht. Die Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin wiesen dieses durch Schreiben vom 16.03.2018 zurück. Der Betriebsrat kündigte mit Schreiben vom 22.03.2018 unter Fristsetzung gerichtliche Schritte an. Die Arbeitgeberin verblieb mit Schreiben vom selben Tage bei ihrer Meinung. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.03.2018, den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin zugestellt am 10.04.2018, leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein, wie er zuvor in seiner Sitzung vom 05.03.2018 beschlossen hatte. Ebenfalls am 29.03.2018 ließ die Arbeitgeberin die Terrassentür wieder öffnen, nachdem die Zugangsmöglichkeit vom Stadtpark auf die Terrasse provisorisch durch eine Tür geschlossen worden war, die sich nur von der Terrasse aus öffnen lässt. Wegen der örtlichen Gegebenheiten der Terrasse nach Einbau der Tür zum Stadtpark wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Bilder Bezug genommen.
34Der Betriebsrat hat gemeint, die Frage, ob die Terrassentür abgeschlossen wird, sei mitbestimmungspflichtig. Infolge der Verletzung und Leugnung dieses Mitbestimmungsrechts durch die Arbeitgeberin stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Das erneute Öffnen der Terrassentür ändere daran nichts. Die Terrasse sei schon für sich genommen als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung zu qualifizieren. Sie sei vergleichbar mit Erholungsräumen oder Sportanlagen. Jedenfalls aber sei sie zusammen mit der Kantine als einheitliche Sozialeinrichtung zu betrachten. Es bestehe die Gefahr, dass die Arbeitgeberin erneut sein Mitbestimmungsrecht durch das Abschließen der Tür verletze. Sein Hinweis darauf, dass Unbefugte über die Terrassentür in das Gebäude eingedrungen waren, ändere nichts an seinem Mitbestimmungsrecht. Es gebe schließlich verschiedene Lösungen, die dazu führen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang erhalten. Dass der Antrag die gesamten 24 Stunden eines Tages umfasse, sei unerheblich, weil wie in der Vergangenheit keine Streitigkeiten hinsichtlich des nächtlichen Abschließens der Tür zu erwarten seien. Vorsorglich werde aber der auf die Betriebs-öffnungszeiten der Arbeitgeberin beschränkte Hilfsantrag gestellt.
35Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
361.der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür der Kantine in den Räumlichkeiten des B.-Musik-Theaters, P.platz 10, F., ohne seine vorherige Zustimmung und ohne Ersetzung seiner Zustimmung durch die Einigungsstelle zu unterlassen;
372.der Arbeitgeberin für jede Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen;
383.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1:
39a)der Arbeitgeberin aufzugeben, montags bis sonntags von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr das Abschließen der Terrassentür der Kantine in den Räumlichkeiten des B.-Musik-Theaters, P.platz 10, F., ohne seine vorherige Zustimmung und ohne Ersetzung seiner Zustimmung durch die Einigungsstelle zu unterlassen;
40b)der Arbeitgeberin für jede Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziff. 3 a) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.
41Die Arbeitgeberin hat beantragt,
42die Anträge zurückzuweisen.
43Sie hat gemeint, zwar handele es sich bei der Personalkantine um eine Sozialeinrichtung, bei der angrenzenden Terrasse jedoch nicht. Dies folge schon daraus, dass diese nicht mit verpachtet sei. Die bloße räumliche Nähe oder tatsächliche Nutzung durch Mitarbeiter mache die Terrasse nicht zum Teil einer Sozialeinrichtung. Das fehlende Mitbestimmungsrecht habe sich zunächst auch daraus ergeben, dass die Terrasse in der Vergangenheit für jedermann faktisch zugänglich war. Die Arbeitgeberin hat gemeint, dass, nachdem die Terrassentür wieder geöffnet worden war, dem Betriebsrat das Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsantrag fehle. Unabhängig davon sei die Frage, ob die Terrassentür abgeschlossen wird, nicht mitbestimmungspflichtig, sondern zähle zu ihrem Hausrecht. Die Forderung des Betriebsrats führe ggfs. dazu, dass die Tür rund um die Uhr nicht ohne dessen Zustimmung abgeschlossen werden dürfe. Dies könne der Betriebsrat selbst dann nicht verlangen, wenn es sich bei der Kantine um den Teil einer Sozialeinrichtung handele. Erst Recht komme keine Öffnung über die Kantinenöffnungszeiten hinaus in Betracht, wenn - wie nicht - die Terrasse Teil der Sozialeinrichtung Kantine sei. Im Übrigen verlöre sie ihren Versicherungsschutz gegen Einbruch, Diebstahl und Feuer, wenn die Tür zu Zeiten, in denen die Kantine geschlossen ist, nicht abgeschlossen würde.
44Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben. Gegen den ihr am 28.06.2018 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 05.07.2018 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27.09.2018 - am 27.09.2018 begründet.
45Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 02.07.2018 auf deren Anfrage mit, dass er kein Interesse daran habe, dass die Terrassentür zur Kantine nachts offen bleibt. Der Betriebsrat stimmte zu, dass die Terrassentür zu folgenden Zeiten zubleiben kann: (1) montags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende; (2) dienstags bis samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis eine Stunde nach Vorstellungs- bzw. Probenende, mindestens jedoch bis 23.30 Uhr; (3) sonntags zwei Stunden vor Vorstellungsbeginn bis 1,5 Stunden nach Vorstellungsende. Aufgrund einer tatsächlichen Absprache mit dem Kantinenpächter wurde die Terrassentür nachfolgend mit der Öffnung der Kantine geöffnet und jeweils 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende wieder verschlossen. Mit Schreiben vom 19.07.2018 teilte die Eigentümerin und Verpächterin des B.-Theaters der Arbeitgeberin mit, dass sie gegen ihre Sorgfaltspflichten aus dem Pachtvertrag verstoße, wenn sie die Terrassentür zu Zeiten nicht abschließe, zu denen nicht anderweitig (z.B. durch Sicherheitspersonal) sichergestellt sei, dass keine unbefugte Person durch die Terrassentür das B.-Theater betreten könne, was insbesondere außerhalb der Zeiten der Bewirtschaftung der Personalkantine gelte. Darüber hinaus drohe der Verlust des Versicherungsschutzes für das Gebäude bei Feuer, Vandalismus oder böswilligen Beschädigungen. Ein einseitiges Abschließen der Terrasse durch die Arbeitgeberin außerhalb der vom Betriebsrat zugestimmten nächtlichen Schließungszeiten war nach dem Einbau der Tür zum Stadtpark und der anschließenden erneuten Öffnung der Terrassentür nicht mehr erfolgt. Aufgrund des lang anhaltenden und trockenen Sommers wurden die Terrassenmöbel erst am Tag vor dem Anhörungstermin, d.h. am 11.12.2018, von der Terrasse entfernt.
46Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Terrasse sei nicht Teil der Kantine. Eine Kantine sei eine Kantine und eine Terrasse eine Terrasse. Ein mit Wasser befülltes Schwimmbecken werde nicht zur Rasenfläche, nur weil es von Wiesen umlegen sei. Es sei unzutreffend, dass sie entschieden habe, den Umfang der Kantine um die bestuhlte Terrasse zu erweitern. Sie habe nicht entschieden, die Kantine zeitlich befristet um die mit Tischen und Stühlen versehene Terrasse zu erweitern, sondern nur, auf der Terrasse Tische und Stühle aufzustellen, damit sich dort alle Mitarbeiter aufhalten können, nicht nur die Kantinenbesucher. Sie habe auch keine dauerhafte Entscheidung getroffen, sondern entscheide jedes Jahr neu, die Terrassenmöbel aufzustellen. Dementsprechend gebe es auch keinen festen Zeitpunkt dafür. Und jedenfalls für die Zeit außerhalb der mit dem Betriebsrat abgestimmten Kantinenöffnungszeiten müsse die Tür abgeschlossen bleiben können.
47Die Arbeitgeberin meint, es bestehe aber auch insgesamt kein Mitbestimmungsrecht. Die Terrasse sei ein von der Kantine getrenntes Angebot, das sich an alle Mitarbeiter richte.
48Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Betriebsrat den Antrag in vollem Umfang auch nach seinem Schreiben vom 02.07.2018 betreffend die dort genannten Nachtzeiten aufrecht halte.
49Die Arbeitgeberin beantragt,
50unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 19.06.2018 die Anträge zurückzuweisen.
51Der Betriebsrat beantragt,
52die Beschwerde zurückzuweisen.
53Er hat gemeint, es bestehe weiter die Gefahr, dass die Arbeitgeberin die Terrassentür einseitig abschließe, denn sie beantrage die Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts und Zurückweisung des Antrags und leugne sein Mitbestimmungsrecht. Notfälle seien nicht substantiiert vorgetragen und theoretischer Natur.
