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Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats wegen der Einlei-tung eines Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich auch im Fall eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber allein nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebserwerber haftet nach einem Betriebsübergang für alle noch nicht erfüllten Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats. Eine Haftung des bisherigen Arbeitgebers nach § 613 a Abs. 2 BGB kommt für derartige Ansprüche nicht in Betracht.
Die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin sowie die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.01.2012 – 2 BV 30/11 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
2A
3Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren.
4Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der fünfköpfige Betriebsrat des Wohnheims H3-J1-Haus am P3.
5Das H3-J1-Haus am P3 wurde bis zum 31.12.2010 von der Beteiligten zu 3., der S2 H1 GmbH, betrieben. Neben dem H3-J1-Haus am P3 betreibt das Beteiligte zu 3. weitere Seniorenwohnheim in der Bundesrepublik Deutschland.
6Nachdem die Heimaufsicht in der Vergangenheit in der Führung des H3-J1-Hauses am P3 erhebliche Mängel festgestellt hatte, die zu zahleichen Beanstandungen durch die zuständige Heimaufsichtsbehörde geführt hatten, war der Beteiligten zu 3. mit Bescheid des Landrates des Kreises P1 vom 20.08.2010 (Bl. 281 ff. d. A.) der Betrieb des Seniorenwohnheims "H3-J1-Haus am P3" mit Wirkung ab 23.08.2010 untersagt worden. Weiter wurde die Schließung der Einrichtung bis zum 31.12.2010 angeordnet.
7Zum 01.01.2011 wurde das Seniorenwohnheim H3-J1-Haus am P3 an die Beteiligte zu 2., die E1 Pflege- und Betreuungszentrum P1 GmbH, aufgrund des Pachtvertrages vom 15.12.2010 (Bl. 177 ff. d. A.) verpachtet. Seither führt die Beteiligte zu 2. das Seniorenwohnheim.
8Bereits zuvor hatte es zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und der damaligen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3., gegeben.
9Am 19.08.2010 leitete der Betriebsrat durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen die damalige Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3. ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Paderborn – 4 BV 56/10 – ein, mit dem der Betriebsrat die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung der Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze, Urlaubsgewährung und Urlaubsplanung vom 20.01.2010 beanspruchte. Mit Schriftsatz vom 25.02.21011 erweiterte der Betriebsrat das Verfahren gegen die Beteiligte zu 2., die ihrerseits mit Schriftsatz vom 10.05.2011 einen Vergleichsvorschlag übermittelte, dem der Betriebsrat mit Schreiben vom 25.05.2011 zustimmte. Auch die Beteiligte zu 3. stimmte dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 24.05.2011 zu. Durch Beschluss vom 25.05.2011 stellte das Arbeitsgericht daraufhin nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest und teilte den Beteiligten den Wert des Verfahrens und des Vergleichs mit 12.000,00 € mit.
10Am 27.08.2010 leitete der Betriebsrat durch seine Verfahrensbevollmächtigten gegen die damalige Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3. ein weiteres Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Paderborn – 4 BV 58/10 – ein, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangte, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen vom 20.01.2010 ordnungsgemäß anzuwenden und insbesondere Dienste nicht einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats zu verändern. Mit Schriftsatz vom 20.02.2011 erweiterte der Betriebsrat das Verfahren gegen die jetzige Beteiligte zu 2., die ihrerseits mit Schriftsatz vom 03.05.2011 einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, dem die Beteiligte zu 3. und der Betriebsrat zustimmten. Mit Beschluss vom 20.05.2011 stellte das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs fest. Der Wert des Gegenstandes wurde den Beteiligten mit 4.000,00 € mitgeteilt.
11Mit Schreiben vom 22.06.2011 (Bl. 15 ff. d. A.) übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats der Beteiligten zu 3. hinsichtlich des Verfahrens 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn eine Kostenrechnung über 2.214,59 €. Bereits mit Schreiben vom 10.06.2011 (Bl. 17 f. d. A.) hatten sie der Beteiligten zu 3. eine Kostenrechnung hinsichtlich des Beschlussverfahrens 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn über einen Gesamtbetrag von 1.044,23 € übersandt.
12Die Beteiligte zu 3. wies mit Schreiben vom 30.06.2011 (Bl. 19 f. d. A.) darauf hin, dass zum 01.01.2011 ein Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2. stattgefunden habe und sie deshalb nicht Kostenschuldnerin sei.
