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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 182/14

Datum:
01.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 182/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0801.1SA182.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 1496/13
Schlagworte:
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, Kündigung wegen landandauernder Erkrankung, betriebliches Eingliederungsmanagement, Darlegungslast
Normen:
§ 1 KSchG; § 84 SGB IX; § 138 ZPO
Leitsätze:

Der kündigende Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG gehalten, zur Verhält-nismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung vorzutragen. Trägt er zur Durch-führung eines betriebliche Eingliederungsmanagements nicht vor, fehlt es an ausreichendem Sachvortrag zur Rechtswirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung.

 
Tenor:

Soweit die Beklagte die Berufung im Hinblick auf die Verurteilung, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, teilweise zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels der Berufung verlustig. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.01.2014 – 6 Ca 1496/13 – zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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