54Im Übrigen habe das Arbeitsgericht richtig entschieden. Die Terrasse sei Teil der Sozialeinrichtung Kantine. Gerade in den Sommermonaten werde sie aufgrund der Bestuhlung wie die Kantine zum Verzehr von Essen genutzt. Aber auch die Nutzung ohne den Verzehr von Lebensmitteln als Pausenraum unterscheide nicht zwischen Kantine und Terrasse. Die Arbeitgeberin nehme die Möblierung der Terrasse dauerhaft vor. Die unterschiedlichen Zeiten seien alleine den Wetterverhältnissen geschuldet. Dieses folge schließlich keinem festen Zeitplan.
55Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass die Öffnungszeiten der Terrassentür parallel zu denen der Kantine sein müssten. Die Kantine als Raum sei schließlich auch immer geöffnet und könne als solcher genutzt werden. Für die Terrasse könne nichts anderes gelten.
56Und nur weil er sich entschieden habe, sein Mitbestimmungsrecht nur beschränkt auszuüben, d.h. nicht bezogen auf die Nachtzeiten, ändere das an seinem Mitbestimmungsrecht und dem Unterlassungsanspruch nichts. Die erteilte Zustimmung lasse beides nicht entfallen.
57Jedenfalls sei die Terrasse eine eigene Sozialeinrichtung. Dafür spreche auch, dass bei der Kameraüberwachung im Betriebshof, welche auch die Kantinenterrasse erfasse, schwarze Balken über den Terrassenbereich gezogen seien.
58Der vorherige Pächter, Herr U. habe bestätigt, dass er sich immer um die Terrasse gekümmert habe und dort z.B. das Geschirr weggeräumt habe. Es werde zudem angezweifelt, ob die in den Anlagen zum Pachtvertrag rot markierten Flächen die verpachteten Flächen tatsächlich und vollständig wiedergeben würden. So sei im oberen Foyer nur die Theke als verpachtet gekennzeichnet. Dabei werde der ganze Raum genutzt und alle Tische würden vom Pächter benutzt und gereinigt. Außerdem sei die Terrasse bereits von dem Architekten als Teil der Kantine geplant und diese könne denklogisch keine andere Funktion haben.
59Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 01.10.2018 Bezug genommen.
60B.Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, weil der zulässige Unterlassungsantrag unbegründet ist.
61I.Der Unterlassungsantrag ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig.
621.Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist bereits aus dem Antrag ersichtlich. Die Arbeitgeberin soll das Abschließen der Terrassentür, die sich zwischen der Personalkantine und der Terrasse im B.-Musiktheater mit der genau angegebenen Anschrift befindet, ohne - ggfs. durch die Einigungsstelle ersetzte - Zustimmung des Betriebsrats unterlassen. Der Hauptantrag ist einschränkungslos gestellt, d.h. er enthält weder sachliche noch zeitliche Ausnahmen. Dies ist betreffend den Hilfsantrag nur bezogen auf die Zeit anders. Der Antrag soll sich auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränken. Wie den Beteiligten im Termin mitgeteilt worden ist, ist dieser Hilfsantrag bereits Teil des Hauptantrags, denn der geringere zeitliche Umfang ist bereits abgrenzbar in dem Hauptantrag, der jeden Tag mit 24 Stunden erfasst, enthalten.
632.Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Hauptantrag, der den Hilfsantrag enthält, nicht. Es handelt sich um einen Leistungsantrag, für den es keiner Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf (vgl. BAG 14.04.2015 - 1 ABR 66/13, juris Rn. 17). Die Frage, ob tatsächlich das Abschließen der Terrassentür ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und dort der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
64II.Der Unterlassungsantrag ist mit dem Hauptantrag, der, wie ausgeführt, den Hilfsantrag enthält, unbegründet.
651.Ein Betriebsrat kann sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 22.08.2017 - 1 ABR 5/16, juris Rn. 18). Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs ist eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr (BAG 22.08.2017 a.a.O. Rn. 11).
662.Es trifft weiter zu, dass dem Betriebsrat - jedenfalls solange die Terrasse möbliert ist - ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG betreffend die Frage zusteht, wann die Terrassentür geöffnet ist. Solange die Terrasse mit Tischen und Stühlen versehen ist, ist sie Teil der Personalkantine.