13Daraufhin übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schreiben vom 06.07.2011 (Bl. 21 ff. d. A.) die beiden Kostenrechnungen an die Beteiligte zu 2. und baten um Begleichung. Eine Zahlung der Beteiligten zu 2. innerhalb der bis zum 19.07.2011 gesetzten Frist erfolgte nicht.
14Mit Kostenrechnungen vom 01.08.2011 (Bl. 27 ff. d. A.) nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sodann den Betriebsrat auf Erstattung der Kosten für die Verfahren 4 BV 58/10 und 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn in Anspruch.
15Am 18.07.2011 fasste der Betriebsrat den Beschluss (Bl. 67 f. d. A.), ein Beschlussverfahren zwecks Freistellung von den Kostenerstattungsansprüchen seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung in den Verfahren 4 BV 58/10 und 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn einzuleiten. Gleichzeitig wurden die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung und Führung des Beschlussverfahrens beauftragt.
16Mit dem am 10.08.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren nahm der Betriebsrat daraufhin die Beteiligten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner auf Freistellung von den Kostenerstattungsansprüchen seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung in den Verfahren 4 BV 58/10 und 4 BV 56/10 in Anspruch.
17Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberinnen verweigerten zu Unrecht die Erstattung der in den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 entstandenen Kosten. Die Einleitung beider Verfahren sei erforderlich und nicht offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig gewesen. Die Beteiligten zu 2. und 3. seien als Gesamtschuldner zu verurteilen, da die Beteiligte zu 2. nunmehr Arbeitgeberin sei, jedoch bei Einleitung des Verfahrens die Beteiligte zu 3. noch Arbeitgeberin und Kostenverursacherin gewesen sei.
18Der Betriebsrat hat beantragt,
191. der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. als Gesamtschuldner aufzugeben, den Betriebsrat von dem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte V1 & C2 für die Vertretung in dem Verfahren 4 BV 58/10 vor dem Arbeitsgericht Paderborn in Höhe von 1.044,23 € freizustellen, indem die Antragsgegnerin den vorgenannten Betrag an die Rechtsanwälte V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 zahlt;
202. der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. als Gesamtschuldner aufzugeben, den Betriebsrat von dem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte V1 & C2 für die Vertretung in dem Verfahren 4 BV 56/10 vor dem Arbeitsgericht Paderborn in Höhe von 2.214,59 € freizustellen, indem die Antragsgegnerin den vorgenannten Betrag an die Rechtsanwälte V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 zahlt.
21Die Beteiligten zu 2. und zu 3. haben beantragt,
22die Anträge abzuweisen.
23Die Beteiligte zu 3. hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen des Übergangs des Betriebes zum 01.01.2011 auf die Beteiligte zu 2. nicht mehr Kostenschuldnerin. Durch die Übernahme des H3-J1-Hauses am P3 sei die Beteiligte zu 2. in die verfahrensrechtliche Position der Beteiligten zu 3. als bisherige Betriebsinhaberin eingetreten. Insoweit könne der Betriebsrat allein die Beteiligte zu 2. auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in Anspruch nehmen.
24Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, der Betriebsübergang zum 01.01.2011 nach § 613 a BGB wirke sich nicht auf die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 3. als bisherige Arbeitgeberin aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass mit den eingeleiteten Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn Verstöße der Beteiligten zu 3. als damalige Arbeitgeberin hätten sanktioniert werden sollen. Verstöße der Beteiligten zu 2. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Beteiligte zu 2. habe vielmehr gegenüber dem Betriebsrat erklärt, dass sie sich selbstverständlich an die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen halten werde. Insoweit sei eine Rechtsverfolgung und Antragserweiterung im Hinblick auf die Beteiligte zu 2. in den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn überhaupt nicht erforderlich gewesen.
25Jedenfalls könne die Beteiligte zu 2. nicht zur Tragung der Anwaltskosten in voller Höhe verpflichtet sein. Dies gelte insbesondere für die vor dem 01.01.2011 entstandenen Kostenansprüche der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Der Betriebsrat habe insoweit gegen seine Kostenminderungspflicht verstoßen, da er sich im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel zum 01.01.2011 keine Zwischenabrechnung gegen die Beteiligte zu 2. habe erteilen lassen.
