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Finanzgericht Köln, 13 K 2853/07

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2853/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:1122.13K2853.07.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2007 werden die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 nebst Feststellungen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung – KStG –, Gewerbesteuermessbetrag 1999 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1999 mit der Maßgabe geändert, dass die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der von der A Corporation, USA, ausgezahlten Dividende auf die tatsächlich entstandenen Kosten i.H.v. 10.953,18 DM (5.600,27 €) beschränkt und die sich hierdurch vermindernde Gewerbesteuerrückstellung entsprechend angepasst wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen und Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich formlos mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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