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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 184/09

Datum:
01.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 184/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0901.7TA184.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 912/09
Schlagworte:
PKH; Erfolgsaussichten; Kündigung; Klagefrist; Schadensersatz; Altersdiskriminierung
Normen:
§ 114 ZPO; §§ 1, 4, 7 KSchG; §§ 2, 15 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Kündigung, die angeblich auf einer Altersdiskriminierung beruhen soll, könnte nicht zugleich nach § 1 Abs. 2, 3 KSchG sozial gerechtfertigt sein.

2. Versäumt es die Arbeitnehmerin, gegen eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gemäß § 4 KSchG rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, so dass die Kündigung jedenfalls gemäß § 7 KSchG Wirksamkeit erlangt, ist eine spätere Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung auf Ersatz eines nach Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Minderverdienstes wegen fehlender Kausalität von vornherein unschlüssig.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den

PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.04.2009 wird zurückgewiesen.

 
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