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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 9/21

Datum:
23.04.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 9/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0423.9TABV9.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 21 BV 29/21
Schlagworte:
Mobile Arbeit - Homeoffice - Einigungsstelle
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Ausgestaltung mobiler Arbeit.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2021 – 21 BV 29/21 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung, die die Bedingungen des mobilen Arbeitens unter den Aspekten des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeitfestlegung, des Einsatzes von Überwachungs-technik, der betrieblichen Berufsbildung und der Aufstellung von Beurteilungsbedingungen regeln soll, soweit keine anderen geltenden, nicht gekündigten und nicht auslaufenden betrieblichen Vereinbarungen hierzu existieren, wird Herr R L bestellt.

2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.

 
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