26Die Beteiligte zu 2. hat ferner die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie der Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn, insbesondere auch im Hinblick auf die Antragserweiterung gegen die jetzige Beteiligte zu 2., bestritten.
27Hierzu hat der Betriebsrat erstinstanzlich vorgetragen, er habe am 18.07.2011 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ordnungsgemäß beschlossen (Bl. 67 d. A.). Zu dieser Betriebsratssitzung am 18.07.2011 sei ordnungsgemäß unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen worden (Bl. 68 f. d. A.). Die ordnungsgemäße Besetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung ergebe sich aus der Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung vom 18.07.2011 (Bl. 70 d. A.).
28Der Einleitung des Beschlussverfahrens 4 BV 56/10 liege ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vom 09.08.2010 (Bl. 84 d. A.) zugrunde. Ebenso sei die Einleitung des Beschlussverfahrens 4 BV 58/10 am 08.07.2010 ordnungsgemäß vom Betriebsrat beschlossen worden (Bl. 85 d. A.).
29Durch Beschluss vom 18.01.2012 hat das Arbeitsgericht den Freistellungsanträgen des Betriebsrats gegenüber der Beteiligten zu 2. stattgegeben und die Anträge gegen die Beteiligte zu 3. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das vorliegende Beschlussverfahren sei durch ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss eingeleitet worden. Die Beteiligte zu 2. sei durch die Übernahme des H3-J1-Hauses am P3 in die verfahrensrechtliche Position der Beteiligten zu 3. eingetreten. Ein gesonderter Betriebsratsbeschluss zur Antragserweiterung hinsichtlich der Beteiligten zu 2. sei in den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 nicht erforderlich gewesen. Dass das Seniorenwohnheim H3-J1-Haus am P3 zum 01.01.2011 aufgrund des abgeschlossenen Pachtvertrages von der Beteiligten zu 2. gemäß § 613 a übernommen worden sei, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB sei die Beteiligte zu 2., ohne dass es weiterer Prozesshandlungen oder -erklärungen der Beteiligten bedurft hätte, in die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten zu 3. als bisherige Arbeitgeberin eingetreten.
30Der Freistellungsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 2. sei auch begründet. Die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 gegenüber der Beteiligten zu 3. als damaliger Arbeitgeberin sei erforderlich gewesen. Ob die Beteiligte zu 2. nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2011 Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen begangen habe, sei unerheblich. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einleitung der zugrunde liegenden Beschlussverfahren sei der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens entscheidend. Allein durch den Wechsel der Arbeitgeberin zum 01.01.2011 hätten sich die anhängigen Beschlussverfahren auch nicht erledigt. Die Kostenerstattungsansprüche der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats seien entstanden und erst fällig geworden, als der Auftrag erledigt bzw. die Angelegenheit beendet worden sei. Der Höhe nach seien die entstandenen Kostenerstattungsansprüche unstreitig. Ein Freistellungsanspruch bestehe jedoch nicht gegenüber der Beteiligten zu 3., die Beteiligte zu 2. hafte auch nicht als Gesamtschuldner mit der Beteiligten zu 3.. Die Beteiligte zu 3. habe nach dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2. ihre Arbeitgeberstellung verloren. Allein der Umstand, dass sie noch an den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 beteiligt geblieben sei, führe nicht zu einer Kostenschuldnerschaft. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG richte sich allein an den Arbeitgeber. Dies sei allein die Beteiligte zu 2.. Es existiere auch keine Verpflichtung des Betriebsrats, bei einem Betriebsübergang dafür Sorge zu tragen, dass der Erwerber nicht für die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werde, die sein Rechtsvorgänger verursacht habe.
31Gegen den der Beteiligten zu 2. am 24.01.2012 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 2. am 21.02.2012 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
32Nach Zustellung der Beschwerdebegründung an den Betriebsrat am 14.03.2011 hat der Betriebsrat am Montag, den 16.04.2012 Anschlussbeschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
33Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG hätten gegenüber der Beteiligten zu 2. nicht vorgelegen.
