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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 91.389,-- € festgesetzt.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.
3Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Entwicklung von IT-Software für IT-Infrastruktur ist. Mit Antrag vom 15. Juni 2007 (Eingang beim Beklagten am 27. Juni 2007) beantragte die Klägerin nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 230.644,22 €. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen österreichischen Vordrucks gestellt und ging beim Beklagten in Kopie ein (vgl. Bl. 1 der vom Beklagten geführten Vergütungsakte -VA-, abgeheftet als Bl. 113 der Gerichtsakte -GA-). Dem Antrag waren die 846 Originalrechungen, aus denen der Vorsteuerabzug ursprünglich geltend gemacht wurde, beigefügt.
4Im Vergütungsantrag ist in Feld 2 betreffend Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig des Antragstellers die Angabe „IT-Software für IT-Infrastruktur“ eingetragen. Abschnitt 9 Buchst. a) zur Erklärung, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmers verwendet wurden, enthält die Eintragung „gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“. Der Antrag wurde vom Leiter Finanzwesen, Herrn A, sowie vom Leiter Rechnungswesen, Herrn B, beides Angestellte der Muttergesellschaft der Klägerin, denen seitens der Klägerin jeweils Sondervollmacht zur Unterzeichnung des Vorsteuervergütungsantrages erteilt worden war (vgl. Bl. 369, 371 der VA), unterzeichnet. Dem Vergütungsantrag war eine Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vom 19. Januar 2007 über die Erfassung der Klägerin als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beigefügt.
5Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 (Bl. 28 der GA) lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass der Vergütungsantrag nicht eigenhändig vom Unternehmer unterschrieben worden sei, da der Antrag zum einen von einem Mitarbeiter der Klägerin unterzeichnet, zum anderen der Antrag per Telefax bzw. mit kopierter Unterschrift eingereicht worden sei.
6Nach einer Sachstandauskunft mit Schreiben vom 26. November 2009 (Bl. 351 der VA) wandte sich die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2010 (Bl. 365 der VA) erneut an den Beklagten, korrigierte (aufgrund der insoweit in den ursprünglich eingereichten Rechnungen zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer) den geltend gemachten Vorsteueranspruch für 2006 auf 91.389,23 € und übersandte die entsprechenden Originalrechnungen.
7Nach dem Hinweis des Beklagten mit Erörterungsschreiben vom 1. November 2010, dass über den Vorsteuervergütungsantrag 2006 mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 entschieden worden ist und das Schreiben vom 31. Mai 2010 als Einspruch hiergegen gewertet wird, der jedoch verfristet sei, teilte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 (Bl. 385 der VA) mit, dass die Klägerin diesen Bescheid nicht erhalten habe. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Bl. 399 der VA) den Bescheid vom 6. Oktober 2008 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Das hiergegen aufgrund des Einspruchs vom 7. Februar 2011 (Bl. 401 der VA) geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 (Bl. 32 der GA) als unbegründet zurück, da mit den lediglich in Kopie eingereichten Unterschriften kein wirksamer Vergütungsantrag vorliege.
8Mit der gegen die Ablehnung der Vorsteuervergütung erhobenen Klage macht die Klägerin den Anspruch auf Vorsteuervergütung für 2006 weiter geltend und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
9Der Vergütungsantrag sei wirksam gestellt worden, da nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08 – Yaesu) grundsätzlich die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreiche.
10Ebenfalls ausreichend für eine frist- und formgerechte Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren sei eine Kopie des von den Bevollmächtigten höchstpersönlich unterschriebenen Antrags. Aus dem gesetzlichen Erfordernis „eigenhändige Unterschrift“ (vgl. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG a.F.; § 150 Abs. 3 AO) sowie nach Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses folge nicht, dass neben der höchstpersönlichen Unterzeichnung des Antragsformulars auch eine Unterschrift im Original erforderlich sei.
11Mit dem Eigenhändigkeitserfordernis solle sichergestellt werden, dass eine Erklärung nicht ohne Wissen des Steuerpflichtigen abgegeben werde und er sich die Bedeutung der Erklärung vor Augen führe. Vor diesem Hintergrund sei die Übermittlung des unterschriebenen Antrags in Kopie ausreichend für eine fristgerechte Antragstellung. Hierauf sei jeweils der Schriftzug als Unterschrift beider Urheber erkennbar. Aufgrund der individuell gestalteten Namenszüge sei die Identität der Urheber feststellbar und damit hinreichend gewährleistet, dass das Schriftstück vom Unterzeichner stamme.
