Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 922/23

Datum:
13.07.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 922/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2023:0713.8CA922.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 922/23
Schlagworte:
Erschütterung Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Abgrenzung und Erweiterung der Rechtsprechung zu BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21
Normen:
§ 5 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der bloße Umstand, dass die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit in irgendeinem zeitlichen Zusammenhang mit einer sich möglicherweise abzeichnenden potentiellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: arbeitgeberseitige Kündigung) steht, reicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

2. Zwischen einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung und einer arbeitgeberseitigen Kündigung besteht insofern ein wesentlicher Unterschied, da bei einer erklärten Eigenkündigung aus Sicht des Arbeitnehmers die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist feststeht, was bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses erhebt, im Gegenteil gerade nicht der Fall ist.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom30. Januar 2023 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten datierend vom 28.06.2023 sein Ende gefunden hat oder finden wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Tatbestände beendet ist, sondern derzeit zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 30. April 2021 und Nachtrag vom 25. November 2022 als Dipl. Ing. weiter zu beschäftigen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Restgehalt für den Monat November 2022 in Höhe von 270,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar 2023 in Höhe von 2.470,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen.

7. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, welche konkreten Bewerbungsbemühungen er seit dem 01.03.2023 unternommen hat.

9. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 Prozent und die Beklagte zu 76 Prozent.

11. Der Streitwert wird festgesetzt auf 33.613,10 Euro.

12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank