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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 677/15

Datum:
11.09.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 677/15
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2015:0911.1CA677.15.00
 
Schlagworte:
1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar. 2. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 €/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 € zu korrigieren.
Normen:
§ 1 Abs. 2, § 3 Mindestlohngesetz
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2015 Arbeitslohn in Höhe von 1.863,20 € brutto abzüglich gezahlter 1.025,16 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.116,48 € brutto abzüglich gezahlter 1.133,01 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2015 Arbeitslohn in Höhe von 1.956,36 € brutto abzüglich gezahlter 1.064,79 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ordnungsgemäß Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2015 bei Zahlung zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.807,32 € festgesetzt.

 
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