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Arbeitsgericht Köln, 18 BVGa 11/21

Datum:
24.03.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 BVGa 11/21
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2021:0324.18BVGA11.21.00
 
Schlagworte:
Betriebsratssitzung per Videokonferenz, Betriebsratssitzung von zu Hause aus, Behinderung der Betriebsratsarbeit
Normen:
§ 78 Satz 1 BetrVG, § 129 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.

2. Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.

 
Tenor:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, bis zum 30.06.2021 nachfolgende Maßnahmen zu unterlassen:

    - Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern für

       Zeiten, zu denen sie gemäß § 129 BetrVG von zu Hause aus per Video-

      oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.

    - Ausspruch von Abmahnungen oder Kündigungen gegenüber Betriebs-

       ratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie gemäß § 129 BetrVG von

       zu Hause aus per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzun-

       gen teilgenommen haben.

2. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine

der Verpflichtungen aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro angedroht.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

 
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