12Die Bedeutung der Unterschriftsleistung sei den Unterzeichnern schon deshalb vor Augen geführt worden, weil sie den Antrag tatsächlich unterschrieben und mit den Originalrechnungen eingereicht hätten. Auch bei einer Übermittlung einer Kopie der Unterschrift sei die Schriftlichkeit gewahrt. Die Unterschriftskopie stelle eine formgetreue Abbildung des Originals dar. Zudem sei auch bei einer Kopie erkennbar, ob das Schriftstück den Empfänger mit Wissen und Willen des Unterzeichners erreicht habe. Hierfür spreche vorliegend auch der Umstand, dass mit der Antragskopie die Originalrechnungen übersandt wurden.
13Insoweit sei kein Unterschied zur Übersendung eines Schriftstücks per Telefax ersichtlich. Ebenso wie bei einer Übermittlung per Telefax werde bei einer Kopie ein formgetreues Abbild des Originals erzeugt. Einziger Unterschied sei, dass das Abbild beim Empfänger erzeugt werde. In beiden Fällen handele es sich jedoch um eine Kopie. Es könne keinen Unterscheid ausmachen, ob eine herkömmliche Kopie gefertigt und an den Empfänger versendet werde, oder aufgrund moderner Technik die Kopie direkt beim Empfänger erzeugt werde. Im Übrigen setze auch der Beklagte (unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003) eine Übersendung einer Kopie mit einer Faxübersendung gleich.
14Dem entspreche auch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn hiernach etwa bei einer Klageschrift (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08) oder einer steuerlichen Erklärung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01; FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003, 1 K 57/02) auch eine per Telefax übermittelte Unterschrift ausreiche.
15Zudem sei das Vorsteuervergütungsverfahren wegen der Ausschlussfrist eher mit dem ebenfalls von Ausschlussfristen geprägtem Prozessrecht vergleichbar. Wenn jedoch nach Maßgabe der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98) fristwahrende Schriftsätze durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelt werden können, weil auch hierdurch die Identität des Urhebers und dessen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu geben, hinreichend ersichtlich seien, könne für die Übermittlung einer Kopie in Papierform kein strengerer Maßstab gelten. Schließlich werde das Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen auch dann noch als gewahrt angesehen, wenn ein Schriftstück überhaupt nicht unterschrieben wurde, aber nach den weiteren Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück zu versenden, hinreichend ersichtlich sei. Dies müsse für den vorliegenden Fall wiederum erst recht gelten, da mit dem Vorsteuervergütungsantrag die Originalrechnungen und die Unternehmerbescheinigung versandt worden seien.
16Dem stehe die Entscheidung des BFH zur unzulässigen Beantragung von Investitionszulage per Telefax (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96) nicht entgegen, da aus diesem Urteil wegen der Besonderheiten des Investitionszulagenrechts und der strafrechtlichen Bedeutung der Unterschrift keine allgemeinen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Des Weiteren könnten im Zusammenhang mit der Vorsteuervergütung – anders als im Investitionszulagenrecht – aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben keine strengeren Formerfordernisse aufgestellt werden.
17Aber selbst für den Fall, dass aus § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG a.F. neben der höchstpersönlichen Unterzeichnung auch die Übermittlung einer Originalunterschrift folge, sei dies nicht mit der Achten Richtlinie vereinbar und daher unbeachtlich. Maßgeblich könne allein das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Erfordernis einer „Unterschrift“ sein. Eine Definition des Begriffs der Unterschrift sei zwar in der Achten Richtlinie nicht enthalten, jedoch auch nicht den Mitgliedsstaaten überlassen. Sowohl dem Erfordernis einer Unterschrift als auch den erforderlichen schriftlichen Erklärungen komme ein Antragsteller durch eine Unterschriftskopie nach. Hinzu komme, dass nach der Richtlinie – im Unterscheid zur „Unterschrift“ – gerade die Einreichung der „Originalrechnungen“ verlangt werde (vgl. Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie).