34Die Einschaltung von Verfahrensbevollmächtigten und die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 seien bereits nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsrat habe im Jahre 2010 eine Vielzahl von betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten geführt, obgleich sich die behördliche Schließung der Einrichtung bereits ankündigt und mit Bescheid vom 20.08.2010 realisiert habe. Bei Schließung des H3-J1-Hauses am P3 wären die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer ohnehin weggefallen, ein arbeitsgerichtlicher Beschluss hätte keine unmittelbare Rechtswirkungen mehr entfalten können. Einzig durch Abschluss des Pachtvertrages mit der Beteiligten zu 2. sei die Weiterführung und Sicherung der Arbeitsplätze überhaupt erst ermöglicht worden. Insoweit hätte der Betriebsrat abwarten müssen, ob sich die angeordnete Schließung der Einrichtung tatsächlich spätestens zum 31.12.2010 realisiert hätte.
35Alleinige Kostenschuldnerin sei im Übrigen die Beteiligte zu 3., die die Einleitung der Verfahren verursacht habe. Die Beteiligte zu 2. habe sich keine betriebsverfassungsrechtlichen Verstöße zuschulden kommen lassen. Sie sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3. geworden. Das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruches und seine Fälligkeit unzulässig vermengt. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr nach den §§ 2, 13 RVG sei allein die Beteiligte zu 3. Arbeitgeberin im Sinne des § 40 BetrVG gewesen. Bedeutsam sei insoweit allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitgeberstellung des Anspruchsgegners des Freistellungsanspruches nach § 40 BetrVG vorliegen müsse und ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Entstehung des Anspruches ankomme. Der Anspruch nach § 40 BetrVG sei aber nicht von der Fälligkeit des Rechtsanwaltsvergütungsanspruches abhängig. Ein Freistellungsanspruch entstehe mit Eingehung der Verbindlichkeit. Auch aus dem Wortlaut des § 40 BetrVG ergebe sich, dass es insoweit nicht auf die Fälligkeit, sondern auf das Entstehen eines Kostenanspruches ankomme. Hieraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall allein die Beteiligte zu 3. die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Auch nach § 613 a Abs. 2 BGB hafte allein der bisherige Arbeitgeber für die bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verbindlichkeiten. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten seien auch nicht auf die Beteiligte zu 2. übergegangen.
36Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im vorliegenden Fall allein die Beteiligte zu 2. die sich aus den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 resultierenden Anwaltskosten verursacht habe. Die Beschlussverfahren hätten allein die betriebsverfassungsrechtliche Position der bisherigen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3., zum Gegenstand gehabt. Eine Kostentragungspflicht des Betriebsübernehmers würde auch zu unbilligen Ergebnissen führen. Der neue Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt eines noch anhängigen Beschlussverfahrens zwangsweise in dieses eintreten müsse, werde kostenmäßig benachteiligt. Neben den eigenen Anwaltskosten müsse er auch noch die des Betriebsrats zumindest anteilig tragen, obgleich er die Verfahrenseinleitung nicht verursacht habe. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.
37Die Beteiligte zu 2. beantragt,
38den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.01.2012 – 2 BV 30/11 – abzuändern und
391. die Anträge des Betriebsrats gegenüber der Beteiligten zu 2. abzuweisen,
402. hilfsweise den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beteiligte zu 2. nur gesamtschuldnerisch neben der Beteiligten zu 3. zur Freistellung aus den streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüchen verpflichtet bleibt.
41Der Betriebsrat beantragt,
421. die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen,
432. sowie unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.01.2012 – 2 BV 30/11 – die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. zu verpflichten, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 € gegenüber den Rechtsanwälten V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 aus der Rechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen 4 BV 58/10 und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 € gegenüber den Rechtsanwälten V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 aus der Rechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen 4 BV 56/10 freizustellen.
44Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass sich die Freistellungsansprüche aus § 40 BetrVG ergäben. Der Betriebsrat habe die Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 eingeleitet, als ihm noch nichts von einer konkreten Schließungsandrohung des Betriebes bekannt gewesen sei. Hätte der Betriebsrat sein kollektivrechtliches Handeln, das er zum Schutz der Mitarbeiter ausgeübt habe, davon abhängig machen müssen, ob denn der Betrieb überhaupt weitergeführt werde, hätte ihn dies zu einer mehrmonatigen Untätigkeit verdammt. Die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hätten nämlich bereits weit davor begonnen. Dem Betriebsrat sei seinerzeit auch immer wieder mitgeteilt worden, die Einrichtung werde mit Sicherheit nicht geschlossen. Aus diesem Grunde seien Interessenausgleichverhandlungen durch die Beteiligte zu 3. auch immer wieder abgelehnt worden.
45Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, dass nicht nur die Beteiligte zu 2., sondern auch die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldner Anspruchsgegner des Freistellungsantrags nach § 40 BetrVG seien. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 613 a Abs. 2 BGB, der mindestens analog herangezogen werden müsse. Auch wenn die Beteiligte zu 3. die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 verursacht habe, könne die Beteiligte zu 2. nicht aus der Haftung entlassen werden. Diese hätte nämlich vor Übernahme des Betriebes prüfen müssen, ob Beschlussverfahren oder andere Rechtsstreitigkeiten anhängig seien.
46Die Beteiligte zu 3., die im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht erschienen ist, hält die Beschwerde der Beteiligten zu 2. für unbegründet. Die Beteiligte zu 2. hafte aufgrund des Betriebsübergangs auch für nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats. Eine Haftung der Beteiligten zu 3. nach § 613 a Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil § 613 a BGB lediglich die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs regele. Im Falle eines Betriebsübergangs trete der neue Arbeitgeber materiell-rechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Er sei Arbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG. Nur der neue Arbeitgeber hafte für Freistellungsansprüche des Betriebsrats.
47Im Übrigen sei die Beteiligte zu 2. bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag mit der Beteiligten zu 3. in vollem Umfange über die anhängigen Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 und über den Stand des jeweiligen Verfahrens informiert worden.
48Die Beschwerdekammer hat die Akten 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akte wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
49B
50Sowohl die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. wie auch die zulässige Anschlussbeschwerde des Betriebsrats sind unbegründet.
51Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den angefochtenen Beschluss ist an sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und von der Beteiligten zu 2. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG.
52Auch die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine Anschlussbeschwerde zulässig (BAG 02.07.1987 – 6 ABR 29/85 – AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 3; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 89 Rn. 34; Leinemann/Senne, GK-ArbGG, § 89 Rn. 40 m.w.N.). Die Vorschriften über die Anschlussbeschwerde in § 524 ZPO n.F. sind über die §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG für anwendbar erklärt worden.
53Der Betriebsrat hat die Anschlussbeschwerde rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdebegründung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung ist dem Betriebsrat am 14.03.2012 zugestellt worden. Die Anschlussbeschwerde ist einschließlich der Anschlussbeschwerdebegründung am Montag, den 16.04.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, §§ 222 ZPO.
54I. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsanträge sind zulässig.
551. Zu Recht verfolgt der Betriebsrat seine Ansprüche im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind Kostenerstattungsansprüche im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig.
562. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der beiden Arbeitgeberinnen am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Sowohl die bisherige Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 3., wie auch die neue Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2., werden vom Betriebsrat auf Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch genommen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder der Stelle des Gerichts bedarf (BAG 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 – AP BGB § 613 a Nr. 356, Rn. 13; BAG 23.06.2010 – 7 ABR 3/09 – AP SGB IX § 81 Nr. 17, Rn. 11). Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (BAG 18.10.1988 – 1 ABR 31/87 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 10; BAG 25.09.1996 – 1 ABR 25/96 – AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4). Findet im Laufe eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB statt, nimmt der Erwerber als neuer Inhaber des Betriebes oder des von dem Beschlussverfahren betroffenen Betriebsteils auch ohne Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten oder Handlungen des Gerichts automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers als Arbeitgeber ein (BAG 23.06.2010 – 7 ABR 3/09 – AP SGB IX § 81 Nr. 17). Insoweit sind sowohl die Beteiligten zu 3. wie auch die Beteiligte zu 3. in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar aufgrund der vom Betriebsrat begehrten Entscheidung betroffen. Welche der beteiligten Arbeitgeberin für die geltend gemachten Freistellungsansprüche haftet oder ob eine gemeinsame Haftung als Gesamtschuldner in Betracht kommt, ist eine Frage der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche.
573. Die Anträge des Betriebsrats sind auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht erkannt. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Im Beschwerdeverfahren sind hiergegen von den beteiligten Arbeitgeberinnen keine Einwendungen mehr erhoben worden.
58II. Die Freistellungsanträge des Betriebsrats sind nur zum Teil begründet.
