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I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2022 – 5 BV 11/22 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über einen separaten Internetzugang für die Antragstellerin und über die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung ihrer E-Mail-Kommunikation durch die Arbeitgeberin.
4Die Arbeitgeberin ist ein sog. Multi-Channel-Einzelhändler für Sportsfashion mit ca. 50.000 Mitarbeitern in über 2.400 Filialen in Europa, davon ca. 1.000 Mitarbeiter in ca. 70 Filialen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Leiterin der Filiale LP 12 in Berlin und Mitglied des Regionalbetriebsrats Ost, der für sämtliche Filialen der Arbeitgeberin in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gebildet wurde.
5Der Antragstellerin wurde von der Arbeitgeberin eine personalisierte Mailadresse (a@ .com) zur Verfügung gestellt, die sie auch für ihre Betriebsratstätigkeit nutzt.
6Die Antragstellerin begehrte von der Arbeitgeberin mit zwei Schreiben vom 20.08.2021 eine Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie – mit gesondertem Schreiben – die Erteilung von Kopien ihrer Personalakte nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Für Letzteres setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 31.08.2021. Die Auskunftserteilung erwartete die Antragstellerin ausweislich des Schreibens binnen Monatsfrist.
7Unter dem 10.09.2021 meldete sich der Personalleiter der Arbeitgeberin per Mail bei der Antragstellerin und bat um Präzisierung, ob ihr Auskunftsbegehren die Daten als Privatperson oder auch als Kundin umfasse. Die Antragstellerin antwortete per E-Mail am 17.09.2021, dass ihr Auskunftsbegehren umfassend sei und dass sie „die Daten als Privatperson und auch … als Kundin“ möchte. Nachdem die Arbeitgeberin der Antragstellerin ua. eine vollständige Kopie der Personalakte übermittelt hatte, erhielt sie seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Schreiben vom 21.10.2021, mit dem die Antragstellerin wegen angeblich ausgebliebener bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgter Auskunft als Ersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden einen Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich Zinsen forderte. Zudem verwies die Antragstellerin ua. darauf, dass die Auskunft deshalb unvollständig sei, weil der E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Arbeitgeberin bzw. Dritten nicht vollständig übermittelt worden sei.
8Unter dem 16.11.2021 übermittelte die Arbeitgeberin der Antragstellerin ein von dem Personalleiter K unterzeichnetes Schreiben, dem ua. Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz der Antragstellerin der letzten 12 Monate (von September 2020 bis August 2021) beigefügt waren. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass das E-Mail-Postfach der Antragstellerin nur zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stehe und dass es ihr nicht erlaubt sei, es auch für private Zwecke zu nutzen. Gleichwohl hätten sich in ihren E-Mails und deren Anhängen teilweise nicht betriebsbezogene Inhalte befunden, die sie, die Arbeitgeberin, nicht zur Kenntnis genommen und daher auch nicht geschwärzt habe. Das Schreiben enthielt ferner die Aufforderung an die Antragstellerin, solche Inhalte unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 22.11.2021 zu löschen und zukünftig jegliche private Nutzung des E-Mails-Postfachs zu unterlassen.
9Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Einrichtung eines eigenen Internetzugangs zu, welcher es für die Arbeitgeberin technisch unmöglich mache, ihre Internetnutzung und ihren E-Mail-Verkehr zu kontrollieren. Denn die Arbeitgeberin – so die Behauptung der Antragstellerin – habe von der technischen Überwachungsmöglichkeit der Internetnutzung in unzulässiger Art und Weise Gebrauch gemacht und dabei Inhalte der Korrespondenz zwischen Betriebsratsmitgliedern gesichtet und zur Kenntnis genommen. Auf ihre datenschutzrechtliche Anfrage hin habe die Arbeitgeberin ihre E-Mail-Kommunikation gesichtet. Da sie, die Antragstellerin, ihren Auskunftsanspruch nicht in der Funktion als Amtsträgerin, sondern als Privatperson geltend gemacht habe, sei es der Arbeitgeberin verwehrt gewesen, Zugriff auf den ausschließlich für die Betriebsratsarbeit überlassenen streitgegenständlichen E-Mail-Zugang zu nehmen.
10Die Antragstellerin hat beantragt,
111. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihr einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der Antragsgegnerin vermittelt wird und ihr einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht;
2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, eine inhaltliche Sichtung und damit verbundene unzulässige Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Kommunikation an oder von, mit oder durch den Antragsteller als Betriebsratsmitglied zu unterlassen, und es zu unterlassen, hierdurch Betriebsratstätigkeit zu behindern.
3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin gegen Nr. 2 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
18die Anträge zurückzuweisen.
