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Landesarbeitsgericht Köln, 14 (5) Sa 1343/05

Datum:
29.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (5) Sa 1343/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0529.14.5SA1343.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 12700/04
Schlagworte:
Frachtführer als arbeitnehmerähnliche Person
Normen:
§ 12 a TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Frachtführer, der mit eigenem Fahrzeug ständig für einen Auftraggeber Aufträge durchführt, ist kein Arbeitnehmer, wenn ihm vertraglich das Recht eingeräumt ist, die Fahrten durch Dritte durchführen zu lassen und Transportaufträge von Dritten anzunehmen.

2. Hat der Frachtführer nur diesen Auftraggeber und ist durch dessen Aufträge über Jahre ganztägig beschäftigt gewesen und bilden die daraus erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Frachtführers, so hat er den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person.

3. Bei einer Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen durch den Auftraggeber gelten nach langjähriger Beschäftigung die verlängerten Kündigungsfristen der §§ 622 Abs. 2 BGB, 29 Abs. 4 HAG.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2005 – 14 Ca 12700/04 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2005

– 14 Ca 12700/04 – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2004 erst am 31.05.2005 sein Ende gefunden hat.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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