Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.07.2011 - 3 Ca 1698/10 - wird zurückgewiesen.
Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP, nämlich am 13.10.2003, 24.05.2005 und 12.12.2006, tariffähig war, ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold, mit dem der von ihm anhängig gemachte Zahlungsrechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt worden ist.
4Der Kläger war bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen, das zur N1 Unternehmensgruppe gehört, vom 07.05.2008 bis 19.12.2008 als Produktionshelfer beschäftigt. Er wurde durchgängig bei einem Kunststofftechnikbetrieb in E1 eingesetzt. Gemäß § 1b des unter dem 06.05.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sollten "auf den Arbeitsvertrag die zwischen dem Arbeitgeber und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [im Folgenden: CGZP] abgeschlossenen Haustarifverträge in der jeweils letzten Fassung Anwendung" finden. Auf diesem Hintergrund legte die Beklagte dem Arbeitsverhältnis die Regelungen des zwischen der CGZP und der N1 Unternehmensgruppe geschlossenen Manteltarifvertrages vom 13.10.2003 (geändert durch Änderungsvereinbarung vom 24.05.2005), des Entgeltrahmentarifvertrages vom 13.10.2003 (geändert durch Änderungsvereinbarung vom 24.05.2005) und des Entgelttarifvertrages West vom 12.12.2006 zugrunde. Nr. 1k des Arbeitsvertrages lautet:
5"Der Arbeitnehmer ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn- und Gehaltsabrechnung verpflichtet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist nur innerhalb der im Manteltarifvertrag bestimmten Fristen möglich. Bei Unwirksamkeit dieser Regelungen müssen die Ansprüche 6 Monate nach Kenntnis von ihrem Entstehen geltend gemacht werden."
6Mit der am 10.09.2009 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage verfolgt der Kläger für die Beschäftigungszeit die Differenz zwischen dem abgerechneten Stundenlohn von 6,27 € brutto und dem Tariflohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers nach dem für den Entleiherbetrieb einschlägigen Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie (sogenannter equal-pay-Anspruch).
7Der Rechtsstreit wurde zunächst im Einvernehmen mit den Parteien mit Beschluss vom 05.10.2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 35 BV 1708/08 geführten Rechtsstreits ausgesetzt. Zu dem im Aussetzungsbeschluss genannten Verfahren erging eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 (1 ABR 19/10). Das Arbeitsgericht setzte daraufhin einen Verhandlungstermin vor der Kammer an.
8Die Beklagte hält die Klageforderung u.a. für verfallen und bestreitet den Anspruch im Übrigen der Höhe nach. Die mit der CGZP abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Haustarifverträge seien wirksam, denn die CGZP sei zumindest in dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt tariffähig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht habe keine rechtsverbindliche Entscheidung zur Tarif(un)fähigkeit der CGZP für die Zeit vor dem 14.12.2010 getroffen. Zudem folge aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, dass für die Zeit vor dem 14.12.2010 von der Tariffähigkeit der CGZP und deren Tarifzuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auszugehen sei. Jedenfalls sei, so hat die Beklagte gemeint, das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
9Mit Beschluss vom 14.07.2011 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge ausgesetzt. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte und den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 - ausgeführt, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sei lediglich gegenwartsbezogen. Damit bestehe ein Aussetzungsgrund gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
10Gegen den ihm am 27.07.2011 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat der Kläger mit am 04.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
11Er macht geltend, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tariffähigkeit der CGZP vor dem 14.12.2010 gegeben gewesen sei. Weder die Beklagte noch das Arbeitsgericht hätten dazu konkrete Fakten vorgetragen.
12Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.
14II.
15Die statthafte (vgl. BAG 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489), form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, 46 Abs. 2, 78 S. 1, 97 Abs. 5 ArbGG) ist unbegründet.
161. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Vorfrage ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, hat das Gericht das Verfahren von Amts wegen (GK-ArbGG/Dörner § 97 Rn. 48; Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 97 Rn. 8) und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11) auszusetzen, bis eine abschließende Entscheidung in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG herbeigeführt ist (§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). Diese Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung liegen hier vor.
17a) Der angefochtene Beschluss lässt erkennen, dass das Arbeitsgericht von der ausschließlichen (vgl. BAG 29.06.2004 - 1 AZR 143/03 - AP TVG § 1 Nr. 36; 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489) Entscheidungserheblichkeit der Frage der Tariffähigkeit der CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der für das Arbeitsverhältnis der Parteien einschlägigen Tarifverträge ausgeht. Dabei äußert es sich zwar nicht ausdrücklich zu den von der Tariffähigkeit der CGZP unabhängigen Einwände der Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls wegen der unter Nr. 1k des Arbeitsvertrages befindlichen Sonderverfallklausel nicht mehr durchsetzbar; außerdem sei ihr selbst im Fall der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Tarifvertragsabschlüsse Vertrauensschutz zuzubilligen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es die Einwände der Beklagten übergangen hat. Vielmehr hat es über die Aussetzungsproblematik vor der Kammer verhandelt und mit der im Anschluss beschlossenen Verfahrensaussetzung jedenfalls schlüssig diese Einwände für unbeachtlich gehalten. Die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffes durch die Vorinstanz hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da eine Überprüfung dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist (BAG 28.01.2008 a. a. O.). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht vorliegt (BAG 28.01.2008 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein.
