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Landesarbeitsgericht Köln, 5 SaGa 14/12

Datum:
26.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 SaGa 14/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1126.5SAGA14.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ga 86/12
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung zur Sicherhung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs
Normen:
§ 102 Abs. 5 BetrVG; § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 936, 920 Abs. 2 Z
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Verfügungsgrund für den aus § 102 Abs. 5 BetrVG folgenden Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich regelmäßig aus dem drohenden Zeitablauf. Weitergehende Umstände im Sinne einer besonderen Dringlichkeit braucht der Verfügungskläger nicht vorzutragen (im Anschluss an LAG Köln 24. November 2005 – 6 Sa 1172/05 – juris).

 

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erstinstanzliche Kammertermin erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfinden soll.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06. September 2012 – 6 Ga 86/12 – teilweise abgeändert:

 

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag im Verfahren Arbeitsgericht Köln 8 Ca 3541/12 als Assistentin/Sekretärin zu beschäftigen.

 

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

 
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