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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 936/10

Datum:
26.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 936/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1026.12SA936.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 11038/09
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung; Sachbeschädigung; Anhörung der Mitarbeitervertre-tung
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; § 31 MAVO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch nach einer vorsätzlichen Sachbeschädigung des Arbeitnehmers kann, insbe-sondere in einem langjährigen Arbeitsverhältnis, vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein.

2. Hat der Arbeitnehmer sich nach Begehung der Sachbeschädigung beim Arbeitgeber entschuldigt und den Ausgleich des Schades angeboten, ist dies im Rahmen der Anhörung der Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Kündigung mitzuteilen.

3. Bei der Anhörung der Mitarbeitervertretung nach § 31 MAVO hat der Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitzuteilen. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie im Rahmen des § 102 BetrVG.

 
Tenor:

1. Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2010

(6 Ca 11038/09) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu ¼ der Kläger, zu ¾ die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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