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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 15/12

Datum:
16.05.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 15/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0516.10TABV15.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 BV 30/11
Schlagworte:
Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Freistellungsanspruch; Anwaltskosten; Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der Einleitung eines Beschlussverfahrens; Zeitpunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit; Fälligkeit des Kostenerstattungs-, Freistellungsanspruchs; Betriebsübergang; Haftung des bisherigen oder des neuen Arbeitgebers
Normen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 613 a BGB; § 83 Abs. 3 ArbGG
Leitsätze:

Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats wegen der Einlei-tung eines Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich auch im Fall eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber allein nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebserwerber haftet nach einem Betriebsübergang für alle noch nicht erfüllten Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats. Eine Haftung des bisherigen Arbeitgebers nach § 613 a Abs. 2 BGB kommt für derartige Ansprüche nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin sowie die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.01.2012 – 2 BV 30/11 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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