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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 58/20

Datum:
22.01.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 58/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0122.9TABV58.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 BV 31/20
Schlagworte:
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Corona-Pandemie - Besuchskonzept - Krankenhaus - Mitbestimmung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Enthält der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Einsetzung einer Einigungsstelle eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, ist die Beschwerdebegründungsfrist so lange als gehemmt anzusehen, wie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.

2. Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW  mitzubestimmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.11.2020 - 3 BV 31/20 - wird zurückgewiesen.

 
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