18Der Vorsteuervergütungsantrag sei schließlich trotz der vom Beklagten beanstandeten Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks als wirksam anzusehen. Hierbei handele es sich nicht um eine pauschale Angabe, sondern um die Erklärung, dass alle vom Antrag umfassten Rechnungen sich auf Leistungen beziehen, welche von der Klägerin für ihre dem Unternehmensgegenstand entsprechende Geschäftstätigkeit bezogen worden seien. Diese Angabe entspreche den Eintragungen im Firmenbuchauszug des Landgerichts C und den Angaben im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (vgl. Bl. 132 f. der GA). Eine weitere detaillierte Angabe sei weder erforderlich noch – angesichts der 846 Rechnungen – möglich gewesen.
19Die Angaben in Abschnitt 9 a) ermöglichten dem Beklagten die Prüfung, ob die Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nach § 15 UStG vorlägen. Der vorliegende Fall sei mit dem vom FG Köln mit Urteil vom 18. Mai 2011 (2 K 1177/06) entschiedenen Fall nicht vergleichbar, da es in jenem um Rechnungen gegangen sei, in denen die Leistung lediglich mit „Kostenweiterbelastungen“ angegeben worden sei und sich insoweit gerade nicht deutlich ergeben habe, dass die Leistungen zu unternehmerischen Zwecken bezogen worden waren. Vorliegend bestünden keine derartigen Zweifel. Schließlich sei der konkrete Anlass des Leistungsbezugs aus den beigefügten Belegen ersichtlich.
20Im Übrigen habe der Beklagte auch bei vorherigen Vergütungsanträgen trotz entsprechender Eintragungen in Abschnitt 9 a) keine Zweifel an der Verwendung der Leistungen für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit gehabt und hierzu auch nie Rückfragen an die Klägerin gerichtet.
21Im Laufe des Klageverfahrens schränkte die Klägerin – nach Berichtigung weiterer Rechnungen, die ursprünglich Gegenstand des Vergütungsantrags waren – ihr Klagebegehren ein (vgl. Bl. 209, 228 der GA).
22Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 22. August 2011 (Bl. 68 ff. der GA) und vom 9. Januar 2012 (Bl. 128 ff. der GA) Bezug genommen.
23Die Klägerin beantragt,
241. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 den Beklagten zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 16.174,43 € festzusetzen,
252. hilfsweise die Revision zuzulassen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zwar sei nach einer im Klageverfahren erfolgten Prüfung der Rechnungsbelege durch den Beklagten der zuletzt von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.174,43 € grundsätzlich vergütungsfähig (vgl. Bl. 240 der GA).
29Dennoch sei die begehrte Vorsteuervergütung nicht möglich, weil die Klägerin innerhalb der Antragsfrist keinen Vergütungsantrag mit einer Originalunterschrift und damit keinen wirksamen Antrag gestellt habe.
30Wenn auch nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08) grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten ausreiche, genüge ein per Telefax bzw. mit kopierter Unterschrift gestellter Antrag nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG. Hierzu habe der EuGH auch keine Aussage getroffen. Daher sei eine Originalunterschrift des Unternehmers bzw. des Vertreters erforderlich. Dies ergebe sich auch aus den § 18 Abs. 5 UStG zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie sei der Antrag nach dem angegebenen Muster zu stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen seien. Hieraus sei zu folgern, dass sowohl Rechnungen als auch Antrag im Original einzureichen seien. Nach Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Buchst. b müsse der Antragsteller weitere „schriftliche“ Erklärungen abgeben, sich zur Rückzahlung unrechtmäßig empfangener Beträge „verpflichten“ und die Angaben „nach bestem Wissen und Gewissen„ machen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie müsse der Antrag innerhalb der Antragsfrist bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Zudem sei der Antrag „auf amtlichen Vordruck“ einzureichen. Dieses Verständnis der Schriftlichkeit könne nur durch einen Antrag im Original gewahrt sein. Es würde keinen Sinn ergeben, wenn die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist im Original einzureichen seien, dies hingegen nicht für das Antragsformular selbst gelten solle.
31Eine kopierte Unterschrift könne zudem keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Antragstellung vom Unternehmer stamme. Nur bei einer Originalunterschrift könne davon ausgegangen werden, dass die Angaben in der Erklärung vollständig und richtig sind und der Antragsteller die Verantwortung für die im Antrag gemachten Angaben übernimmt. Bei einer Unterschrift lediglich in Kopie stünde nicht fest, ob dadurch die eigenhändige Unterschrift wiedergegeben werde oder diese nicht durch mechanische oder technische Hilfsmittel auf der Kopie angebracht worden sei.
