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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBVGa 2/11

Datum:
27.07.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBVGa 2/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0727.9TABVGA2.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 BVGa 11/11
Schlagworte:
Betriebsratsmitglied - Kündigung - Amtsausübung - Verhinderung
Normen:
§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § 78 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied bleibt auch nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit weiter an der Amtsausübung verhindert und hat deshalb kein Recht auf Ladung und Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Etwas anderes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf vorläufige Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits zuerkannt hat (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 3 TaBVGa 20/10 -).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 5. Juli 2011

– 4 BVGa 11/11 – abgeändert:

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

 
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