59Der Betriebsrat hat lediglich gegenüber der Beteiligten zu 2. einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aus den Kostenrechnungen vom 10.06.2011 – 4 BV 58/10 – und vom 22.06.2011 – 4 BV 56/10 –. Soweit der Betriebsrat mit seinem Antrag auch die Beteiligte zu 3. in Anspruch nimmt, sind seine Anträge unbegründet.
601. Gegenüber den Freistellungsanträgen kann nicht eingewendet werden, der Betriebsrat sei von seinen Verfahrensbevollmächtigten bislang nicht wegen der Kostenrechnungen vom 10.06.2011 und 26.06.2011 in Anspruch genommen worden. Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ihre Kostenrechnungen vom 10.06.2011 und 22.06.2011 zunächst an die Beteiligte zu 3. und sodann an die Beteiligte zu 2. gerichtet. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruches ist aber insoweit die Inanspruchnahme des Betriebsrats. Ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten ist unbegründet, wenn der Betriebsrat insoweit wegen dieser Kosten bislang überhaupt noch nicht in Anspruch genommen worden ist (BAG 04.06.2003 – 7 ABR 42/02 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136 – unter B. II. der Gründe). Vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats jedoch mit Schreiben vom 01.08.2011 (Bl. 27 ff. d. A.) auch den Betriebsrat auf Erstattung der Kostenrechnungen vom 10.06.2011 und 22.06.2011 in Anspruch genommen.
612. Die Freistellungsansprüche sind auch nicht deshalb unbegründet, weil es an ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlüssen hinsichtlich der Einleitung der Verfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn fehlen würde.
62a) Der Einleitung der Verfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn liegen ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss jeweils zutreffend ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hiergegen sind von den Arbeitgeberinnen im Beschwerdeverfahren keine weiteren Einwendungen erhoben worden.
63b) Die Beteiligte zu 2. kann auch nicht einwenden, dass anlässlich der Antragserweiterungen in den Verfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn auf die Beteiligte zu 2. keine gesonderten Betriebsratsbeschlüsse gefasst worden sind. Derartige Beschlüsse waren nämlich nicht erforderlich.
64Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebes. Bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 613 a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges und bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt diese Vorschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiell-rechtlich in die betriebsverfassungs-rechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein (BAG 28.09.1988 - 1 ABR 37/87 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 – unter B. I. 1. b) der Gründe; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 – AP BGB § 613 a Nr. 356, Rn. 19; BAG 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 96, Rn. 15). Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats.
65Hiernach ist die Beteiligte zu 2. aufgrund des nach Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn unstreitig erfolgten Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB betriebsverfassungsrechtlich in die Rechtsstellung der vormaligen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3., eingetreten. Dass aufgrund des Pachtvertrages vom 27./29.12. 2010, den die Beteiligte zu 3. mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat, ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB stattgefunden hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Keiner der Beteiligten stellt einen derartigen Betriebsübergang hinsichtlich des Seniorenwohnheims H3-J1-Hauses am P3 in Abrede. Da zum 01.01.2011 die Beteiligte zu 2. automatisch in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Beteiligten zu 3. in den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn eingerückt ist, war eine gesonderte Beschlussfassung zu der vom Betriebsrat vorgenommenen "Antragserweiterung" in den genannten Beschlussverfahren entbehrlich.
663. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn ist gegenüber der Beteiligten zu 2. nach § 40 Abs. 1 BetrVG begründet.
67a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.
68Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67; BAG 24.10.2001 – 7 ABR 20/00 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71 m.w.N.). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw.-Verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten (BAG 16.04.2003 – 7 ABR 29/02 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21; BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 m.w.N.). Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten.
69Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt nur bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (BAG 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67; BAG 19.03.2003 – 7 ABR 15/02 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93, Rn. 17 m.w.N.). Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (BAG 19.04.1989 – 7 ABR 6/88 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29). Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 31.05.2000 – 7 ABR 8/99 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr.20). Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleichgeeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Rechtsverfolgung des Betriebsrats darf insbesondere nicht dazu genutzt werden, den Arbeitgeber zum Nachgeben an anderer Stelle anzuhalten (BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93, Rn. 17 m.w.N.).
70Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG 09.06.1999 – 7 ABR 66/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66). Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten ausgelöst hat (BAG 19.04.1989 – 7 ABR 6/88 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Betriebsrat in dem Gerichtsverfahren erfolgreich war oder nicht. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Betriebsrat zurzeit der Beauftragung des Rechtsanwalts eine anwaltliche Hilfe bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte (BAG 19.04.1989 – 7 ABR 6/88 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29).
71b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn sowie 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn einschließlich der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erforderlich.
72aa) Mit dem Beschlussverfahren 4 BV 56/10 begehrte der Betriebsrat die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze, Urlaubsgewährung, Urlaubsplanung vom 20.01.2010. Insbesondere sollte der Arbeitgeberin aufgegeben werden, Arbeitnehmern im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub zu gewähren, wenn Arbeitnehmer dies verlangen, und es zu unterlassen, ohne Beteiligung des Betriebsrats derartige Urlaubsbegehren abzulehnen. Die Einleitung dieses Beschlussverfahrens wurde mit einem konkreten Fall, der im Betrieb aufgetreten war, begründet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Betriebsrats in der Antragsschrift zum Verfahren 4 BV 56/10 war die Rechtsverfolgung des Betriebsrats nicht offensichtlich aussichtslos. Der Betriebsrat durfte auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten.
73bb) Im Beschlussverfahren 4 BV 58/10 sollte die Arbeitgeberin angehalten werden, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen vom 20.01.2010 ordnungsgemäß anzuwenden und durchzuführen, sowie Dienste nicht einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern. In der Antragsschrift vom 27.08.2010 führte der Betriebsrat zahlreiche Fälle auf, in denen die Arbeitgeberin die Dienste der Beschäftigten einseitig ohne Beteiligung des Betriebsrats geändert haben soll. Auch insoweit war die Rechtsverfolgung des Betriebsrats nicht offensichtlich aussichtslos. Der Betriebsrat durfte auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten. Auch in diesem Beschlussverfahren ging es nicht um einfach gelagerte Sachverhalte, bei denen anwaltlicher Beistand entbehrlich gewesen wäre.
74c) Die Erforderlichkeit der Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 entfällt auch nicht deshalb, weil zum 01.01.2011 ein Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2. stattgefunden hat, die Beteiligte zu 2. seit diesem Zeitpunkt das Seniorenwohnheim H3-J1-Haus am P3 führt und selbst nicht gegen die vorgenannten Betriebsvereinbarungen verstoßen hatte, deren Einhaltung und Durchführung der Betriebsrat mit den genannten Beschlussverfahren verlangte. Zu Recht hat nämlich bereits das Arbeitsgericht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Verfahren und der jeweiligen Beschlussfassung des Betriebsrats abgehoben. Dieser Zeitpunkt ist - wie bereits ausgeführt - der für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebende Zeitpunkt. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im August 2010 war aber die Übernahme der Arbeitgeberstellung durch die Beteiligte zu 2. von der Beteiligten zu 3. für den Betriebsrat noch nicht erkennbar. Auf eigene Verstöße der Beteiligten zu 2. gegen betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten aus den in den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 in Bezug genommenen Betriebsvereinbarungen kommt es für die Frage der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung damit nicht an.
75d) Der Kostenerstattungsanspruch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war auch entstanden und fällig. Gemäß § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Bei Rechtsstreitigkeiten ist dies der Fall, wenn der Rechtszug beendet ist.
76Die Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 sind erst durch die Vergleiche vom 25.05.2011 bzw. 20.05.2011, denen die Beteiligten zugestimmt hatten, beendet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die Kostenerstattungsansprüche der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats fällig. Zu diesem Zeitpunkt war Arbeitgeberin allein die Beteiligte zu 2.
77e) Der Höhe nach sind die Kostenerstattungsansprüche zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kostenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind von den Arbeitgeberinnen nicht beanstandet worden.
784. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die Freistellungsansprüche lediglich gegenüber der Beteiligten zu 2. begründet sind. Eine Haftung der Beteiligten zu 3., auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten zu 3. mit der Beteiligten zu 2., kommt nicht in Betracht. Damit erweist sich auch der von der Beteiligten zu 2. in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag wie auch die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet.
79Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Freistellungsansprüche des Betriebsrats ist allein § 40 Abs. 1 BetrVG. Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebes. Es ist bereits ausgeführt worden, dass im Falle eines Betriebsübergangs der neue Inhaber des Betriebs materiell-rechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers eintritt (BAG 28.09.1988 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 – unter B. I. 1. b) der Gründe; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 – AP BGB § 613 a Nr. 356, Rn. 19; BAG 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 96, Rn. 15; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 613 a BGB Rn. 128). Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für alle noch nicht erfüllten Freistellungsansprüche des Betriebsrats.
80Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der geltend gemachten Freistellungsansprüche war Arbeitgeber des Betriebs allein die Beteiligte zu 2.. Da die Beteiligte zu 3. nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2011 ihre Arbeitgeberstellung verloren hatte, wäre sie selbst nicht mehr an den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 zu beteiligen gewesen. Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu 3. dennoch an den genannten Beschlussverfahren beteiligt blieb, führt nicht zu einer Kostenschuldnerschaft auch der Beteiligten zu 3..
81Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat nicht verpflichtet gewesen ist, vor dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2. zum 01.01.2011 eine Zwischenabrechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gegen die Beteiligte zu 3. erstellen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung existiert nicht. Fällig waren die Kostenerstattungsansprüche erst mit Beendigung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10. Die entsprechenden Vergleiche sind erst im Mai 2011 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt war allein die Beteiligte zu 2. Kostenschuldnerin.
82Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber nach § 421 BGB kann nur in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen oder im Falle des Rest- oder Übergangsmandats des Betriebsrats nach den §§ 21 a, 21 b BetrVG, etwa bei einer Betriebsspaltung, bei welcher der Betriebsrat für eine gewisse Zeit für mehrere Betriebe unterschiedlicher Arbeitgeber zuständig sein kann, in Betracht kommen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rn. 7; Weber/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 40 Rn. 7 m.w.N.). Eine derartige Konstellation besteht vorliegend nicht. Die vom Betriebsrat im vorliegenden Fall wahrgenommenen Aufgaben waren eindeutig dem Betrieb der Arbeitgeberin, bis zum 31.12.2010 der Beteiligten zu 3. und ab dem 01.01.2011 der Beteiligten zu 2. zuzuordnen. Die sich aus dieser Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche war dies ausschließlich die Beteiligte zu 2.. Die Beteiligte zu 2. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass § 40 Abs. 1 BetrVG auf die "entstehenden" Kosten abhebt. Voraussetzung für einen Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch ist lediglich, dass dem Betriebsrat tatsächlich Kosten entstanden sind. § 40 Abs. 1 BetrVG stellt hinsichtlich des Anspruchgegners, des Arbeitgebers, nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt Entstehens des jeweiligen Betriebsratsanspruchs ab. Die Kosten der Betriebsratstätigkeit hat im Falle des Betriebsübergangs der jeweilige Arbeitgeber zu tragen.
83Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auch nicht aus § 613 a Abs. 2 BGB. Hiernach haftet zwar der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesen Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Die Beteiligte zu 2. hat aber bereits selbst zu Recht erkannt, dass § 613 a Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da § 613 a BGB lediglich den Übergang von Arbeitsverhältnissen und die daraus resultierende Haftung des Arbeitgebers regelt. § 613 a BGB bestimmt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die Vorschrift nichts. Insoweit ist allein § 40 Abs. 1 BetrVG die maßgebliche Vorschrift. Betriebsverfassungsrechtlich ist aber seit dem 01.01.2011 allein die Beteiligte zu 2. die maßgebliche Arbeitgeberin.
84Schließlich kann sich die Beteiligte zu 2. auch nicht darauf berufen, dass sie die Kostentragungspflicht in unbilliger Weise treffe. Die Beteiligte zu 2. war nämlich bereits vor Abschluss des Pachtvertrages mit der Beteiligten zu 3. und vor Übernahme des H3-J1-Hauses am P3 in der Lage, sich einen Überblick über die seinerzeit rechtshängigen Beschlussverfahren zwischen dem Betriebsrat und der Beteiligten zu 3. und über die sich daraus ergebenden Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats zu verschaffen. Auch derartige Kostenfragen können im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber geregelt werden. Wenn die Beteiligte zu 2. im vorliegenden Fall eine derartige Regelung zu treffen unterlassen hat, kann dies allein nicht zu einer kostenmäßigen Haftung der Beteiligten zu 3. führen.
85III. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen