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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 852/17

Datum:
06.12.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 852/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1206.4SA852.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 852/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 206/18
Schlagworte:
Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Entgeltumwandlung, Erfüllungsgehilfe, Beitragspflicht Krankenversicherung
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB,; § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 1a BetrAVG
Leitsätze:

1. Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach §1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.

2. Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Kreditinstitut, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.05.2017 – 3 Ca 177/17 –  abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 1.253,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihn bei Abschluss der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung vom 23.09.2003 nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer betrieblicher Altersversorgung ab dem 01.01.2004 aufgeklärt hat, zu ersetzen, insbesondere die von ihm ab dem 01.01.2017 weiterhin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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