67a)Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Eine Sozialeinrichtung in diesem Sinne erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen (BAG 08.11.2011 - 1 ABR 37/10, juris Rn. 17). Ein solches Sondervermögen kann auch eine Kantine sein, wenn Räume, Einrichtungsgegenstände, Betriebsmittel und in der Kantine beschäftigte Arbeitskräfte durch eine äußerlich erkennbare, abgrenzbare und auf Dauer gerichtete Organisation verbunden sind, die in ihrer Gesamtheit "die Kantine" ergeben, die für die Arbeitnehmer des Betriebes geschaffen wurde (BAG 15.09.1987 - 1 ABR 31/86, juris Rn. 19).
68b)Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin handelt es sich auch bei der Terrasse - jedenfalls solange sie möbliert ist - um einen Teil der Sozialeinrichtung der Personalkantine im B.-Theater. Dass es sich bei Personalkantine, die tatsächlich und auch nach dem Pachtvertrag - anders als die Cafeteria - grundsätzlich nur den Beschäftigten offen steht, um eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und trifft zu. Hierzu gehört - jedenfalls solange sie möbliert ist - auch die Terrasse. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass maßgeblich für die Beurteilung der - letzte - vom Arbeitgeber vorgegebene Zweck der Sozialeinrichtung ist. Auf das "äußere Erscheinungsbild" kommt es grundsätzlich nicht an (BAG 10.02.2009 - 1 ABR 94/07, juris Rn. 36). Im konkreten Sachverhalt ergibt sich aber aus dem Pachtvertrag und der tatsächlichen Handhabung, dass die Arbeitgeberin jedenfalls mit der Möblierung der Terrasse die Zweckbestimmung getroffen hat, dass die Terrasse Teil der Sozialeinrichtung Kantine ist. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass weder im Gebäude vor der Ausgabetheke - wie es sich aus dem Pachtvertrag ergibt - noch auf der Terrasse ein Verzehrzwang gilt. Der Umstand, dass die Beschäftigten sich auch ohne Speisen erworben zu haben, niederlassen können, steht der Einordnung als Kantine nicht entgegen. Der Begriff der Kantine oder Werkskantine ist nicht auf eine Einrichtung beschränkt, in der Arbeitnehmer lediglich während der Arbeitspausen Speisen und Getränke zu sich nehmen können. Kantinen werden darüber hinaus vielfach auch anderweitig genutzt, als Ort der persönlichen, aber auch auf die Arbeitsleistung bezogenen Kommunikation der Arbeitnehmer, für betrieblich veranlasste Veranstaltungen, aber auch für private Nutzungen, jedenfalls soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 15.09.1987 a.a.O. Rn. 24). Der Zweck, den die Arbeitgeberin mit der möblierten Terrasse vorgibt, ist kein anderer als derjenige des Aufenthaltsraums vor der Ausgabetheke. Er kann von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzt werden, sei es zum Verzehr der Speisen aus der Kantine, sei es zum Verzehr eigener Speisen oder nur zum Aufenthalt. Die Verknüpfung der Terrasse mit der eigentlichen Kantine kommt im Übrigen auch im Pachtvertrag selbst zum Ausdruck, auch wenn die Terrasse selbst nicht Pachtobjekt sein sollte. Die Arbeitgeberin hat mit dem Kantinenpächter in § 5 des Pachtvertrags vereinbart, dass er die regelmäßige Reinigung der Tische, Stühle, Geschirrwagen, Theken sowie das Abräumen und das Reinigen der Tische und Aschenbecher übernimmt. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf den Bereich von Kantine und Terrassen, wie es sich aus dem Klammerzusatz ergibt. Insgesamt ist die Kammer der Überzeugung, dass die Terrasse aus den angeführten Gründen - jedenfalls solange sie möbliert ist - Teil der Kantine ist.
69c)Die Konkretisierung der Nutzung der Personalkantine einschließlich der Terrasse - jedenfalls solange sie möbliert ist - unterliegt damit der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Dies betrifft zum einen die Öffnungszeiten, aber auch die Konkretisierung der Nutzung der Sozialeinrichtung im Rahmen der generellen Zweckbestimmung. Insoweit wird das Hausrecht der Arbeitgeberin begrenzt. Ist die Personalkantine einschließlich Terrasse als Sozialeinrichtung von der Arbeitgeberin generell eröffnet, ist nicht etwa jede einzelne Nutzungsform mitbestimmungsfrei. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über die Nutzung der betrieblichen Räume entscheiden kann. Im Rahmen dieser Entscheidungsfreiheit kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er betriebliche Räume überhaupt für die Sozialeinrichtung Kantine zur Verfügung stellen will. Hat er diese Entscheidung getroffen, obliegt die nähere Nutzung dieser Räume als Ausgestaltung der Kantine der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 15.09.1987 a.a.O. Rn. 26).
