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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 474/08

Datum:
16.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 474/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1216.9TA474.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1486/08
Schlagworte:
Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von EUR 1,99 ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Haube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist.

2. Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sog. Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. Juli 2008 – 1 Ca 1486/08 h – abgeändert:

Der Klägerin wird für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit

der Kündigung vom 3. April 2008 und auf Feststellung des

unveränderten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin

derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung

zu leisten hat.

Zur Wahrnehmung der Rechte im erstinstanzlichen Verfahren wird

ihr Rechtsanwalt Jobs beigeordnet.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 
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