19Sie hat die Auffassung vertreten, auf Grund des Auskunftsverlangens der Antragstellerin verpflichtet gewesen zu sein, die angeforderten Kopien zur Verfügung zu stellen. Insofern verhalte sich die Antragstellerin widersprüchlich, indem sie einerseits Auskunft über sämtliche gespeicherten personenbezogenen Daten einschließlich der E-Mail-Korrespondenz ihres betrieblichen E-Mail-Accounts verlange und andererseits aus der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs eine missbräuchliche Kontrolle des E-Mail-Verkehrs ihrer Person als Betriebsratsmitglied ableite. Die von der Antragstellerin geforderten Informationen seien – so die Behauptung der Arbeitgeberin – von einem Mitglied ihres Datenschutzteams zusammengestellt worden, so dass ihr Personalleiter weder Zugriff auf das E-Mail-Postfach der Antragstellerin gehabt noch vom Inhalt der Kopien Kenntnis genommen habe. Er habe das Schreiben an die Antragstellerin lediglich unterzeichnet.
20Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit einem am 19.07.2022 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin könne aus § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf eine eigene IT-Infrastruktur in Form eines separaten Internetanschlusses herleiten. Es liege im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat Internetrecherchen und seinen E-Mail-Verkehr über das von ihr geschützte technische Netzwerk durchführe, um den von ihr für erforderlich gehaltenen Sicherheitsstandard der IT-Systeme zu gewährleisten. Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte könne nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch mache. Zudem habe die Antragstellerin den Zugriff auf die E-Mail-Korrespondenz selbst veranlasst, indem sie darauf hingewiesen habe, dass ihr Auskunftsverlangen „umfassend“ sei. Es hätte ihr oblegen, auf eine Einschränkung hinsichtlich der E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats hinzuweisen. Die Antragstellerin handele missbräuchlich, wenn sie einerseits Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunftserteilung begehre, andererseits jedoch ihr Verlangen nach einem separaten Internetzugang damit begründe, dass die Arbeitgeberin umfangreich Auskunft erteilt habe. Schließlich sei die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Anspruch auf einen separaten Internetzugang könne allein dem Betriebsrat als Gremium zustehen.
21Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist der Antragstellerin am 27.07.2022 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 23.08.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26.10.2022 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
22Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, das Arbeitsgericht hätte überprüfen müssen, ob die Arbeitgeberin in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtmäßig gehandelt habe. Trotz ihres umfassenden Auskunftsverlangens sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, welche Daten sie tatsächlich abrufen dürfe. Die Arbeitgeberin habe in Kenntnis der besonderen Geheimhaltungspflichten des Betriebsrats auf die Betriebsrats-E-Mails der Antragstellerin zugegriffen, diese eingesehen und ausgedruckt.
23Die Antragstellerin rügt ferner, dass sich die Begründung des Arbeitsgerichts ausschließlich auf den Antrag zu Nr. 1, also auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses, beziehe. Die Abweisung des Antrags zu Nr. 2 habe das Arbeitsgericht nicht begründet.
24Die Antragstellerin beantragt,
25den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2022– 5 BV 11/22 – abzuändern und
261. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihr einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server des Antragsgegners vermittelt wird und ihr einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht;
2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, eine inhaltliche Sichtung und damit verbundene unzulässige Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Kommunikation an oder von, mit oder durch sie als Betriebsratsmitglied zu unterlassen, und es zu unterlassen, hierdurch Betriebsratstätigkeit zu behindern;
3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin gegen Nr. 2 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,000 EUR anzudrohen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Nr. 1 und
33Nr. 2,
344. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, ihr E-Mail-Postfach mit dem Namen a.com einzusehen, die E-Mails in diesem Postfach zu lesen, zu speichern, zu verarbeiten oder auszudrucken;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Nr. 4,
375. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Personalleiter I K zu untersagen, ihr E-Mail-Postfach mit dem Namen a.com einzusehen, die E-Mails in diesem Postfach zu lesen, zu speichern, zu verarbeiten oder auszudrucken.
Die Arbeitgeberin beantragt,
40die Beschwerde zurückzuweisen.
41Sie meint, die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt. Inhaber des Anspruchs auf Zurverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik nach § 40 Abs. 2 BetrVG sei nur der Betriebsrat als Gremium, nicht jedoch das einzelne Betriebsratsmitglied. Jedenfalls fehle der Antragstellerin die notwendige Aktivlegitimation. Zudem habe die Antragstellerin weiterhin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine missbräuchliche Nutzung der abstrakten technischen Überwachungsmöglichkeit ergebe.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
43II.
44Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
451. Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt iSd. § 81Abs. 1 ArbGG. Sie stützt ihr mit dem Antrag zu Nr. 1 verfolgtes Begehren auf § 40Abs. 2 BetrVG. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, aus dieser Vorschrift einen Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs herzuleiten. Hinsichtlich ihres Antrags zu Nr. 2 ist die Antragstellerin ebenfalls antragsbefugt. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, ihren Antrag auf Unterlassung der inhaltlichen Sichtung ihrer E-Mail Korrespondenz jedenfalls auf das betriebsverfassungsrechtliche Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG zu stützen. Denn die Norm bezweckt sowohl einen Schutz der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane als auch ihrer Mitglieder (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 34, juris).
462. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
47a) Die Antragstellerin kann von der Arbeitgeberin keinen separaten Internetzugang verlangen. Denn hinsichtlich eines solchen Anspruchs ist die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert.
