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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SaGa 1/15

Datum:
13.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SaGa 1/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0213.18SAGA1.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ga 55/14
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Beschäftigung, Chefarzt, Freistellung, Freistellungsklausel, AGB, Kündigung.
Normen:
§§ 935, 940 ZPO, §§ 305c, 307, 308, 315 BGB, § 106 GewO
Leitsätze:

1. Der erforderliche Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, die auf Beschäftigung gerichtet ist, besteht nur dann, wenn der Verfügungskläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend machen kann. Der Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf genügt nicht.

2. Das Erfordernis eines besonderen Beschäftigungsinteresses entfällt, falls die Rechtslage eindeutig ist und der Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft besteht. Ist die Rechtslage schwierig und ungeklärt, sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund nicht abzuschwächen.

3. Eine AGB-Klausel, die ein Freistellungsrecht des Arbeitgebers nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorsieht, ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unwirksam, wenn es sich bei dem freigestellten Arbeitnehmer um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (hier: Chefarzt). In diesem Fall kann eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung nur ergehen, sofern ein besonderes Beschäftigungsinteresse besteht.

4. Die Freistellung darf nur nach billigem Ermessen (§§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 BGB) erfolgen. Die Freistellung setzt zudem voraus, dass eine zuvor aus-gesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht offensichtlich unwirksam ist (§ 162 Abs. 2 BGB analog).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.01.2015     - 3 Ga 55/14 -  abgeändert.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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