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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 682/13

Datum:
19.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 682/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1219.12SA682.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 5142/12
Schlagworte:
Vergütung für Betriebsratstätigkeit
Normen:
§ 37 Abs. 2, 4 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nachtzuschläge können auch dann zu dem nach § 37 Abs. 2, 4 BetrVG bei Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten zu zahlenden Entgelt gehören, wenn das Betriebsratsmitglied die Amtstätigkeiten nicht innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitrahmens ausgeübt hat. Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachtzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit verdient hätte.

2. Der Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel vom 25.07.2008 richtet sich auf Zahlung und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig durch Freizeitgewährung abgegolten werden.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2013 – Az. 1 Ca 5142/12 - teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.223,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 114,53 EUR seit dem 01.12.2011,

aus weiteren 240,51 EUR seit dem 01.01.2012,

aus weiteren 308,53 EUR seit dem 01.02.2012,

aus weiteren 294,51 EUR seit dem 01.03.2012,

aus weiteren 308,53 EUR seit dem 01.04.2012,

aus weiteren 294,51 EUR seit dem 01.05.2012,

aus weiteren 280,48 EUR seit dem 01.06.2012,

aus weiteren 266,46 EUR seit dem 01.07.2012,

aus weiteren 314,64 EUR seit dem 01.08.2012,

aus weiteren 314,64 EUR seit dem 01.09.2012,

aus weiteren 171,62 EUR seit dem 01.10.2012 sowie

aus weiteren 314,64 EUR seit dem 01.11.2012

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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