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Anschaffung eines Laptops als erforderliches Sachmittel neben bereits vorhandenen stationären PC.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2011
– 15 BV 273/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem neunköpfigen Betriebsrat zusätzlich zu einem im Betriebsratsbüro vorhandenen stationären PC einen Laptop zur Verfügung stellen muss.
4Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2011 (Bl. 88 ff. d.A.) dem Begehren des Betriebsrats statt gegeben. Der Betriebsrat habe einen Laptop als Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten dürfen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten des mittelständischen Unternehmens handele es sich bei dem Laptop um ein alltägliches Arbeitsinstrument. Er sei erforderlich, um Vorschläge, Organigramme oder ähnliche Übersichten im Betrieb mit den Mitarbeitern direkt vor Ort besprechen und Ausschusssitzungen an unterschiedlichen Orten des Betriebs durchführen zu können. Die Belegschaft habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Interessenvertretung mit ähnlichen Mitteln ausgestattet sei wie eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern des Verwaltungsbereichs. Die mit der Anschaffung des Laptops verbundenen Kosten seien vertretbar. Wegen der weiteren des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz sowie ihrer Antragstellung und den Einzelheiten der Begründung, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung bewogen haben, wird auf die Gründe des Beschlusses vom 09.06.2011 Bezug genommen.
5Gegen den ihr am 08.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.07.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 11.08.2011 begründet.
6Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Erforderlichkeit des Laptops zur Durchführung der Betriebsratsarbeit angenommen. Das freigestellte Betriebsratsmitglied, Frau V , könne sich in Vollzeit der Betriebsratsarbeit widmen und den fest installierten PC im Betriebsratsbüro nutzen. Zahlreiche Auswärtstermine des Betriebsratsvorsitzenden seien zu bestreiten. Sofern Ausschusssitzungen oder Betriebsratssitzungen in anderen Räumen als im Betriebsratsbüro abgehalten würden, könnten in den anderen Räumen vorhandene Rechner mitbenutzt werden.
7Die Arbeitgeberin beantragt,
8den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juni 2011, Aktenzeichen 15 BV 273/10, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
9Der Betriebsrat beantragt,
10die Beschwerde zurückzuweisen.
11Er rügt, die Arbeitgeberin setze sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts auseinander. Vorrangig der Betriebsratsvorsitzende, Herr F , solle den Laptop nutzen, da er der hauptsächliche Ansprechpartner für die Mitarbeiter sei. Er müsse die Möglichkeit haben, zeitnah auf E-Mail-Anfragen reagieren zu können. Zum Teil mehrfach in der Woche müsse er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit auswärtige Termine wahrnehmen. Mit dem Laptop sei es ihm möglich, nach Arbeitsende Betriebsratstätigkeit auch von zu Hause aus zu erledigen. Im Rahmen von Ausschuss- oder Betriebsratssitzungen könnten Projekte auf dem Laptop veranschaulicht dargestellt, auf alle benötigten Unterlagen zurückgegriffen und die Ergebnisse unmittelbar elektronisch erfasst werden. Vorschläge, Organigramme oder ähnliche Übersichten könnten direkt vor Ort mit den Mitarbeitern besprochen werden, ohne den Umweg einer Terminsvereinbarung im Betriebsratsbüro, anschließender Besichtigung des Arbeitsplatzes und erneuter Rückkehr in das Betriebsratsbüro. Da alle Produktionsvorgänge elektronisch erfasst würden, müsse der Betriebsrat flexibel, auch vom Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters aus, auf das Netzwerk zugreifen können.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
13II.
141. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1 frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
152. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht überzeugend erkannt.
16a) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Informations- und Kommunikationstechnik stehen gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Dem Betriebsrat obliegt die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm ist zu verlangen, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt zwar der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist aber auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung ist nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können auch das betriebsübliche und auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG, Beschl, v. 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 – m.w.N.).
17b) Der antragstellende Betriebsrat durfte nach diesen Rechtsgrundsätzen die Anschaffung eines Laptop als zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ansehen. Gegenläufige finanzielle Interessen des Arbeitgebers hat er hinreichend berücksichtigt.
18aa) Der Betriebsratsvorsitzende F ist Hauptansprechpartner für die Belange der Mitarbeiter. Eine verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass er zeitnah auf Anfragen der Arbeitnehmer in geeigneter Art und Weise reagieren kann. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit bestehen muss, computergestützt antworten zu können, zumal ein Intranet vorhanden ist und die betriebsinterne Kommunikation wesentlich via E-Mail stattfindet. Die Vorgabe des Betriebsrats, E-Mails aus dem Kreise der Belegschaft nicht länger als einen Tag unbeantwortet zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Da der Betriebsratsvorsitzende nicht freigestellt ist und zudem aus arbeitsvertraglichen Gründen auch auswärtige Termine wahrzunehmen hat, drängt sich der Einsatz eines mobilen Laptops auf. Wollte man von ihm verlangen, stets das Betriebsratsbüro zwecks Nutzung des stationären PC aufzusuchen, würde dies zu erheblichem Zeitverlust führen. Zudem erleichtert der Laptop auch die Betriebsratsarbeit der anderen, nicht freigestellten Mitglieder des Betriebsrats. Auch diese können rationeller unter Reduzierung des Zeitaufwands ihre Betriebsratstätigkeit erledigen, sofern der Einsatz eines PC erforderlich sein sollte.
19bb) Der Betriebsrat ist im Rahmen der §§ 26 ff. BetrVG in der Gestaltung seiner Geschäftsführung grundsätzlich frei. Er ist daher nicht gehalten, seine Arbeit so zu organisieren, dass alle Tätigkeiten die des Einsatzes eines Computers bedürfen, von dem freigestellten Betriebsratsmitglied V im Betriebsratsbüro am dortigen stationären PC verrichtet werden müssen.
20cc) Es ist plausibel, dass die Betriebsratsarbeit wesentlich verbessert wird, wenn Vorschläge, Organigramme und ähnliche Übersichten mit den Mitarbeitern direkt am Arbeitsplatz ohne Umweg über das Betriebsratsbüro erörtert werden können und auch die Möglichkeit eines unmittelbaren Netzwerkzugriffs besteht.
21dd) Ferner stellt der Einsatz des Laptops sicher, dass bei Betriebsrats- und Ausschusssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen, gespeicherten Informationen zur Verfügung stehen und die Ergebnisse unmittelbar verarbeitet werden können. Das dieses in gleichem Maße durch Einsatz eines fest installierten PC im jeweiligen Tagungsraum gewährleistet ist, ist nicht erkennbar.
22ee) Kostengesichtspunkte stehen im Streitfall dem Sachmittelverschaffungsanspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Die Anschaffung eines Laptops in einem Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern, der über ein Intranet verfügt und dessen Verwaltungsbereich in wesentlichen Teilen mit einem Laptop arbeitet, entspricht dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau. Die Anschaffungskosten sind unter Berücksichtigung der Dienlichkeit vertretbar. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass ein Laptop mit der im Antrag näher bezeichneten technischen Ausstattung einem einzelnen Büromöbelstück gehobener Ausstattung entspricht.
233. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
24Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a ArbGG verwiesen.
25Weyergraf Kaussen Hagedorn