48aa) Zwar hat ein Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann ggf. auch für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 ABR 81/09 –, Rn. 11, juris).
49bb) Dieser Anspruch steht jedoch dem Betriebsrat als Gremium, nicht hingegen einzelnen Betriebsratsmitgliedern wie der Antragstellerin zu. Denn dem Betriebsrat obliegt die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Von ihm wird verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 –, BAGE 135, 154-162, Rn. 17 – 18; LAG Berlin-Brandenburg v. 19.7.2011 – 7 TaBV 764/11, juris, Rn. 39). Dabei obliegt es auch allein der Entscheidung des Betriebsratsgremiums, auf welche Weise und mit welchen Informationsquellen er seinen Mitgliedern den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Internetzugang eröffnen will und ggf. gemäß § 33 BetrVG einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
50b) Die Arbeitgeberin ist nicht zur Unterlassung einer inhaltlichen Sichtung und einer damit verbundenen unzulässigen Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Kommunikation an, von, mit oder durch die Antragstellerin zu verpflichten.
51aa) Ein Unterlassungsanspruch kann sich nicht, wie die Antragstellerin meint, aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergeben, da ein solcher Unterlassungsanspruch bereits ausweislich des Gesetzeswortlauts allein dem Betriebsratsgremium zusteht (Fitting, 31. Aufl. 2022, § 23 BetrVG, Rn. 69f.). Einem Betriebsratsmitglied kann bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber nur ein Unterlassungsanspruch aus § 78 Satz 1 BetrVG zustehen. Die Unterlassungsverpflichtung ist in der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und kann als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung bestehen (BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 14, juris).
52bb) Eine solche Unterlassungsverpflichtung aus § 78 Satz 1 BetrVG ist hier jedoch nicht gegeben.
53(1) Es kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin nicht ohnehin verwehrt ist, sich auf eine Behinderung ihrer Betriebsratsarbeit zu berufen und darauf einen Unterlassungsanspruch zu stützen, weil sich ihr Verhalten als grober Verstoß gegen den in § 2 Abs. 1 BetrVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und als rechtsmissbräuchlich iSd. § 242 BGB darstellt, nachdem sie die Arbeitgeberin durch ihr Auskunftsverlangen erst zu einer Überprüfung ihres E-Mail-Postfachs veranlasst und gerichtlich geltend gemacht hatte, dass die zunächst erfolgte Auskunft hinsichtlich der Korrespondenz nicht vollständig gewesen sei.
54(2) Denn jedenfalls fehlt es an der für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs aus § 78 Satz 1 BetrVG notwendigen Wiederholungsgefahr. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist Teil der Begründetheit des Unterlassungsbegehrens. Das gilt auch dann, wenn in der Unterlassungsvorschrift die Besorgnis künftiger Beeinträchtigung nicht ausdrücklich normiert ist (BAG, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 7 ABR 60/94 –, BAGE 80, 296-303, Rn. 14). Diese Wiederholungsgefahr besteht im vorliegenden Fall nicht, weil die Arbeitgeberin die E-Mails der Antragstellerin nur aus Anlass ihres umfassenden Auskunftsverlangens gesichtet hatte. Die Arbeitgeberin handelte in Erfüllung des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Nachdem die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren klargestellt hat, dass sie – entgegen ihrem bisherigen umfassenden Verlangen – auch bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 15Abs. 1 DSGVO keine Sichtung ihres E-Mail-Accounts wünscht, ist nicht damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberin oder ihre Personalverantwortlichen ohne ausdrückliche Aufforderung der Antragstellerin deren E-Mail-Kommunikation auswerten, sofern sie dazu nicht gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
55c) Die Hilfsanträge sind zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
56aa) Die im Wege der Antragserweiterung eingeführten Hilfsanträge sind zulässig. Denn die übrigen Beteiligten haben der Antragsänderung nicht gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG widersprochen und sich auf die Verhandlung eingelassen. Zudem sind die Anträge sachdienlich, da mit ihnen kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, sie den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Verfahrens ausräumen und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugen (vgl. zur Sachdienlichkeit einer Antragsänderung im Beschlussverfahren BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 -, Rn. 32, juris; vgl. zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Zivilprozess BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 -, Rn. 22-25, juris).
57bb) Die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge sind jedoch unbegründet, weil es auch ihnen aus den bereits ausgeführten Gründen an der notwendigen Wiederholungsgefahr mangelt. Es besteht somit auch keine rechtlich begründete Veranlassung der Arbeitgeberin, ihrem Personalleiter K zu untersagen, das E-Mail-Postfach mit dem Namen acom einzusehen, die E-Mails in diesem Postfach zu lesen, zu speichern, zu verarbeiten oder auszudrucken. Der im Verhältnis zur Arbeitgeberin geltend gemachte Anspruch kann nämlich nur insoweit bestehen, wie die Antragstellerin einen gegen die Arbeitgeberin gerichteten und auf eine Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch geltend machen könnte, was hier nicht der Fall ist.
58d) Angesichts der Unbegründetheit der Unterlassungsanträge hat die Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 ZPO zu unterbleiben.
59III.
60Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.