32Dem stehe weiterhin nicht das Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 (V R 31/01), wonach eine gefaxte Umsatzsteuer-Voranmeldung ausreichend sei, entgegen, denn das Vorsteuervergütungsverfahren und das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren seien wegen des unterschiedlichen Gehalts beider Arten von Erklärungen im jeweiligen Verfahren nicht miteinander vergleichbar. Mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolge lediglich eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; die Angaben in der Voranmeldung seien aufgrund der Jahressteuererklärung noch abänderbar. Für einen Vergütungsantrag hingegen sei wie bei einer Umsatzsteuerjahreserklärung – anders als bei Umsatzsteuervoranmeldungen – wegen der Tragweite und der Verbindlichkeit der darin enthaltenen Angaben eine Unterschrift im Original erforderlich; eine kopierte Unterschrift könne nicht genügen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98). Im Gegensatz zu den in diesem Beschluss genannten Schriftsätzen, die auch per Computerfax mit eingescannter Unterschrift wirksam eingereicht werden könnten, sei ein Vorsteuervergütungsantrag mit bestimmten Versicherungen bzw. Verpflichtungserklärungen verbunden mit der Folge, dass der Unterschrift eine Beweisfunktion zukomme. Eine Beweisfunktion sei in dem Beschluss jedoch nicht berücksichtigt worden.
33Eine Vorsteuervergütung scheide vorliegend auch deshalb aus, weil Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Die Angabe der Klägerin, sie habe die Gegenstände bzw. Leistungen anlässlich „gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“ bezogen, sei lediglich pauschal und nicht ausreichend, da kein konkreter Anlass des Leistungsbezugs angegeben worden sei. Dies stelle lediglich einen unzureichenden Verweis auf die Angabe in Abschnitt 2 des Antrags zur Art der Tätigkeit bzw. zum Gewebezweig dar. Jedoch sei gerade mehr als die Angabe bzw. Wiederholung des Unternehmensgegenstandes, nämlich die „Art der Tätigkeit oder des Gewebezweigs“, für den die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht wurden, erforderlich. Dies erfordere die Angabe der konkreten Verwendung der Leistung/Lieferung. Daher hätte in Abschnitt 9 Buchst. a) vielmehr angegeben werden müssen, zu welchem Zweck die Lieferungen bzw. Leistungen bezogen wurden. Nur durch richtige und nachvollziehbare Angaben sei der Finanzbehörde eine Prüfung der Vorsteuervergütungsvoraussetzungen möglich.
34Die Klägerin könne auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil der Beklagte in vorhergehenden Zeiträumen die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) nicht bemängelt habe. Die Finanzverwaltung müsse für jeden Vergütungszeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung erneut prüfen. Allein aus einem Verwaltungsunterlassen folge kein Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 25. Oktober 2011 (Bl. 101 ff. der GA) und vom 14. Februar 2012 (Bl. 155 ff. der GA) Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den Vergütungszeitraum 2006 geltenden Fassung zu Recht abgelehnt.
39Hierbei kann offen gelassen werden, ob der Vergütungsantrag deshalb unwirksam ist, weil er innerhalb der Antragsfrist lediglich in Kopie beim Beklagten einging. Der Antrag ist jedenfalls wegen unzureichender Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Antragsvordrucks unwirksam.
401. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG.
41Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist für die Vorsteuervergütung ein Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, HFR 2012, 916). Nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
42Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
432. Die Klage scheitert daran, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG keinen wirksamen Vergütungsantrag gestellt hat, weil die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks unzureichend ist.
44a) Vorliegend lief die maßgebliche Antragsfrist am 30. Juni 2007 ab, da die Klägerin einen Vergütungsanspruch aus Rechnungen aus dem Jahre 2006 geltend macht. Innerhalb dieser Frist hat es die Klägerin versäumt, einen formwirksamen Vergütungsantrag zu stellen. Der beim Beklagten eingegangene streitgegenständliche Antrag enthält nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen.
45b) Die Klägerin hat im amtlichen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) angegeben, die ihr in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände für ihre „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ empfangen bzw. bezogen zu haben. Dies stellt keine vom amtlichen Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen bzw. bezogenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Antragstellers verwendet worden sind.
