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Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 3477/10 F

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 3477/10 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2013:0418.16K3477.10F.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2005 vom 28.07.2008 und

der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2006 vom 01.08.2008,

jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2010

werden in der Weise abgeändert,

dass auf der Grundlage eines einheitlichen Kapitalkontos der Beigeladenen zu 1), das das treuhänderisch von der Beigeladenen zu 2) gehaltene Kapital einschließt, sämtliche festzustellenden Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich des Kommanditanteils der Beigeladenen zu 2) direkt der Beigeladenen zu 1) zugerechnet werden

und damit nur die Beigeladene zu 1), nicht aber die Beigeladene zu 2) als Feststellungsbeteiligte erfasst wird.

Die konkrete Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen tragen der Beklagte zu 94 vom Hundert und die Klägerin zu 6 vom Hundert. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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