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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.09.2013 – 2 Ca 724/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Streit der Parteien geht um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers.
3Der Kläger war Arbeitnehmer der T GmbH in P, der Beklagte dort im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig, als am 21.06.2011 gegen 19:00 Uhr der Kläger den Beklagten aufforderte, seinen Arbeitsplatz unverzüglich aufzusuchen. Weisungsbefugnis hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.
4Die verbal geführte Auseinandersetzung, die an diesem Abend zwischen den Parteien stattfand, ist inhaltlich streitig. Unstreitig bewegte sich der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Beklagten zu. Streitig ist wiederum, welche Partei zuerst körperliche Gewalt anwandte. Im Rahmen der Auseinandersetzung schlug der Beklagte den Kläger mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger begab sich daraufhin zu dem Schichtführer L und schilderte diesem im Beisein des Beklagten den Vorfall.
5Der Kläger erlitt eine Lippenprellung mit Bluterguss und behauptet darüber hinaus, durch den Faustschlag sei ein Stück seines Zahnes abgebrochen. Der Kläger war in der Zeit vom 21.06. bis zum 03.07.2011 arbeitsunfähig erkrankt.
6Mit Schreiben vom 10.09.2012 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auf und nennt insoweit einen Betrag von 1.500,00 Euro.
7Das von dem Kläger gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt, der Kläger auf die Erhebung einer Privatklage mit vorausgehendem Sühneversuch verwiesen.
8Mit seiner zunächst beim Amtsgericht Siegen eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen angemessene Höhe er mit 1.500,00 Euro annimmt. Zusätzlich begehrt er an außergerichtlichen Anwaltskosten 186,24 Euro.
9Mit Beschluss vom 15.05.2013 hat das Amtsgericht Siegen den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Siegen verwiesen.
10Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Beklagten aufgefordert, an seinen Arbeitsplatz zurückzugehen. Der Beklagte habe ihn gefragt, was er denn von ihm wolle. Beide hätten anschließend an den unmittelbar nebeneinander liegenden Arbeitsplätzen die Arbeit wieder aufgenommen. Der Beklagte habe ihm dann – unstreitig – die Zunge herausgestreckt und ihm seinen erhobenen Mittelfinger gezeigt. Er habe deswegen den Beklagten aufgefordert, beleidigende Gesten zu unterlassen. Dies „müsse wohl mal mit dem Meister geklärt“ werden. Daraufhin habe ihm der Beklagte unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen.
11Hinsichtlich seiner Verletzungen (Lippenprellung mit Bluterguss, Verlust eines Stückes eines Zahnes) verweist der Kläger auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.06.2011 (Bl. 53 d. A.) sowie verschiedene Fotos (Bl. 8 d. A.).
12Es könne sein, dass er den Beklagten leicht berührt habe, ein körperlicher Angriff sei dem Schlag jedoch nicht vorausgegangen. Weder habe er den Beklagten angebrüllt noch beleidigt. Er bestreitet eine angebliche Rippenprellung des Beklagten durch einen Angriff seinerseits. Der Beklagte habe bei dem Gespräch im Meisterbüro auch keinerlei Verletzungen erwähnt.
13Der Kläger hat beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 sowie 186,24 Euro außergerichtliche Kosten zu zahlen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat vorgetragen, er habe die Presserei verlassen, da ihm schwindelig gewesen sei. Der Kläger habe ihn übelst angebrüllt und beleidigt, u. a. als „Russenaffe“ und „habt ihr Russen nicht gelernt zu arbeiten“. Nachdem er dem Kläger bedeutet hätte, ihm sei schwindelig, habe dieser entgegnet, „du Affe, ich zeig´s dir“. Für den Kläger seien Rangeleien und Beleidigungen üblich gewesen. Er habe früher auch schon mal einen Schraubenzieher nach einem Kollegen geworfen und diesen getroffen. Der Kläger habe auch nach der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz ihn immer wieder ausgeschimpft und angebrüllt. Insofern habe er dem Kläger die Zunge herausgestreckt und den erhobenen Mittelfinger gezeigt. Daraufhin sei der Kläger die acht Meter zu seinem – des Beklagten - Arbeitsplatz gegangen, habe unmittelbar und heftig auf ihn eingedroschen und ihn mehrfach mit Faustschlägen in die Seite geschlagen. Er habe sich dieses Angriffs durch den Faustschlag ins Gesicht des Klägers erwehrt. Die Verletzungen des Klägers hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, ebenso das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
18Die Rippenprellung, die er durch den Angriff des Klägers erlitten habe, sei am 22.06.2011 im St. N Hospital in P festgestellt worden. Auch habe der Zeuge L1 gesehen, wie ihn der Kläger in die Seite geschlagen habe. Seine Abwehr sei reiner Reflex gewesen. Der Kläger habe mittlerweile eingeräumt, ihn „geschubst“ zu haben. Wegen des Vorfalls sei der Kläger am 07.07.2011 durch die Firma T GmbH fristlos gekündigt worden.
19Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013 (Bl. 78, 79 d. A.).
20Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.09.2013 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen so begründet:
21Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB, §§ 249 ff. BGB. Ein rechtswidriger, unprovozierter vorsätzlicher Angriff des Beklagten sei zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Zeugen S nicht bewiesen. Der Zeuge habe bekundet, gesehen zu haben, dass die Parteien aneinander geraten seien. Darüber hinaus habe er beobachten können, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit den Händen bzw. den Armen gefuchtelt hätten. Der Zeuge habe ausdrücklich bekundet, er habe nicht gesehen, dass der Kläger den Beklagten oder der Beklagte den Kläger geschlagen habe. Nach diesem Geschehensablauf sei gerade nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass ein rechtswidriger und schuldhafter Angriff des Beklagten auf den Kläger vorgelegen habe, der nicht im Rahmen des Notwehrrechtes gedeckt gewesen sei. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger gerade nicht den Beweis erbringen können, dass ein von ihm unprovozierter Angriff vorgelegen und dass nicht er, sondern der Beklagte als erster zum Mittel einer körperlichen Auseinandersetzung gegriffen habe. Im Rahmen einer Auseinandersetzung müsse aber gerade eine von der Notwehr nicht gedeckte Handlung für einen zu ersetzenden Schaden ursächlich sein. Der Kläger sei für seine Behauptung einer unprovozierten vorsätzlichen und rechtswidrigen Verletzungshandlung des Beklagten und den dadurch eingetretenen Gesundheitsschaden beweisfällig geblieben.
22Gegen das ihm am 25.09.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 18.10.2013 Berufung eingelegt, und diese mit am 13.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
23Der Kläger rügt eine fehlerhafte Anwendung der Beweislastregel. Tatsächlich trage der Beklagte die Beweislast dafür, dass sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei. Denn die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstelle, treffe denjenigen, der sich darauf berufe.
24Der Kläger beantragt,
25unter Abänderung des am 17.09.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegen, AZ: 2 Ca 724/13, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 sowie 186,24 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, der Kläger habe selbst eingeräumt, ihn möglicherweise ansatzweise geschubst zu haben. Auch gegenüber dem Zeugen M habe der Kläger erklärt, den Beklagten nicht geschlagen, sondern lediglich geschubst zu haben. Darüber hinaus habe der Zeuge S heftige Armbewegungen des Klägers bekundet. Nach diesem unstreitigen Sachverhalt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei seinem Faustschlag ein rechtswidriger Angriff des Klägers vorausgegangen. Der Kläger sei deshalb beweisfällig für eine von ihm unprovozierte vorsätzliche und rechtswidrige Verletzungshandlung geblieben.
29Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
30Entscheidungsgründe
31A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b) ArbGG an sich statthaft und auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist somit zulässig.
32B. In der Sache konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
33Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung abgewiesen.
34I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung aus § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB, §§ 249 ff. BGB.
35Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Faustschlag des Beklagten am 21.06.2011 im Rahmen einer betrieblichen Auseinandersetzung der Parteien.
361. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre eine rechtswidrige, vorsätzliche Verletzungshandlung des Beklagten gegenüber dem Kläger.
37a) Die Kammer des Arbeitsgerichts hat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der im Kammertermin vom 17.09.2013 durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angriff des Beklagten auf den Kläger rechtswidrig, unprovoziert und vorsätzlich erfolgte.
38Dem vermag sich die Berufungskammer im Ergebnis anzuschließen.
39b) Unstreitig hat der Kläger den Beklagten, ohne entsprechende Weisungsbefugnis gehabt zu haben, am 21.06.2011 gegen 19:00 Uhr aufgefordert, unverzüglich den Arbeitsplatz aufzusuchen. Diese Aufforderung führte im weiteren Verlauf zur Eskalation des Geschehens. Inwieweit anschließend der Kläger den Beklagten beschimpft und angebrüllt hat, ist unklar geblieben. Unstreitig hat der Beklagte von seinem nicht weit entfernten Arbeitsplatz aus dem Kläger gegenüber die Zunge herausgestreckt und ihm den erhobenen Mittelfinger gezeigt. Ebenso unstreitig hat sich der Kläger sodann zum Arbeitsplatz des Beklagten begeben, um ihn zur Rede zu stellen. Im weiteren – streitigen – Verlauf eskalierte die Situation und mündete in den Faustschlag des Beklagten.
