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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 862/17

Datum:
17.01.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
4 Sa 862/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0117.4SA862.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1413/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 229/20
Schlagworte:
Kündigung, Kleinbetrieb (Rechtsanwaltskanzlei), Entschädigung, Diskriminierung wegen des Geschlechts, Motivbündel, Vermutungswirkung, Beweislastumkehr
Normen:
§ 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG; § 22 AGG; § 15 Abs. 2 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. In konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.

 
Tenor:
 
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