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Zur Arbeitnehmereigenschaft eines sog. Vorbereitungsassistenten, der in die Praxis eines Zahnarztes eingegliedert ist.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2014– 20 Ca 10153/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I. Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Zahlungs- und Auskunftsklage. Der Kläger, der vom Beruf Zahnarzt ist, war in der Zahnarztpraxis des Beklagten auf der Grundlage des sogenannten Assistentenvertrages vom 09.02.2011 (Kopie Bl. 39 ff. d. A.) als sogenannter Vorbereitungsassistent ab dem 01.03.2011 tätig.
3Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 02.04.2014 für zulässig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig geworden. Auch wenn im Vertrag von einer freiberuflichen Tätigkeit die Rede sei, so gebe es doch zahlreiche Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch seien, etwa eine feste monatliche Vergütung, Urlaub sowie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entscheidend sei letztlich die Eingliederung des Klägers in den Zahnarztbetrieb des Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung wird auf Bl. 182 f. d. A. verwiesen.
4Gegen den ihm am 05.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 14.05.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er weiter geltend macht, der Kläger sei als freier Mitarbeiter für ihn tätig geworden. Das ergebe sich vor allem daraus, dass er, der Beklagte, keine Weisungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht besessen habe.
5Der Beklagte beantragt,
6den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2014– 20 Ca 10153/13 – aufzuheben und das Verfahren an das zuständige Landgericht Köln zu verweisen.
7Der Kläger beantragt,
8die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
9Er verteidigt den angefochtenen Beschluss aus Rechtsgründen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§§ 17 a Abs. 3 GVG, 48 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt worden ist.
12In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der das Beschwerdegericht folgt, ausgeführt, dass der Kläger sowohl nach Maßgabe des zugrundeliegenden Vertrages als auch nach der praktischen Durchführung der Beschäftigung als Arbeitnehmer des Beklagten anzusehen ist. Soweit in dem „Assistentenvertrag“ von freiberuflicher Tätigkeit bzw. freier Mitarbeit die Rede ist, steht dies in offenem Widerspruch zu Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind: So ist die wöchentliche Arbeitszeit mit durchschnittlich 40 Stunden angegeben. Für die Arbeit in diesem Umfang sollte der Assistent eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.400,00 € erhalten. In § 5 des Vertrages ist ein Erholungsurlaub von 25 Werktagen jährlich vorgesehen, während dessen das vereinbarte Honorar – wenn auch als Vorschuss – fortgezahlt werden sollte. Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit musste eine ärztliche Bescheinigung spätestens am dritten Tag vorgelegt werden. Auch im Krankheitsfall ist eine Entgeltfortzahlung bis zum Ende der sechsten Woche vorgesehen. Die Bezeichnung als Vorschuss ändert nichts an der Feststellung, dass hier eine vergütungsmäßige Absicherung wie im Arbeitsverhältnis erfolgen sollte.
13Vor allem aber sprechen die Bezeichnung des Vertrages selbst und die Art der ausgeübten Tätigkeit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger sollte als „Vorbereitungsassistent“ und eben nicht als freier Zahnarzt tätig werden. Dabei unterlag er naturgemäß den Weisungen des Beklagten als des verantwortlichen Praxisinhabers. Die Pflichtenstellung des Klägers kommt in dem Vertrag darin zum Ausdruck, dass er seine Leistungen „nach Absprache mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange“ zu erbringen hatte. Dabei war er auch hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit in den Praxisbetrieb eingebunden, wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend herausgestellt hat. Es ist schlicht widersprüchlich und damit unbeachtlich, wenn es in § 3 Nr. 2 des Vertrages heißt:
14„Der Assistent kann seine Arbeitszeit frei bestimmen; jedoch unter Berücksichtigung der üblichen Sprechzeiten der Praxis sowie der Patienten- bzw. betrieblichen Belange.“
15Die angebliche Freiheit bei der Bestimmung der Arbeitszeit stand damit lediglich auf dem Papier, zumal wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche arbeiten musste. Er war damit auf die Einhaltung der Praxiszeiten angewiesen. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht daraus auf die für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung des Klägers in den Praxisbetrieb des Beklagten geschlossen.
16Soweit die Beschwerde schließlich auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1991 (5 AZR 453/90) und vom 09.01.2000(5 AZR 644/98) verwiesen hat, betreffen diese Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
17III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18IV. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).