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1. Wird der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen und zahlt in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne dass es zu einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung kommt, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung aus § 615 Satz 1 BGB. Eine abweichende Vereinbarung kraft derer der Arbeitnehmer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 8 AZR 483/89 -).
2. Die für den Wegfall der Bereicherung aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, wenn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Diese sind nicht mit unbemerkt bleibenden Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, das typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht wird, gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 19.01.1999 9 AZR 405/97 m. w. N.).
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.10.2010 3 Ca 1539/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Vergütung.
3Nachdem das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess zwischen den Parteien zugunsten des Beklagten die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung festgestellt und die Klägerin zur Weiterbeschäftigung verurteilt hatte, erfolgte zwar eine tatsächliche Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht, jedoch veranlasste die Klägerin die Fortzahlung der Vergütung bis zur Verkündung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 27.10.2008, mit der das Urteil des Arbeitsgericht abgeändert und die Klage abgewiesen wurde.
4Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2010 (Bl 136 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, die Vergütung für den Zeitraum 10.08.2007 bis zum 27.10.2008 zurückzuzahlen, da sie ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Einwand der Entreicherung sei unbegründet, da nicht festgestellt werden könne, dass die ausgezahlte Vergütung restlos für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sei. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verfallen, da er frühestens mit der Entscheidung des Landearbeitsgerichts Köln im Kündigungsschutzprozess fällig gewesen sei. Das Rückzahlungsbegehren sei auch nicht treuwidrig, denn trotz fehlenden Vorbehalts habe dem Beklagten klar sein müssen, dass die Zahlungen vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängig gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5Gegen das ihm am 16.06.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.07.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.09.2010 begründet.
6Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe die Vergütung lediglich aufgrund der Annahme geleistet, sie befinde sich im Annahmeverzug. Wie im Schreiben vom 23.04.2008 dokumentiert habe die Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend erachtet und die Absicht kundgetan, Berufung einzulegen. Der Kläger sei auch zur Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Werkstatt bereit gewesen, ungeachtet der Wirksamkeit der Versetzung. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass der Beklagte ab dem 16.11.2005 wieder arbeitsfähig gewesen sei und nach erfolgter Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 26.01.2006 bis 06.06.2006 tatsächlich in der Werkstatt gearbeitet habe. Erst mit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde habe festgestanden, dass die Klägerin sich nicht mehr in Annahmeverzug befunden habe. Bis dahin habe die Pflicht zur Weiterbeschäftigung bestanden, die von der Klägerin nicht realisiert worden sei. Der Beklagte rechne daher mit einem Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Beschäftigungspflicht auf. Jedenfalls habe die Klägerin die Vergütung für den vorbehaltlich gewährten Urlaub in der Zeit vom 21.02.2008 bis 11.04.2008 zu zahlen. Die ausgezahlte Vergütung könne die Klägerin auch deshalb nicht zurück verlangen, weil der Beklagte sie für den laufenden Unterhalt für sich und seine Familie verwendet habe. Der Beklagte beruft sich weiterhin auf den Verfall des Rückzahlungsanspruchs und auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben mangels Vorbehalts der Zahlungen.
7Der Beklagte beantragt,
8unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.05.2010 - Az.: 3 Ca 1539/09 - nach dem Schlussantrag des Beklagten in erster Instanz zu entscheiden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Die Gehaltszahlungen seien aufgrund wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rechtsgrund erfolgt. Mangels Beschäftigungspflicht bestehe auch kein Schadenersatzanspruch wegen tatsächlich unterbliebener Beschäftigung. Die Urlaubsgewährung sei unter Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung gestellt gewesen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei gewahrt, da sie erst mit der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess zu laufen begonnen habe. Eine Entreicherung habe der Beklagte weder hinreichend dargetan noch umfassend nachgewiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.09.2010 und 22.11.2010 Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
15II. Die Berufung ist erfolglos, denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beklagte zur Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum 10.08.2007 bis 27.10.2008 verpflichtet ist, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die erkennende Kammer folgt den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Berufungserwiderung.
161. Wird der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen und zahlt in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne dass es zu einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung kommt, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung aus § 615 Satz 1 BGB. Eine abweichende Vereinbarung kraft derer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 -).
17Eine solche abweichende Abrede zwischen den Parteien hat der Beklagte nicht ansatzweise dargetan. Sie lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2008 das LBV NRW gebeten hat, die Zahlung der Vergütung wieder aufzunehmen. Hiermit hat die Klägerin auf der Basis des erstinstanzlichen Urteils lediglich einer vermeintlichen Verpflichtung aus § 615 Satz 1 BGB Rechnung tragen wollen. Die Zahlung und die Annahme der Vergütung begründet noch keine Abrede eines selbständigen Rechtsgrundes, wonach das Gehalt unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozess geschuldet sein soll. Auch die in dem genannten Schreiben mitgeteilte Absicht, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts einzulegen, sagt nichts darüber aus, dass die Klägerin dem Beklagten Arbeitslohn trotz Nichtbeschäftigung endgültig zuwenden will. Daher ist es auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn die Klägerin nunmehr die Rückzahlung der nicht geschuldeten Vergütung begehrt. Mangels abweichender Vereinbarung konnte bei dem Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, er könne das Gehalt auch im Falle der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung behalten.
