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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,00 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin in der Zahnarztpraxis des Beklagten im Zeitraum vom 12.06.2006 bis zum 14.07.2006.
3Die volljährige Klägerin hat bereits 2005 ein sechswöchiges Praktikum in einer Zahnarztpraxis in der Nähe von M3xxxxx absolviert. Im Frühjahr 2006 befand sie sich in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit in W1xxxxxxx. In diesem Rahmen wurde ihr über das Internet bekannt, dass der Beklagte ab dem 01.08.2006 eine Auszubildende suchte. Die Klägerin setzte sich mit dem Beklagten in Verbindung. Der Beklagte machte die Absolvierung eines Praktikums in seiner Praxis zur Voraussetzung für den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages. Dieses Praktikum hätte im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme über die Bundesagentur für Arbeit abgewickelt werden können. Zwischen dem Beklagten und dem Betreuer der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit in W1xxxxxxx kam es jedoch zu Unstimmigkeiten, so dass sich die Klägerin im Hinblick auf das angestrebte Berufsausbildungsverhältnis entschloss, die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme abzubrechen und das Praktikum auf eigene Faust im Betrieb des Beklagten zu absolvieren. Sie absolvierte Ende Mai, Anfang Juni genauere Angaben konnten die Parteien nicht machen ein einwöchiges Praktikum im Betrieb des Beklagten. Danach bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Klägerin einen Berufsausbildungsvertrag erhalten sollte. Dieser wurde ca. 10 Tage nach Beendigung des Praktikums von den Parteien unterzeichnet, nachdem der Beklagte über die entsprechenden Vordrucke verfügte.
4Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Klägerin. Die Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt bei B3xxxxx in G2xxxxxxx als Aushilfe gearbeitet.
5Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr vorgeschlagen, im Rahmen eines Aushilfsvertrages bzw. Vorabpraktikums in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 14.07.2006 in seiner Praxis zu arbeiten, weil eine Kraft ausgefallen sei. Er habe sich erkundigt, was Sie derzeit verdiene. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit habe sie in Begleitung ihrer Mutter noch einmal mit dem Beklagten gesprochen. In diesem Gespräch sei eine Vergütung in Höhe von 150,00 EUR netto pro Woche vereinbart worden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Klägerin im Kammertermin vom 22.11.2006 verwiesen).
6Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin ein insgesamt vierwöchiges Praktikum vereinbart. Die Klägerin habe zunächst kurzfristig den ersten Teil des Praktikums von einer Woche abgeleistet. Die drei weiteren Wochen sollten dann in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 30.06.2006 erfolgen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.10.2006 verwiesen).
7Die Klägerin war in der Praxis des Beklagten in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 29.06.2006 jeweils vollschichtig von Montag bis Freitag tätig. Darüber hinaus hat sie an einem Samstag einen zweistündigen Notdienst begleitet.
8Die Klägerin empfand ihre Tätigkeit im Betrieb des Beklagten zunehmend aufgrund dessen Umgangstones als belastend. Nach Rücksprache mit ihrer Mutter hat diese die Klägerin am 29.06.2006 in der Mittagspause aus der Praxis abgeholt. Danach ist die Klägerin für den Beklagten nicht mehr tätig geworden.
9Mit Schreiben vom 06.07.2006 wandte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und erklärte die Kündigung des Berufsausbildungsvertrages. Weiter machte er die Vergütungsansprüche der Klägerin in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 29.06.2006 in Höhe von insgesamt 450,00 EUR geltend (Ablichtung Bl. 11 f GA).
10Nach Erhalt dieses Schreibens bat der Beklagte die Klägerin, noch einmal nach B2xxxxxxx zu kommen, um die Tätigkeit der Klägerin abzurechnen. In diesem Gespräch erklärte der Beklagte der Klägerin, er sei bereit, für jeden Tag der Tätigkeit 10,00 EUR Fahrtkostenerstattung zu zahlen, wie dies nach seiner Behauptung zwischen den Parteien vereinbart war. Er hat der Klägerin zwei vom 21.07.2006 datierende Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für Juni und Juli 2006 überreicht. Diese lauten auf insgesamt 120,00 EUR netto (Ablichtungen Bl. 6 f GA). Der Beklagte hat der Klägerin den sich aus der Abrechnung Juni 2006 ergebenden Nettobetrag in Höhe von 120,00 EUR ausgezahlt. Die Klägerin hat diesen Betrag als Vorschuss auf die ihr zustehende Vergütung angenommen und den Empfang entsprechend quittiert.
