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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 711/21

Datum:
30.11.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 711/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:1130.14SA711.21.00
 
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 29/22
Schlagworte:
Betriebsvereinbarung, Bonus, Sonderzahlung, Sozialplan
Normen:
§ 611a Abs. 2 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 112 Betr
Leitsätze:

Enthält zum einen ein Sozialplan die Regelung, dass ausscheidende Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens ein Bonus „gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung“ anteilig gezahlt wird, und wird zum anderen in der diese Bonusregelung betreffenden Konzernbetriebsvereinbarung normiert, dass Mitarbeiter einen Bonus erhalten, „sofern das Unternehmen bzw. Unternehmenseinheit … eine Bonusgewährung vorsieht“, besteht kein Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers, wenn aufgrund einer Entscheidung im Konzern auch im Unternehmen des Arbeitgebers kein Bonus für das Jahr des Ausscheidens gewährt werden wird

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juni 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 
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