46aa) Durch die Angaben in Abschnitt 9 des Vergütungsantrags soll – wie auch durch die übrigen inhaltlichen Anforderungen – sichergestellt werden, dass der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende Antrag alle Angaben enthält, die für die Entscheidung der Finanzbehörde im Regelfall entscheidungserheblich sind. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein. Insoweit genügt auch ein Verweis auf die dem Antrag beigefügten Rechnungen gerade nicht.
47bb) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat für den Fall, dass ein Vorsteuervergütungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist. Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag „nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt“ wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris).
48Dies hat der BFH sogar für den Fall, dass im Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragformulars die Angabe „Geschäftskosten – siehe Rechnung" enthalten ist, entschieden mit dem Hinweis, dass dies keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass der Antragsteller die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785).
49cc) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ein Vorsteuervergütungsantrag ist unwirksam, wenn die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen oder nicht den dargelegten Anforderungen entsprechen, denn insoweit fehlen Erklärungen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind.
50(1) Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Denn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfordert als allgemeine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge überhaupt gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Im Zweifelsfall hat der antragstellende Unternehmer diese Voraussetzungen nachweisen.
51(2) Für die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) ist es erforderlich, dass der vorgegebene Eingangssatz durch eine Erklärung zum konkreten Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Ohne die Angabe eines konkreten Anlasses fehlt es an der geforderten Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen. Insoweit genügt eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens lediglich dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, nicht den gesetzlichen Anforderungen.
52(aa) Ohne einen Eintrag des „Anlasses“ ist der Satz und damit die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollständig. Nichts anderes gilt dann, wenn im Antragsvordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) zwar eine Angabe ergänzt wird, diese jedoch inhaltlich unzureichend ist.
53(bb) Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) muss dabei über die allgemeine Angabe, dass die empfangenen Leistungen bzw. Gegenstände für Zwecke des Unternehmens bzw. für die Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet werden, hinausgehen. Soweit der Antragsteller nur eine derartige Erklärung abgibt, wird damit zunächst eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt, denn dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks durch die Worte „für Zwecke des Unternehmens“ enthalten. Insoweit ist ein über diesen Eingangssatz hinausgehender Erklärungsmehrwert erforderlich.
54(cc) Hinzu kommt, dass die Angabe „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ nicht nur eine sehr allgemeine Formulierung ist, sondern sich dahinter lediglich eine rechtliche Wertung des Antragstellers, vorliegend der Klägerin, verbirgt, dass die in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände als Ausfluss der unternehmerischen Betätigung bzw. der Geschäftstätigkeit angesehen werden. Ob und inwieweit dies zutrifft, d.h. die Leistungen tatsächlich der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ in der Weise dienen, dass ein Vorsteuerabzug berechtigt ist, setzt eine Prüfung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus. Mit der Erklärung, die Leistungen dienten der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“, nimmt der Antragsteller das Ergebnis dieser Prüfung vorweg.
55Eine solche rechtliche Wertung wird vom Antragsteller auch nicht verlangt, sondern ist von der den Antrag prüfenden Finanzbehörde, dem Beklagten, vorzunehmen. Um eine solche Prüfung der Anlassbezogenheit überhaupt zu ermöglichen, wird vom Antragsteller in Abschnitt 9 Buchst. a) eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert.
56Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch zu eröffnen. Hierzu bedarf es konkreter Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen Güter.
57(dd) Diese Anforderungen werden im Antragsvordruck dadurch hinreichend deutlich, dass im Eingangssatz zu Abschnitt 9 Buchst. a) die Erklärung, dass die Gegenstände oder sonstigen Leistungen „für Zwecke des Unternehmens“ dienen, bereits aufgenommen ist, gleichzeitig nach dem Wort „anlässlich“ Raum für weitere Eintragungen vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf.
58Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass Richtlinien- und Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hatten, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehenen Erklärung hat der Antragsteller die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
59(ee) Insoweit ist auch ein Verweis bzw. ein Rückgriff auf die Angaben in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks bzgl. der Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs des Antragstellers nicht möglich. Vielmehr ist die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vorsteuervergütungsantrags isoliert von den übrigen Angaben im Antrag zu betrachten.
