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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 704/19

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 704/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0916.4SA704.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 2887/19
Schlagworte:
Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonsexdienstleisterin; Eingliederung in den Betrieb; Fremdbestimmung; Überwachung; Arbeitszeitsouveränität; Sic-non-Anträge
Normen:
§ 611a Abs. 1 BGB; § 108 GewO; §§ 1, 3 ProstG; § 256 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Telefonsexdienstleistungen können sowohl in einem freien Dienstverhältnis als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.

2. Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als freiberufliche Mitarbeiterin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsorganisation ergeben (so auch: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19). Das ist dann der Fall, wenn diese durch einseitige Vorgaben und der Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise fremdbestimmt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstverhältnis hinausgeht. Der Umstand, dass der Telefonsexdienstleisterin keine konkreten Weisungen zum Inhalt der Telefongespräche gemacht wurden, spricht wegen §§ 1, 3 ProstG (analog) nicht gegen den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2019 (13 Ca 2887/19) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) während der Tätigkeit der Klägerin in den Diensten der Beklagten zu 1.) vom 31.03.2016 bis zum 16.12.2018 ein Arbeitsverhältnis im Rechtssinne bestanden hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin jegliche Schäden zu erstatten, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagte zu 1.) die Klägerin während ihrer Tätigkeit in deren Diensten im Zeitraum vom 31.03.2016 bis zum 16.12.2018 als freiberuflich Tätige, statt als Arbeitnehmerin, geführt und entlohnt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 1.) zu 60 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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