40c) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Parteien – von dritten Personen im Einzelnen nicht wahrgenommen – aneinander geraten sind. Heftige Armbewegungen waren allerdings zu sehen, auch „von rechts“, „müssen vom Kläger gekommen sein“, so der Zeuge S.
41d) Die Verletzungshandlung steht fest. Der Beklagte hat den Kläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen.
42e) Ein solcher Faustschlag ist rechtwidrig, es sei denn es lägen Rechtfertigungsgründe vor.
43Die Berufungskammer folgt an dieser Stelle nicht dem Arbeitsgericht, das gemeint hat, der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein von ihm nicht provozierter Angriff vorlag und dass nicht er, sondern der Beklagte als erster zum Mittel der körperlichen Gewalt gegriffen habe. Eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast folgt nicht aus der angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (30.10.2007 – VI ZR 132/06, NJW 2008, 571). In dieser Entscheidung ist der Grundsatz aufgestellt, dass die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellt, denjenigen trifft, der sich darauf beruft. Der in derselben Entscheidung dargestellte Ausnahmefall mehrerer zeitlich auseinander liegender Schädigungshandlungen weicht vom vorliegenden erheblich ab. Die Entscheidung gibt somit insgesamt für den streitigen Sachverhalt nichts her.
442. Unstreitig ist, dass der Kläger den Beklagten (leicht) berührt und möglicherweise ansatzweise geschubt hat.
45Unter Berücksichtigung der verbalen Auseinandersetzung der Parteien, die durchaus von Heftigkeit geprägt war, sowie der Tatsache, dass sich der durch das Zungeherausstrecken und Zeigen des erhobenen Mittelfingers durch den Beklagten aufgebrachte Kläger zu dem Arbeitsplatz des Beklagten begab und diesen zur Rede stellte, kann die in dem Zusammenhang erfolgte körperliche Berührung des Beklagten als Angriff des Klägers bewertet werden, dem sich der Beklagte durch eine Notwehrhandlung im Sinne des § 227 Abs. 1 BGB in Form des reflexartig bewirkten Faustschlags erwehrte.
46a) Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Kläger den Beklagten nicht nur körperlich leicht berührte, sondern – intensiver – schubste. Das Schubsen stellt insoweit von seinem Beginn an einen gegenwärtigen Angriff dar, der sich auch vorliegend als rechtwidrig erweist. Denn der Kläger war aufgrund der durchaus unangemessenen Zeichen des Beklagten nicht darin gerechtfertigt, diesen körperlich anzugehen.
47Der objektiven Sachlage nach war die Verteidigung des Beklagten noch erforderlich. Zwar hat der Angegriffene das am wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel zur Abwehr einzusetzen (st. Rspr.; so zuletzt noch BGH, 19.12.2013 – 4 StR 347/13, juris; BGH, 21.03.1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, 21.08.2013 – 1 StR 449/13, juris). Unter Berücksichtigung der vorangegangenen verbalen und non-verbalen Auseinandersetzung der Parteien war vorliegend nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass es der Kläger bei einem einmaligen Schubsen/Anrempeln belassen würde, so dass ein dann allerdings rechtswidriger Notwehrexzess nicht anzunehmen ist.
48b) Hat dagegen eine nur leichte körperliche Berührung des Beklagten durch den Kläger vorgelegen, läge ein Fall der sog. Putativnotwehr vor. Mangels rechtswidrigen Angriffs durch den Kläger stellte sich der Faustschlag als rechtswidrig dar. In dieser ebenso möglich scheinenden Variante wäre jedoch ein Verschulden des Beklagten abzulehnen. Denn Ausgangspunkt des schädigenden Faustschlags war die vorangegangene Auseinandersetzung der Parteien, die wiederum ihre Ursache in der unzulässigen Ausübung des Weisungsrechts durch den Kläger dem Beklagten gegenüber hatte. Wenn in diesem Zusammenhang der Kläger sich in vorstellbarer Erregung an den Arbeitsplatz des Beklagten begibt, um diesen zur Rede zu stellen, vermag ein reflexartiger Faustschlag auf eine körperliche Berührung noch entschuldbar sein.
49c) Im Ergebnis scheitert der Anspruch des Klägers somit entweder an einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung des Beklagten oder an dessen unverschuldeter Putativnotwehr.
50II. Mangels rechtswidriger bzw. schuldhafter Verletzungshandlung besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der zu den durch § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen ist. Kosten nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG, die erstattungsfähig wären, macht der Kläger zudem ersichtlich nicht geltend.
51III. Die Kostenfolge zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
52Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.