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Die Rücknahme einer sofortigen Beschwerde kann nur in gleicher Weise wie die Einlegung erfolgen.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011
(5 Ca 915/08) aufgehoben.
G r ü n d e
2I.
3Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. Über die sofortige Beschwerde ist auch zu entscheiden, denn sie ist nicht zurückgenommen.
41. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn durch Schreiben vom 04.01.2012 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass Gelegenheit zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis zum 19.01.2012 gegeben und eine Rücknahme unterstellt werde, falls keine Reaktion erfolgt. Auch in Ansehung des Umstandes, dass innerhalb der gerichtlich vorgegebenen Frist eine Begründung nicht zu den Akten gereicht wurde, liegt eine wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde nicht vor.
52. Die Rücknahme eines Rechtsmittels stellt einen bestimmenden Schriftsatz dar. Sie kann nur in gleicher Weise wie die Einlegung erfolgen (Schwab in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 78 Rn. 42; Thomas/Putzo, ZPO, § 569 Rn. 20). Für die Rücknahme einer Beschwerde im Beschlussverfahren ist dies in § 89 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vom Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt worden. Im Hinblick darauf, dass die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG nur schriftlich eingelegt oder gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, erfordert eine Rücknahme die Einhaltung dieser Form.
63. Mangels einer schriftlichen oder von der Geschäftsstelle protokollierten Willenserklärung der Klägerin kann das bloße Schweigen der Klägerin auf das gerichtliche Anschreiben keine prozessual wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde darstellen.
7II.
8Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung liegen nicht vor.
91. Allerdings hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zunächst zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG kann das Gericht eine Aufhebungsentscheidung treffen, wenn die Partei eine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgibt. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben. Das Arbeitsgericht Bonn hatte mit Schreiben vom 23.09.2011 und 14.10.2011 um die Erklärung zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
102. Die Klägerin hat eine Erklärung nebst Belegen erst am 20.07.2012 zu den Akten gereicht. Ungeachtet dieser Verspätung sind die Unterlagen zu berücksichtigen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass es sich bei den Fristen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht um Ausschlussfristen handelt und die Erklärung nebst Vorlage von Belegen gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann (BAG v. 18.11.2003 5 AZB 46/03 NZA 2004, 1062).
113. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Klägerin weiterhin nur über geringe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit verfügt und sich die Verhältnisse gegenüber der Überprüfung im September 2009 nicht i.S.v. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO wesentlich verändert haben.
12Die Prozesskostenhilfe ist danach weiterhin wie durch Beschluss vom 08.05.2009 (8 Ta 3/09 LAG Köln) angeordnet ratenfrei zu gewähren.
13III.
14Der Beschluss ist unanfechtbar.
15Dr. vom Stein