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Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand:
2Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.
3Die Klägerin, die die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka besitzt und Mutter von drei Kindern (geboren 1997, 2000 und 2002) ist, lebt mindestens seit dem Jahr 2002 mit ihrer Familie in Deutschland. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Eine Kopie ihres Aufenthaltstitels hatte sie bereits im Jahr 2009 bei der Beklagten eingereicht (Bl.18 der Kindergeldakte -KgA-).
4Mit Bescheid vom 07.01.2010 wurde gegenüber dem Ehemann der Klägerin (Kindesvater) ab Januar 2005 Kindergeld für die drei Kinder festgesetzt.
5Der Kindesvater ist am 15.12.2010 verstorben. Nachdem die Klägerin dies der Beklagten unter Vorlage einer Sterbeurkunde angezeigt hatte, wurde am 03.01.2011 die Klägerin als neue Kindergeldberechtigte im EDV-System der Beklagten erfasst (Bl. 38 KgA), ohne dass diesbezüglich ein förmlicher Bescheid erging. In der Folgezeit wurde das Kindergeld an die Klägerin ausgezahlt. Bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin auf Leistungen nach dem AsylbLG wurde das Kindergeld als Einkünfte der Klägerin leistungsmindernd berücksichtigt.
6Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurde der Klägerin eine „Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld“ für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 ausgestellt. Es heißt dort u.a. wie folgt:
7„Kindergeldberechtigte Person: A, geboren am …
8Sehr geehrte Frau A,
9hiermit wird Ihnen bescheinigt, dass Sie hier während folgender Zeiten Kindergeld unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Kinder bezogen haben:
10…
11Bescheinigt wurde der monatliche Anspruch auf Kindergeld.“
12Anlässlich der Korrektur des Namens der Klägerin fiel einem Mitarbeiter der Beklagten im April 2013 auf, dass die Anspruchsberechtigung der Klägerin bislang nicht geprüft worden war. Mit Bescheid vom 19.06.2013 hob die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht erfülle, die Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 2011 auf und forderte zugleich das für den Zeitraum Januar 2011 bis März 2013 gezahlte Kindergeld i.H.v. 15.066 € gem. § 37 Abs. 2 AO von der Klägerin zurück.
13Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 als unbegründet zurück. Dabei teilte sie mit, dass es eines Aufhebungsbescheids gar nicht bedurft hätte, da gegenüber der Klägerin keine Kindergeldfestsetzung erfolgt sei. Die Festsetzung gegenüber dem vorher berechtigten Ehemann sei nach dessen Tod auf andere Weise erledigt. Die Klägerin habe insoweit von vornherein Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten. Darüber hinaus erfülle die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des § 62 EStG. Da die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei, müsse sie zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG erfüllen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Insbesondere übe die Klägerin keine Erwerbstätigkeit aus.
14Die Klägerin hat sodann Klage erhoben.
15Sie trägt vor, dass sie sich Anfang Januar 2011 persönlich zur Familienkasse B begeben habe, um mitzuteilen, dass ihr Ehemann verstorben sei. Sie habe nachgefragt, ob sich für sie dadurch beim Kindergeldbezug irgendwelche Änderungen ergeben würden bzw. ob ein neuer Antrag zu stellen sei. Der Mitarbeiter der Familienkasse B habe ihr daraufhin mitgeteilt, es werde lediglich die bezugsberechtigte Person im Computer geändert und weitere Änderungen würden sich für die Klägerin nicht ergeben.
16Es möge richtig sein, dass sie - die Klägerin - die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht erfülle. Dies sei ihr allerdings nicht bekannt gewesen, als sie im Januar 2011 die Familienkasse aufgesucht habe. Sie habe darauf vertraut, dass sie alles Erforderliche getan habe, um berechtigterweise das Kindergeld für ihre drei Kinder weiter ausgezahlt zu erhalten. Insbesondere sei von Seiten der Familienkasse gerade kein neuer Antrag gefordert worden. Die Rückforderung verstoße deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zugleich stelle die Rückforderung von 15.066 € eine unbillige Härte dar, da sie - die Klägerin - und ihre Kinder von Leistungen nach § 2 AsylbLG leben würden und es ihnen finanziell somit überhaupt nicht möglich sei, eine derart hohe Forderung zurückzuzahlen.
17Im Übrigen lägen im Streitfall die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG nicht vor, sondern allenfalls die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 EStG, da die Familienkasse einen ihr bekannten Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt habe. Dieser materielle Fehler könne nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten gehen.
18Die Klägerin beantragt,
19den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2014 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hält daran fest, dass die Klägerin zur Rückzahlung des Kindergeldes verpflichtet sei.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kindergeldakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Der angefochtene Bescheid vom 19.06.2013 enthält zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Aufhebungsbescheid) und zum anderen die Rückforderung von Kindergeld (Rückforderungsbescheid). Sowohl der Aufhebungs- als auch der Rückforderungsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
271. Der Aufhebungsbescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil es keine Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin gab, die hätte aufgehoben werden können.
28Nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in der bis zum Jahr 2006 gültigen Fassung konnte die Behörde auf einen schriftlichen Bescheid verzichten, wenn dem Kindergeldantrag entsprochen wurde. Die Festsetzung lag in diesem Fall in der ersten Auszahlung und der Bekanntgabe des Auszahlungsbetrag an den Kindergeldberechtigten, d.h. der Verwaltungsakt erging durch konkludentes Verhalten, indem Festsetzung und Auszahlung zusammenfielen (vergleiche BFH, Urteil vom 18.05.2006 – III R 80/04, BStBl II 2008, 371). § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG wurde jedoch durch das Einkommensteueränderungsgesetz vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2915) mit Wirkung ab dem 01.01.2007 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt verbleibt es für die Festsetzung von Kindergeld, bei der es sich gem. § 31 Satz 3 EStG um eine Steuervergütung handelt, bei der allgemeinen Vorschrift des § 157 Abs. 1 AO, wonach Steuerbescheide schriftlich zu erteilen sind.
29Im Streitfall fehlt es an einem schriftlichen Bescheid. Der Sachbearbeiter der Beklagten hatte im Januar 2011 zwar ganz offensichtlich die Absicht, Kindergeld gegenüber der Klägerin festzusetzen. Er hat dies jedoch nicht in Form eines schriftlichen Bescheides getan, sondern offenbar die bloße Eintragung der Klägerin als neue Kindergeldberechtigte im EDV-System der Beklagten als ausreichend angesehen. Infolgedessen wurde der Klägerin auch z.B. mit Bescheinigung vom 19.03.2013 bestätigt, dass sie in dem Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 „Anspruch auf Kindergeld“ gehabt habe.
30Tatsächlich ist jedoch keine wirksame Festsetzung von Kindergeld erfolgt, da eine konkludente Festsetzung von Kindergeld ab dem Jahr 2007 – und damit auch im Januar 2011 – wie dargestellt nicht mehr möglich war.
31Gibt es keine Festsetzung von Kindergeld, kann eine solche auch nicht aufgehoben werden. Der Aufhebungsbescheid hätte mithin nicht ergehen dürfen. Die Beklagte hat dies zwar – wie sich aus den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung ergibt – im Einspruchsverfahren erkannt. Jedoch hat sie aus dieser Erkenntnis keine Konsequenzen gezogen und insbesondere den Aufhebungsbescheid nicht selbst aufgehoben. Dieser war mithin vom Gericht aufzuheben.
322. Der Rückforderungsbescheid ist ebenfalls rechtswidrig.
33Zwar liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich vor, da die Auszahlung des Kindergeldes mangels einer Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin von vornherein ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Verwirklichung des Rückforderungsanspruchs steht im Streitfall jedoch ausnahmsweise der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
34Letztlich versucht die Beklagte, ein eigenes Fehlverhalten – nämlich, den Umstand, dass ihr Sachbearbeiter damals die bloße Änderung des Bezugsberechtigten im PC unzutreffenderweise als ausreichend für einen Wechsel des Kindergeldberechtigten angesehen hat und allein deshalb keine förmliche Festsetzung gegenüber der Klägerin erfolgt ist – zu eigenen Gunsten bzw. zu Lasten der Klägerin auszunutzen.
35Aus eigenem Fehlverhalten Profit ziehen zu wollen, ist regelmäßig treuwidrig. Die Beklagte ist daher im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruchs mit dem Einwand, es habe von vornherein keine wirksame Kindergeldfestsetzung vorgelegen, ausgeschlossen. Zur Rückforderung ist sie unter diesen Umständen nur dann berechtigt, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Aufhebungsvorschrift vorliegen, d.h. die Kindergeldfestsetzung dann, wenn sie tatsächlich erfolgt wäre, rückwirkend hätte aufgehoben werden können.
36Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Hätte der Sachbearbeiter der Beklagten im Januar 2011 einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erlassen, anstatt eine bloße Änderung der Berechtigtenbestimmung im PC vorzunehmen, dann hätte dieser Bescheid im Juni 2013 (d.h. bei Erlass des hier angefochtenen Bescheids vom 19.06.2013) nicht rückwirkend aufgehoben werden können. Eine Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG kam nicht in Betracht, da sich keine kindergeldrelevanten Verhältnisse nachträglich - d.h. nach Bescheiderlass - geändert haben. Die Klägerin war auch schon im Januar 2011 nur im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG und hat auch damals schon nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG erfüllt. Auch greift § 173 AO nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beklagte schon im Jahr 2009 eine Kopie des Aufenthaltstitels der Klägerin erhalten hat, aus der ersichtlich war, dass der Titel auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt ist. Diese Tatsache war somit nicht neu. Mithin wäre lediglich eine Aufhebung nach § 70 Abs. 3 EStG in Betracht gekommen, welche jedoch nur für die Zukunft, d.h. bei Bescheiderlass im Juni 2013 frühestens ab Juli 2013 möglich gewesen wäre.
37Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass infolgedessen – nämlich mangels Vorliegens einer Aufhebungsvorschrift - der Klage auch dann vollumfänglich stattzugegeben gewesen wäre, wenn in dem formlosen Austausch des Kindergeldberechtigten im EDV-System der Beklagten in Verbindung mit der nachfolgenden Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin ein konkludenter Verwaltungsakt zu sehen gewesen wäre.
383. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.