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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 908/10

Datum:
18.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 908/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1018.11SA908.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1539/09
Schlagworte:
Rückzahlung Arbeitslohn, Abschluss Kündigungsschutzprozess
Normen:
§§ 712 Abs. 1, 3 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen und zahlt in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne dass es zu einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung kommt, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung aus § 615 Satz 1 BGB. Eine abweichende Vereinbarung kraft derer der Arbeitnehmer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 – 8 AZR 483/89 -).

2. Die für den Wegfall der Bereicherung aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, wenn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Diese sind nicht mit unbemerkt bleibenden Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, das typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht wird, gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 19.01.1999 – 9 AZR 405/97 – m. w. N.).

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.10.2010 – 3 Ca 1539/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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