70d)Die Kammer lässt offen, ob die Terrasse auch ohne ihre Möblierung Teil der Sozialeinrichtung Personalkantine ist. Dagegen kann sprechen, dass die Zweckverknüpfung, wie sie im Pachtvertrag zum Ausdruck kommt (u.a. Abräumen auch auf der Terrasse), abgeschwächt ist und die Terrassentür im Winter auch nicht mehr durchgehend geöffnet war, sondern nur auf Anforderung je nach Wetterlage geöffnet wurde. Für die Einordnung als weiterer Teil der Sozialeinrichtung spricht hingegen, dass die Nutzung der Terrasse nicht vollständig aufgehoben ist, so dass gerade im Hinblick auf die Ausgestaltung der verbliebenden - winterlichen - Nutzung ein Mitbestimmungsrecht verbleiben könnte. Anders wäre dies wohl erst dann, wenn die Arbeitgeberin sich entschließt, die Terrasse überhaupt nicht mehr für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Letztlich kann dies ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Terrasse alleine eine Sozialeinrichtung ist oder deren Zugangszeiten aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (vgl. insoweit BAG 11.07.2000 - 1 AZR 551/99, juris Rn. 25) der Mitbestimmung unterliegen.
713.Der Unterlassungsantrag ist mit dem Hauptantrag, der wie ausgeführt, den Hilfsantrag enthält, auch bei angenommenen umfassenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betreffend das Schließen der Terrassentür unbegründet.
72a)Betreffend die Nachtzeiten, wie sie sich aus dem Schreiben des Betriebsrats vom 02.07.2018 ergeben, d.h. (1) montags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende; (2) dienstags bis samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis eine Stunde nach Vorstellungs- bzw. Probenende, mindestens jedoch bis 23:30 Uhr; (3) sonntags zwei Stunden vor Vorstellungsbeginn bis 1,5 Stunden nach Vorstellungsende, besteht schon keine Wiederholungsgefahr.
73aa)Zwar folgt eine Wiederholungsgefahr bereits aus der erstmaligen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten betrieblichen Anlassfall (BAG 22.08.2017 a.a.O. Rn. 11). Von einer solchen geht die Kammer aus, auch wenn das erstmalige Verschließen durchaus auf Anregung des Betriebsrats erfolgte. Die Wiederholungsgefahr entfällt aber jedenfalls dann, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhaltens ausscheidet, wobei die bloße Zusicherung künftig betriebsverfassungswidriges Verhalten zu unterlassen, nicht genügt (BAG 07.12.2012 - 1 ABR 77/10, juris Rn. 15 zu § 23 Abs. 3 BetrVG; s.a. BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99, juris Rn. 34).
74bb)Betreffend die Nachtzeiten, wie sie sich aus dem Schreiben des Betriebsrats vom 02.07.2018 ergeben, haben sich Betriebsrat und Arbeitgeberin durch eine Regelungsabrede darauf verständigt, dass die Terrassentür während dieser Zeiten verschlossen bleiben kann. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats geht es insoweit nicht darum, dass insoweit sein Mitbestimmungsrecht beschränkt würde. Es ist vielmehr ausgeübt worden. Durch das Abschließen der Terrassentür zu den genannten Zeiten kann die Arbeitgeberin nicht mehr gegen das Mitbestimmungsrecht verstoßen, weil er der Schließung zugestimmt hat. Insoweit hat sich - wie in der mündlichen Anhörung erörtert - durch die Regelungsabrede eine rechtliche Änderung ergeben. Dass diese Abrede durch den erstinstanzlichen Beschluss veranlasst wurde, ändert daran nichts.
75b)Aber auch unabhängig und selbständig tragend von den Ausführungen zu B.II.3.a. ist der Hauptantrag, der wie ausgeführt, den Hilfsantrag enthält, insgesamt als Globalantrag unbegründet.
76aa)Bei dem hier für diesen Sachverhalt in Rede stehenden Unterlassungsanspruch geht es darum - worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 01.10.2018 hingewiesen hat - bei der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes, den Entzug des bisherigen Sachstandes zu unterlassen, nicht aber diesen zu erweitern. So hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn eine bisher übliche Nutzung einer Sozialeinrichtung eingeschränkt werden soll (vgl. BAG 15.09.1987 a.a.O. Rn. 16, 27). Dem steht nicht entgegen, dass sich eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit über einen längeren Zeitraum durch tatsächliche Zurverfügungstellung ergeben hat und dass diese ggfs. hier bezogen auf die Terrasse nicht mitbestimmt getroffen worden ist (BAG 15.09.1987 a.a.O. Rn. 23) Es geht um den negatorischen Rechtsschutz zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts. Zwischen Rechtsverletzung und Rechtsschutzziel muss Konnexität bestehen (BAG 22.08.2017 a.a.O. Rn. 29).
77bb)Berücksichtigt man dies, nämlich dass der Unterlassungsanspruch nur der Sicherung des bisherigen Zustandes dient, liegt in dem Begehren des Betriebsrats ein unbegründeter Globalantrag.
78(1)Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht (BAG 20.10.1999 - 7 ABR 37/98, juris Rn. 21; BAG 03.06.2003 - 1 ABR 19/02, juris Rn. 27; BAG 10.03.2009 - 1 ABR 87/07, juris Rn. 21). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Das Gericht kann jedoch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe. Eine solche Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens verändern und § 308 ZPO verletzen (BAG 20.10.1999 a.a.O. Rn. 21).
79(2)In Anwendung dieser Anträge ist der umfassende Unterlassungsantrag unbegründet. Der Anspruch besteht betreffend das Unterlassen des Abschließens der konkreten Terrassentür von der Personalkantine zur Terrasse im B.-Theater nicht einschränkungslos in allen denkbaren Fallgestaltungen. Es geht nur darum, zu sichern, dass die Arbeitgeberin nicht mitbestimmungswidrig in den bisherigen Zustand eingreift. Dies soll sie unterlassen. Nur insoweit besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Im Winter ist es jedoch nicht so gewesen, dass die Terrassentür zu bestimmten bestimmbaren Zeiten geöffnet war. Vielmehr war es so - wie es schriftsätzlich vorgetragen wurde und sich in der Anhörung der Beteiligten bestätigt hat - dass die Terrassentür verschlossen war und diese auf Wunsch und je nach Wetterlage geöffnet wurde. Diese Öffnung auf Wunsch und nach Wetter lässt sich nicht als zu trennender und klar abgrenzbarer Teil des Sachverhalts beschreiben. Es ist schon nicht klar, bei welchen genauen Witterungsverhältnissen die Öffnung tatsächlich erfolgte. Bei regnerischem und stürmischem Wetter blieb die Tür zu. Wenn es sehr schön war, konnten die Leute nach draußen gehen. So hat es sich in der Anhörung ergeben. Auch die Frage von Glätte und Schnee auf der Terrasse ist in der Anhörung erörtert worden. Insgesamt ließ sich eine abgrenzbare und teilbare Sachverhaltskonstellation, die das Gericht zusprechen konnte, derzeit nicht beschreiben. Dies gilt für den Hauptantrag, aber auch für die Zeiten, die im Hilfsantrag genannt und vom Hauptantrag umfasst sind. Die Kammer hat die Beteiligten in der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von einem Globalantrag ausgeht, der derzeit unbegründet ist. Weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt.
80(3)Die Kammer sah sich schließlich nicht veranlasst, bereits jetzt einen Unterlassungstitel für das nächste Frühjahr ab dem Zeitpunkt zuzuerkennen, ab dem die Terrasse (wieder) mit Tischen und Stühlen versehen ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre der zu sichernde Status quo in zeitlicher Hinsicht bestimmbar und zumindest derjenige der Kantinenöffnung und ggfs. - insoweit bestand in der Anhörung noch Streit - einschließlich der Pause des Kantinenpächters in der Mittagszeit. Da die Arbeitgeberin sich in der Anhörung die Entscheidung vorbehalten hat, ob sie angesichts der Streitigkeiten überhaupt wieder Terrassenmöbel aufstellt und die Terrasse wieder wie in den Vorjahren zugänglich macht, kommt ein solcher in die Zukunft gerichteter Anspruch nicht in Betracht. Stellt die Arbeitgeberin keine Terrassenmöbel mehr auf und schließt die Terrasse, wäre für ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG kein Raum.
81II.Da der Unterlassungsantrag mit dem Hauptantrag, der den Hilfsantrag enthält, keinen Erfolg hat, kam die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht.
82C.Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), lagen nicht vor.
83RECHTSMITTELBELEHRUNG
84Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
85Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
86Dr. GotthardtFriedlWeyers