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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 18/13

Datum:
02.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 18/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0902.2TA18.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 1930/12
Schlagworte:
Nichtabhilfebeschluss durch die Kammer; keine zwingende Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bei Nichtabhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein. Rechtsweg bei Klagen eines Hochschulpraktikanten zu den Arbeitsgerichten jedenfalls dann eröffnet, wenn Praktikantenvertrag der Parteien das Vertragsverhältnis als Praktikanten-Arbeitsverhältnis bezeichnet und Rechte sowie Pflichten der Parteien regelt.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.11.2012 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitgegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Parteien zugelassen.

 
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