182. Soweit der Beklagte mit einem Anspruch auf Schadenersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 287 BGB wegen unterbliebener Beschäftigung trotz erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel nach §§ 387 ff. BGB aufrechnet, ist dies ohne Erfolg, denn die Klägerin hat keine Pflichtverletzung begangen. Die Klägerin war aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung nicht zur Annahme der Dienste des Beklagten verpflichtet. Das erstinstanzliche Weiterbeschäftigungsurteil begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Das nicht in Rechtskraft erwachsene Urteil des Arbeitsgerichts war nur vorläufig vollstreckbar gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und ohne rechtsgestaltende Wirkung (BAG, Urteil vom 10.03.1987 - 8 AZR 146/84 -). Mangels tatsächlicher Beschäftigung entfällt auch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB.
193. Wenn der Beklagte meint, jedenfalls für die Zeit des gewährten Urlaub vom 21.02.2008 bis 11.04.2008 bestehe eine Vergütungspflicht der Klägerin, so verkennt er, dass die Klägerin den Urlaub vorbehaltlich des Ausgangs des Kündigungsrechtsstreits gewährt hat. Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt im angemessenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu vermeiden (BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06 - m. w. N.). Zwar hat die Klägerin in dem Schreiben vom 19.02.2008 formuliert, dass der Urlaub gewährt wird "vorbehaltlich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgericht als nicht beendet erklärt wird". Diese Erklärung ist jedoch nach § 133 BGB dahin gehend auszulegen, dass mit der Formulierung "Arbeitsgericht" für den Kläger ohne weiteres erkennbar die Arbeitsgerichtsbarkeit gemeint war. Zutreffend verweist die Klägerin darauf hin, dass auch der Gesetzgeber, wie sich am Beispiel des § 103 Abs. 2 BetrVG zeigt, den Begriff Arbeitsgericht im Sinne von Arbeitsgerichtsbarkeit verwendet. Darüber hinaus hat ein anderes Auslegungsergebnis auch keinen plausiblen Sinn, wenn man die wohlverstandenen Interessen der Parteien berücksichtigt. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum die Klägerin die Urlaubsgewährung nur unter den Vorbehalt der erstinstanzlichen, nicht aber der rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidung habe unterstellen wollen.
20Im Übrigen war auch kein Anspruch des Beklagten abzugelten, denn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10.08.2007 entstand kein Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 und über den Abgeltungsanspruch der Jahre 2006 und 2007 hat das Arbeitsgericht Bonn (1 Ca 2250/07) bereits rechtskräftig erkannt.
214. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verfallen. Die für das Bestehen von Ansprüchen auf Rückgewähr notwendige Beurteilungsgrundlage entsteht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzstreits. Aus diesem Grund beginnt erst mit der Rechtskraft des Urteils der Lauf der Ausschlussfrist (vgl.: BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97 -). Die sechsmonatige Verfallsfrist des § 37 TV-L ist mithin durch das Schreiben der Klägerin vom 28.11.2008 gewahrt.
225. Schließlich ist auch der vom Beklagten angeführte Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht erfolgreich.
23Hat der Bereicherungsschuldner den rechtsgrundlos erlangten Gegenstand verbraucht, besteht die Bereicherung trotzdem fort, wenn er sich einen noch vorhandenen Vermögensvorteil verschafft hat. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendig auch sonst gehabt hätte. Für vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen gilt nichts anderes. Es genügt daher nicht die Angabe des Bereicherungsschuldners über die mit seiner Lebensführung regelmäßig verbundenen Aufwendungen. Diese Ausgaben hätte er auch ohne die Leistungen des Bereicherungsgläubigers getätigt. Die für den Wegfall der Bereicherung aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, denn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht mit unbemerkt bleibenden Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, das typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht wird, gleichzusetzen (BAG; Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97 - m. w. N.).
24Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat der Beklagte eine Entreicherung nicht hinreichend dargetan. Er listet zum einen in seiner Berufungsschrift seine allgemeinen Lebenshaltungskosten auf, die von den Zahlungen der Klägerin unabhängig anfallen. Er hätte sich die für die Lebensführung erforderlichen Gelder anderweitig beschafft, wenn die Klägerin keine Gehaltszahlungen vorgenommen hätte. Zum anderen ist er im Hinblick auf die monatlichen Tilgungsraten der Hypothek weiterhin bereichert, weil er sich insoweit von einer Verbindlichkeit befreit hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Lebenshaltungskosten für "Kleidung, Lebensmittel usw." von 1.050,-- weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen hat. Auch die monatliche Unterstützung der Ehefrau von 250,-- lässt nicht erkennen, wofür dieser Geldbetrag bezweckt war. Darüber hinaus sind diese Zahlungen auch nicht belegt.
25III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls, die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
27RECHTSMITTELBELEHRUNG
28Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
29Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
30Weyergraf Kaussen Heller