11Mit Schreiben vom 02.08.2006 hat der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgehend von einem Zahlungsanspruch in Höhe von 450,00 EUR restliche 330,00 EUR angemahnt (Ablichtung Bl. 8 f GA). Hierauf hat der Beklagte mit Schreiben vom 03.08.2006 erwidert (Ablichtung Bl. 10 GA). Mit ihrer vom 08.08.2006 datierenden und am darauffolgenden Tag beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
12In dieser Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte hat ihr am 29.06.2006 mitgeteilt, dass er mit der Qualität ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden sei und sie nicht mehr kommen müsse. Von daher befinde sich der Beklagte im Annahmeverzug. Auf Basis eines Wochenlohnes von 150,00 EUR netto sei der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin insgesamt 600,00 EUR netto für die Zeit vom 12.06.2006 bis zum 14.07.2006 zu zahlen (wobei vereinbart worden sei, dass die Klägerin die letzte Woche unentgeltlich arbeiten sollte). Abzüglich der bereits gezahlten 120,00 EUR netto ergibt sich daraus die Klageforderung.
13Die Klägerin beantragt,
14der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,00 EUR netto nebst 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.
15Der Beklagte bittet darum,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklage verweist darauf, dass er zum Ausbildungsbeginn 01.08.2006 insgesamt drei Auszubildende einstellen wollte, die jeweils ein mehrwöchiges unentgeltliches Praktikum in seinem Betrieb ableisten sollten. Die aus J2xxxxxxxx stammende L1xx H2xxxxxxx habe in der Zeit vom 26.06.2006 bis 30.06.2006 und 17.07.2006 bis 31.07.2006 ein dreiwöchiges Praktikum absolviert und keine Ausbildungsvergütung erhalten (insoweit wird auch auf die von Frau H2xxxxxxx unterzeichnete Erklärung Bl. 30 GA verwiesen). Die Frau C1xxxx S5xxxxx habe in der Zeit vom 03.07.2006 bis zum 31.07.2006 ein vierwöchiges Praktikum absolviert. Sie habe für das gesamte Praktikum eine Aufwandsentschädigung in Höhe von einmalig 120,00 EUR erhalten, wegen der weiten Fahrtstrecke von S6xxxxx H3xxx nach B2xxxxxxx und zurück (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von Frau S5xxxxx unterzeichnete Erklärung Bl. 29 GA verwiesen).
18Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin im Rahmen eines Aushilfsvertrages bei im beschäftigt wurde, dass für die Tätigkeit der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 150,00 EUR netto pro Woche vereinbart wurde und dass die Klägerin im Rahmen des üblichen Praxisbetriebes als Aushilfe gearbeitet hat. Sie sei vielmehr zu 80 Prozent ihrer Tätigkeit in der Praxis lediglich "mitgelaufen". Auch gegenüber den Kolleginnen habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie für jeden Anwesenheitstag während des Praktikums eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 12,00 EUR erhalte. Vor diesem Hintergrund stünden der Klägerin weitergehende Ansprüche nicht zu.
19Im Gütetermin hat die Klägerin eingeräumt, dass entgegen der Darstellung in der Klageschrift die Tätigkeit von ihr am 29.06.2006 abgebrochen worden ist.
20Nachdem die Klägerin ihren Beweisantritt bzgl. der Vernehmung ihrer Mutter im Kammertermin vom 22.11.2006 auf Befragen des Gerichts präzisiert hat, hat die Kammer Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin G3xx M1xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins verwiesen.
21Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
241.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit im Zeitraum vom 12.06.2006 bis zum 29.06.2006 in ausgeurteilter Höhe.