18b) Der vom Kläger erhobene Anspruch steht ihm gemäß § 9 Nr. 2 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AÜG zu, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht tariflichen Bestimmungen unterlag, die eine Abweichung vom equal-pay-Grundsatz zulassen. Insoweit kommen die im Arbeitsvertrag vom 06.05.2008 in Bezug genommenen Haustarifverträge in Betracht, die die Beklagte mit der CGZP abgeschlossen hat, und zwar hinsichtlich des Entgelts des Klägers der Entgelttarifvertrag West vom 12.12.2006 und im Hinblick auf die Regelung zum Arbeitszeitkonto sowie den möglichen Anspruchsverfall der Manteltarifvertrag vom 13.10.2003 einschließlich der Änderungsvereinbarung vom 24.05.2005. War die CGZP bei Abschluss der Haustarifverträge tarifunfähig, sind diese Tarifverträge unwirksam und damit nichtig (BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448). Die Beklagte hätte an den Kläger die Arbeitsvergütung zu leisten, die im Betrieb des Entleihers an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlt wurde.
192.a) Eine Aussetzungspflicht besteht, wenn entweder die Tariffähigkeit der Gewerkschaft streitig ist oder wenn gegen sie allgemein bekannt gewordene Bedenken bestehen, die seitens des Gerichts aufzugreifen sind (BAG 28.01.2008 a. a. O.). Beide Alternativen sind hier gegeben. Dabei mag man den Beklagtenvortrag zu der vom Kläger bestrittenen Tariffähigkeit der CGZP auf dem Hintergrund der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - für unsubstantiiert halten. Die Tarifunfähigkeit der CGZP zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten der Haustarifvertragsabschlüsse steht damit nicht fest. Die Entscheidung über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit hängt nicht davon ab, welche Tatsachen eine Partei dafür vorträgt (BAG 23.10.1996 - 4 AZR 409/95 - NZA 1997, 383; a. A. ArbG Herford 04.05.2011 - 2 Ca 144/11; Brors jurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1). Maßgeblich ist allein das Ergebnis eines nach § 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG durchgeführten objektivierten Verfahrens.
20b) Die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Rechtsstreit der Parteien einschlägigen Tarifverträge ist nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 geklärt. Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich nur gegenwartsbezogen getroffen (s. Rn. 33 der Entscheidung) und dabei auf die CGZP-Satzung 2009 abgestellt. Ob der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (07.12.2009) zeitlicher Bezugspunkt der Gegenwartsbezogenheit ist (so etwa ArbG Freiburg 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - DB 2011, 1001; Zeppenfeld/Faust NJW 2011, 1643; Neef NZA 2011, 615, 618) oder der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (so Bissels jurisPR-ArbR 33/2011 Anm. 2; Brors jurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1) ist für den Rechtsstreit der Parteien nicht erheblich, da das Arbeitsverhältnis bereits im Dezember 2008 endete. Bezugspunkt kann demgegenüber nicht bereits der Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht Berlin im Herbst 2008 sein (so aber ArbG Frankfurt/Oder 09.06.2011 - 3 Ca 422/11 - AiB 2011, 550 mit zustimmender Anm. Segebrecht jurisPR-ArbR 33/2011 Anm. 1), denn das Feststellungsbegehren der Antragsteller ist ausweislich der Darstellung zum Verfahrensablauf im BAG-Beschluss vom 14.12.2010 gerade an die jeweiligen Satzungen der CGZP ausgepasst worden.
21c) Von der Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht abgesehen werden, weil ohne weiteres von der Tarifunfähigkeit der CGZP auch vor dem 07.12.2009 bzw. 14.12.2010 ausgegangen werden kann. Man mag die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 auf alle Tarifverträge für bindend halten, die die CGZP unter dem Regime der Satzung vom 08.12.2009 geschlossen hat (vgl. Zeppenfeld/Faust NJW 2011, 1643), für die für den Rechtsstreit der Parteien maßgeblichen Tarifverträge enthält die BAG-Entscheidung jedenfalls keine bindende Feststellung, da sie unter der Satzung vom 2002 und 2005 abgeschlossen wurden.
22Der Umstand, dass die Satzung von 2005 sich von der des Jahres 2009 nicht unterscheidet (so das BAG ausdrücklich in seiner Entscheidung unter Rn. 110), überwindet nicht die gesetzliche Vorgabe, über die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft im förmlichen Verfahren nach § 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG zu entscheiden. Abgesehen davon, dass damit zur Satzung aus 2002 keine Aussage getroffen ist, die dem Manteltarifvertragsabschluss des Jahres 2003 zugrunde lag, kann von der Aussetzung nicht schon abgesehen werden, weil das aussetzende Gericht an der Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft keinerlei Zweifel hegt (so aber z. B. ArbG Dortmund 16.03.2011 - 8 Ca 18/11; ArbG Bremen-Bremerhaven 12.05.2011 - 5 Ca 5129/10; ähnlich: LAG Hamm 30.06.2011 - 8 Sa 387/11). § 97 Abs. 5 ArbGG will gerade sicherstellen, dass in einem dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren, an dem sich alle betroffenen Beteiligten einbringen können, eine Entscheidung zur Tariffähigkeit ergehen kann, die Rechtskraft gegenüber jedermann erlangt (BCF/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 97 Rn. 6a m. w. N.). Eine solche bindende Entscheidung liegt für die 2003, 2005 und 2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen der Beklagten und der CGZP nicht vor. Damit besteht, ohne dass ein Ermessensspielraum eröffnet ist, die Pflicht zur Aussetzung (ArbG Freiburg 13.04.2011 a. a. O., bestätigt durch LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; Rechtsbeschwerde beim BAG anhängig unter 1 AZB 40/11; Bissels a. a. O.). Wenn das Arbeitsgericht Berlin am 30.05.2011 im Verfahren 29 BV 13947/10, in dem es die Tarifunfähigkeit der CGZP zu Zeitpunkten in 2004, 2006 und 2008 festgestellt hat, Anlass sah, auf einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Satzung der CGZP vom 05.12.2005 und 11.12.2002 einzugehen (vgl. die Rd.-Nrn. 145 und 146 in der juris-Veröffentlichung), belegt dies zusätzlich die Notwendigkeit eines Verfahrens nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG.
23Eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG kann zwar auch rückwirkend Rechtswirkungen entfalten (BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448). Auch das Bundesarbeitsgericht lässt aber in der zitierten Entscheidung die Prüfung zu, ob eine im Verfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG getroffene Feststellung zur Tariffähigkeit einer Gewerkschaft einen bestimmten Zeitpunkt eines Tarifabschlusses umfasst oder nicht (siehe Rn. 22 a. E. der Entscheidung 10 AZR 665/05). Diese Prüfung führt hier zu dem bereits erwähnten Ergebnis, dass das Bundesarbeitsgericht seine im Verfahren 1 ABR 19/10 getroffene Entscheidung unter Auslegung des Begehrens der dortigen Antragsteller ausdrücklich nur gegenwartsbezogen verstanden wissen will. Dies schließt eine rückwirkende Rechtswirkung dieser Entscheidung auf die Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tarifvertragsabschlüsse aus (a. A. LAG Berlin 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 [Pressemitteilung]; ArbG Frankfurt/Oder 09.06.2011 - 3 Ca 422/11; Schlegel NZA 2011, 380, 381; Brors jurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1 und AuR 2011, 138 f.; Gaul/Koehler ArbRB 2011, 112; wie hier: LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; LAG Rheinland-Pfalz 15.06.2011 - 6 Ta 99/11, Rechtsbeschwerde beim BAG anhängig unter 1 AZB 37/11; Löwisch SAE 2011, 61, 66; Bissels jurisPR-ArbR 33/2011 Anm. 2). Dies sehen offenbar auch verschiedene Kammer des Arbeitsgerichts Berlin nicht anders, denn sie haben bereits in weiteren Verfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP zu anderen Zeitpunkten befunden, ohne eine Rückwirkung der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 anzunehmen (ArbG Berlin 30.05.2011 - 29 BV 13947/10 für die Zeitpunkte 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008; ArbG Berlin 08.09.2011 - 63 BV 9415/08 für den 22.07.2003).
243. Die sofortige Beschwerde des Klägers war somit zurückzuweisen. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist dabei klarstellend bestimmter gefasst worden.
25Das Beschwerdegericht konnte über die sofortige Beschwerde auch ohne eine vorherige Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts entscheiden. Die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts ist regelmäßige, aber nicht unverzichtbare Voraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung (LAG Berlin 15.02.2006 - NZA-RR 2006, 493 f.; Müller-Glöge in: GMPM-G ArbGG 7. Aufl. § 78 Rn. 28).
26Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die durch den Beschluss entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist (BGH 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1269).
27Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG.
28Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird informatorisch mit 1.017,00 € mitgeteilt. Dabei geht das Beschwerdegericht von einem Fünftel des Wertes der Hauptsache aus.