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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1945/10

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1945/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0117.8SA1945.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 1050/09
Schlagworte:
Arbeitsvertragliche Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr
Normen:
BGB § 620 a.F.; TzBfG § 14
Leitsätze:

Für die Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr kommt es allein auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründete Prognose einer hinreichenden wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers selbst, nicht hingegen auf den Gesichtspunkt einer ausreichenden Hinterbliebenenversorgung an. Dementsprechend hängt die Wirksamkeit der Befristungsabrede auch nicht von einer „Härtefallklausel“ ab, die den Umstand berücksichtigt, dass wegen individueller Besonderheiten der Erwerbsbiographie die Ehefrau des Arbeitnehmers bei dessen Versterben einen Anspruch auf Witwenrente allein nach Maßgabe der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeit erwirbt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.09.2009 – 2 Ca 1050/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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