25a)
26Dieser Vergütungsanspruch ergibt sich zwar nicht aus § 611 BGB. Nach § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
27Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass zwischen ihr und dem Beklagten eine Vergütung der Tätigkeit in der Praxis im Zeitraum vom 12.06.2006 bis zum 14.07.2006 (mit Ausnahme der letzten Woche) vereinbart worden ist. Die Zeugin G3xx M1xxxx hat die wesentlichen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Gesprächs, überhaupt zur Tageszeit des Gesprächs und zu den Umständen des Gesprächs nicht bestätigt. Sie hat allein den Kern der Aussage der Klägerin, nämlich das in den Praxisräumlichkeiten, genauer in den Büroräumlichkeiten des Beklagten, ein Gespräch stattgefunden habe und dass der Beklagte der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 150,00 EUR pro Monat ausgehend von der Vergütung einer Auszubildenden im dritten Lehrjahr zugesagt hat, bestätigt.
28Es ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin G3xx M1xxxx als Mutter der Klägerin in einer näheren Beziehung zur Klägerin steht. Dies spricht zwar nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin G3xx M1xxxx, muss jedoch dazu führen, dass die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage besonders kritisch hinterfragt wird. Angesichts des Umstandes, dass die Zeugin G3xx M1xxxx den Zeitpunkt des Gesprächs mit nachmittags datierte und sich auch nicht an den Geburtstag des Freundes der Klägerin als den Tag der mündlichen Vereinbarung erinnern konnte und sich auch nicht daran erinnern konnte, den Hals-, Nasen- und Ohrenarzt der Klägerin aufgesucht worden ist, ist die Kammer nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass wenigstens der von der Zeugin G3xx M1xxxx geschilderte Gesprächsinhalt an dem Tag, an den sich die Zeugin zur erinnern meint oder auch nur an einem anderen Tag in dieser Form gefallen ist. Kurz gesagt: Aus Sicht der erkennenden Kammer ist die Zeugin für den klägerischen Vortrag "unergiebig", ohne dass die Kammer der Zeugin damit zugleich den Vorwurf machen will, sie habe bewusst zu Gunsten ihrer Tochter vor Gericht falsch ausgesagt.
29b)
30Der Anspruch der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund jedoch aus § 26 und 17 BBiG i.V.m. § 612 BGB, worauf der Vorsitzende bereits im Gütetermin vom 31.08.2006 hingewiesen hat. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
31Der Beklagte kann nach Ansicht der Kammer nicht erwarten, dass potentielle Auszubildende vor Abschluss oder im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages oder auch danach ein mehrwöchiges unentgeltliches Praktikum in seiner Praxis absolvieren. Er ist verpflichtet, ein derartiges Praktikum zu vergüten, unabhängig davon, ob die Erbringung von Arbeitsleistung oder der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
32aa)
33Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung eines Praktikums vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages überhaupt rechtlich zulässig ist (dagegen Arbeitsgericht Frankfurt 5 Ca 2426/00 vom 20.02.2001 mit dem Hinweis darauf, damit werde die nach § 13 Berufsbildungsgesetz höchstzulässige dreimonatige Probezeit umgangen).
34bb)
35Selbst wenn man dem Beklagten zugute halten will, dass es für beide Vertragsparteien eines zukünftigen Berufsausbildungsverhältnisses sinnvoll sei kann, ein Praktikum zu absolvieren, um für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages eine Grundlage zu haben, kann der Beklagte nicht davon ausgehen, dass ein derartigen Praktikum grundsätzlich nicht zu vergüten ist.
36Im Berufsausbildungsverhältnis besteht dies dürfte unstreitig sein für alle Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ein Vergütungsanspruch nach § 17 Berufsbildungsgesetz. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetztes handelt, die §§ 10 bis 23 BBiG - und damit auch § 17 BBiG - entsprechend. Dies bedeutet, dass auch ein Praktikum in entsprechender Anwendung des § 17 BBiG zu vergüten ist. Dieser Anspruch ist nach § 25 BBiG unabdingbar. Darüberhinaus wäre eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende verpflichtet wird, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ist nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 Berufsbildungsgesetz nichtig.
37Wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass ihr in nicht unerheblichem Ausmaß die Erbringung von Arbeitsleistung abverlangt worden ist, somit die Leistung von Diensten nach Weisung des Beklagten Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses gewesen ist, mithin die Erbringung einer Arbeitsleistung während der gesamten Zeit gegenüber der Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vgl. dazu BAG vom 05.12.2002 6 AZR 216/01; BAG vom 15.12.1993 sowie vom 18.12.1986 2 AZR 717/85) ergäbe sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 612 BGB.
