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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ta 500/11

Datum:
28.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 500/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0928.1TA500.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1698/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZB 58/11
Schlagworte:
Aussetzung; Tariffähigkeit der CGZP beim Abschluss von Haustarifverträgen 2003, 2005 und 2006
Normen:
§ 97 Abs. 5 ArbGG
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.07.2011 - 3 Ca 1698/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP, nämlich am 13.10.2003, 24.05.2005 und 12.12.2006, tariffähig war, ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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