60Dies bedeutet indes nicht, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) stets konkretere Angaben als in Abschnitt 2 des Antrags enthalten sein müssen. Wenn die Angabe in Abschnitt 2 derart konkret gefasst ist, dass sie auch den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Erklärung nach Abschnitt 9 Buchst. a) genügen, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags, nur weil in Abschnitt 9 Angaben wie bereits in Abschnitt 2 des Antrags enthalten sind (siehe hierzu FG Köln, Urteil vom 9. April 2014, 2 K 2550/10).
61Vorliegend jedoch genügen die Angaben in Abschnitt 2 („IT-Software für IT-Infrastruktur“), selbst wenn man die Erklärung in Abschnitt 9 a) („gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“) als einen zulässigen Verweis auf Abschnitt 2 ansehen würde, nicht den dargelegten Anforderungen an die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
62(ff) Der Senat weist darauf hin, dass für die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks nicht derart konkrete Angaben zu fordern sein dürften, wie sie in dem Klammerzusatz unter Punkt F. des Verzeichnisses der Mindestinformationen (Anhang C der Achten Richtlinie) beispielhaft enthalten sind. Insoweit wäre es unschädlich, wenn der Beklagte bei der Antragsprüfung etwa Nachfragen im Hinblick auf den konkreten Verwendungsanlass für erforderlich hält. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind insoweit ergänzungsfähig, als zumindest im – fristgerecht gestellten – Antrag jedenfalls ein über die Angabe des Leistungsbezugs „für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehender Erklärungsmehrwert bzgl. des konkreten Anlasses des Leistungsbezugs enthalten ist.
63Insoweit ist bei Abschnitt 9 Buchst. a) zu unterscheiden zwischen unzureichenden pauschalen Angaben, etwa unter Wiederholung der allgemeinen Beschreibung der Unternehmenstätigkeit, welche die Unwirksamkeit des Vergütungsantrags zur Folge haben, und lediglich unvollständigen bzw. unrichtigen, aber ergänzungsfähigen Angaben.
64c) Ohne hinreichende Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
65d) Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung die in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV getroffenen Regelungen dienen. Für Steuerpflichtige, die – wie die Klägerin – im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer nach der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145/1977, 1) aufgrund der hierfür maßgeblichen Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979, 11, -Achte Richtlinie-).
66Nach Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige bei der zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Ergänzend verweist Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie auf das im Anhang C enthaltene Verzeichnis der Mindestinformationen, die in die Erläuterung aufzunehmen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie ist der „Antrag“ spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Art. 9 Abs. 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen. Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auf den in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Achten Richtlinie erwähnten „in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene[n] Erstattungsantrag“.
67Des Weiteren muss der Antragsteller schriftlich erklären, dass er während des in Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 bezeichneten Zeitraums (Vergütungszeitraum) im Inland keine Gegenstände geliefert und keine Dienstleistungen erbracht hat (Art. 3 Buchst. c) der Achten Richtlinie) bzw. im Vergütungszeitraum im Inland nur die in Art. 1 Buchst. a) und b) bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat (Art. 4 Buchst. b) der Achten Richtlinie). Nach Art. 3 Buchst. b) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige sich „verpflichten“, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen.
68Das der Achten Richtlinie im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) die auch im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers. In Abschnitt 9 Buchst. a) ist die Erklärung vorgesehen, „dass die auf der Rückseite dieses Antrags aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich:“, gefolgt von zwei Leerzeilen. Im Anhang C der Achten Richtlinie wird unter Punkt F. ausgeführt, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Beispielhaft sind erwähnt „Beteiligungen an der Ausstellung ... in ... vom ... bis ..., Stand Nr.“; „grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...“.
69Hieraus folgt – unabhängig davon, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) nicht derart konkret sein müssen wie die unter Punkt F. des Anhangs C der Achten Richtlinie aufgeführten Beispiele – dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers und Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs abhängig zu machen.
70Die zur Umsetzung dieser Bestimmungen in § 18 Abs. 9 UStG getroffenen Regelungen entsprechen den in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben.
71Schließlich findet diese Auslegung auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) Bestätigung, wenn hiernach ein Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt gilt, „wenn der Antragsteller alle … geforderten Angaben gemacht hat“.
72II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
73III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.
74IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Gründe ersichtlich sind, die eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich erscheinen lassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Der Senat hält angesichts der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des BFH zu den Anforderungen an die im Vorsteuervergütungsantrag zwingend aufzunehmenden Angaben zu Abschnitt 9 des amtlichen Antragsvordrucks nicht für erforderlich.