38Damit war die Tätigkeit der Klägerin in der Praxis des Beklagten ab dem 12.06.2006 grundsätzlich vergütungspflichtig. Bezüglich der Höhe regelt § 17 Berufsbildungsgesetz, auf den § 26 Berufsbildungsgesetz verweist, dass Auszubildende einen Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" haben, während § 612 Abs. 2 BGB regelt, dass von der "taxmäßigen" Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die "übliche" Vergütung als vereinbart anzusehen ist.
39Nach Ansicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, auf welcher gesetzlichen Basis der Vergütungsanspruch der Klägerin beruht, da nach beiden Vorschriften die eingeklagte Vergütung von 150,00 EUR pro Woche gerechtfertigt ist.
40Die Kammer hält eine Vergütung von 3,75 EUR pro Stunde für eine ungelernte / angelernte Kraft für "angemessen". Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin durch das mehrwöchige Praktikum bei den Zahnärzten in M3xxxxx und der einwöchigen Tätigkeit bei Beklagten bereits eingearbeitet war. Die Behauptung, die Klägerin sei zu 80 % nur "mitgelaufen", hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Wenn es um das "Mitlaufen" gegangen wäre, hätte die eine Woche vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages hierfür ausgereicht. Unter Zugrundelegung eines Achtstundentages ergibt dies eine Vergütung von 30,00 EUR am Tag, somit 150,00 EUR pro Woche.
41Diese Vergütung ist der Klägerin auch für den Feiertag am 15.06.2006 zu zahlen, § 2 EntfFG.
42Die Klägerin hat auch Anspruch auf Vergütung des 26.06.2006. Der Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin, ihr sei nahegelegt worden, aus "pädagogischen Gründen" auch am 26.06.2006 in der Praxis zu erscheinen, um die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Kettenterminen mit den übrigen Beschäftigen zu üben, nicht substantiiert widersprochen. Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass der Klägerin für diesen Tag kein Urlaub gewährt worden ist, oder sie sonst aktiv vom Beklagten freigestellt worden ist.
43Die Kammer hat schließlich nicht übersehen, dass die Klägerin am 29.06.2006 nachmittags ihre Arbeitskraft nicht mehr angeboten hat. Ab diesem Zeitraum ist die Klägerin ihrerseits mit der Erbringung ihrer Leistung im Verzug, so dass sie eine Vergütung vom Beklagten nicht verlangen kann.
44Andererseits war schließlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einem Samstag außerhalb der üblichen Arbeitszeit im Notdienst in der Praxis des Beklagten tätig war.
45Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung von insgesamt 15 Arbeitstage á 30,00 EUR, somit 450,00 EUR. Da sie von diesen 450,00 EUR bereits 120,00 EUR vom Beklagten erhalten hat, war der Beklagte zur Zahlung restlicher 330,00 EUR zu verurteilen.
462.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit im Zeitraum vom 29.06.2006 nachmittags bis zum 14.072006.
47Die Klägerin ab 29.06.2006 nachmittags ihre Arbeitskraft nicht mehr angeboten hat. Ab diesem Zeitraum ist die Klägerin ihrerseits mit der Erbringung ihrer Leistung im Verzug, weil sie nicht mehr leistungswillig war, so dass sie eine Vergütung vom Beklagten nicht verlangen kann.
48Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 495 und 92 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die Kosten bei teilweisen Obsiegen und bei teilweisen Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. Da die Kammer den Klageanspruch der Klägerin für die Zeit vom 29.06.2006 für die darauffolgende Woche abgewiesen hat, reicht das Verhältnis von Obsiegen der Klägerin zu ihrem Unterliegen 1/3 zu 2/3. Entsprechend war die Kostenentscheidung auszuurteilen.
49Nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Wert des Streitgegenstandes im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Klageforderung.
50Mit dem festgesetztem Streitwert ist eine Berufung für keine der beiden Parteien möglich, § 64 Abs. 2b ArbGG. Nach § 64 Abs. 3 ArbGG kann das Arbeitsgericht sie zulassen. Die Kammer hat keinen Grund gesehen, die Berufung zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung, sondern betrifft die Auslegung hinlänglich bekannter Rechtsvorschriften. Die Entscheidung der Kammer ist nach § 64 Abs. 3a ArbGG im Tenor aufgenommen worden.
51Kleveman