Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 9.976,41 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 27 Prozent, der Beklagte zu 63 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.942,-- € festgesetzt.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum April bis Dezember 2007 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.
3Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Organisation von Kongressen ist. Mit Antrag vom 26. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten am 30. Juni 2008) beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 15.942,31 € für den Zeitraum April bis Dezember 2007.
4Im Vergütungsantrag ist in Feld 2 betreffend Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig des Antragstellers eingetragen „CONGRESS ORGANISER“. Im Feld 9 Buchst. a) zur Erklärung, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmers verwendet wurden, ist eingetragen „ORGANIZATION OF CONGRESS“. Der Antrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet. Dem Antrag war als Anlage eine Einzelaufstellung der mit dem Vorsteuervergütungsantrag geltend gemachten Rechnungen beigefügt. Hierbei verwendete die Klägerin nicht den amtlichen Vordruck für diese Anlage (Einzelaufstellung der in Anspruch genommenen Leistungen bzw. erworbenen Gegenstände), sondern eine selbst erstellte tabellarische Übersicht, die sich jedoch am amtlich vorgegebenen Muster orientierte und die vom amtlichen Formular geforderten inhaltlichen Angaben enthält.
5Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 (Bl. 39 der Gerichtsakte -GA-) die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag die Unterschrift eines Bevollmächtigten aufweise, daher unwirksam sei und zudem keine gültige Unternehmerbescheinigung vorgelegt worden sei.
6Nachdem sich im Laufe des Einspruchsverfahrens die Frage, ob ein Vorsteuervergütungsantrag für Antragsteller aus den EU-Mitgliedstaaten auch durch einen gewillkürten Bevollmächtigten wirksam gestellt werden kann, durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Klägerin geklärt hatte, blieb das Einspruchsverfahren gleichwohl erfolglos. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 (Bl. 60 der GA) zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vorsteuervergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt, da sie anstelle des vorgegebenen Musters der Anlage zum Antrag eine selbst erstellte und damit nicht zugelassene Auflistung der mit dem Antrag geltend gemachten Rechnungen verwendet habe.
7Im Laufe des Klageverfahrens hat sich der Beklagte der Ansicht der Klägerin, dass die von ihr, der Klägerin, verwendete Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, angeschlossen (vgl. Bl. 129 der GA). Des Weiteren wurde die zwischenzeitlich diskutierte Streitfrage, ob die Klägerin Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG erbringe und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, dahingehend geklärt, dass die Klägerin auch nach Ansicht des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit als grundsätzlich antragsberechtigt im Vorsteuervergütungsverfahren anzusehen ist (vgl. Bl. 176, 196 der GA).
8Aufgrund der vom Beklagten durchgeführten Prüfung der Rechnungsbelege der Klägerin sah der Beklagte zunächst einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 14.101,17 € als grundsätzlich vergütungsfähig an (vgl. Bl. 80 der GA). Zuletzt hielt er jedoch eine weitere Rechnung mit einem Umsatzsteuerbetrag von 4.124,76 € (laufende Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag, vgl. Bl. 92 der GA) als nicht vergütungsfähig an, da die in Rechnung gestellte Leistung („Final payment of confirmed services as per budget calculation attached“) nicht erkennbar sei und somit die Rechnung nicht alle nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthalte (vgl. Bl. 197, 199 der GA).
9Allerdings verneinte der Beklagte im Ergebnis nach wie vor die begehrte Vorsteuervergütung bereits dem Grunde nach. Seiner Ansicht nach sei der Vorsteuervergütungsantrag aufgrund unzureichender Angaben im Abschnitt 9 Buchst. a des amtlichen Vordrucks insgesamt unwirksam (vgl. Bl. 197 der GA).
10Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum weiter geltend. Im Laufe des Streitverfahrens schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren gegenüber dem ursprünglichen geltend gemachten Vorsteueranspruch von 15.942,31 € um 1.841,14 € ein. Die zuletzt vom Beklagten beanstandete Rechnung zur laufenden Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag mit einem Umsatzsteuerbetrag von 4.124,76 € (Bl. 92 der GA) macht die Klägerin ausdrücklich weiter geltend (vgl. Bl. 217 der GA).
11Zur Begründung ihres Klagebegehrens, dass sich mithin auf die Festsetzung einer Vorsteuervergütung für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 14.101,17 € bezieht, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr Vorsteuervergütungsantrag wirksam sei. Zu der vom Beklagten nicht ausreichend angesehenen Leistungsbeschreibung in der Rechnung zur laufenden Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag trug die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung (Bl. 214 der GA) nichts weiter vor (vgl. Bl. 217 der GA).
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13den Beklagten unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 17. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 dazu zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 14.101,17 € festzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Vorsteuervergütung scheitere daran, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist, das heißt bis zum 30. Juni 2008, keinen wirksamen Vorsteuervergütungsantrag eingereicht habe. Der streitgegenständliche Antrag sei aufgrund unzureichender Eintragung in Feld 9a unwirksam. Zwar finde sich im Antrag der Klägerin eine Eintragung. Diese sei jedoch inhaltlich identisch mit der Eintragung in Feld 2 des amtlichen Vordrucks zur Angabe der grundsätzlichen unternehmerischen Tätigkeit. Hierzu habe das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. 2 K 4510/05) entschieden, dass in Feld 9a nicht lediglich die Angabe des Gewerbezweigs und damit eine bloße Wiederholung des Unternehmensgegenstandes verlangt werde, sondern die Angabe der konkreten Verwendung der Leistung bzw. Lieferung erforderlich sei, mithin etwas anderes als in Feld 2 des Vordrucks anzugeben sei (vgl. Bl. 197 der GA).
17Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. März 2012 (Bl. 137 der GA), der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. August 2012 (Bl. 221 der GA).
18Entscheidungsgründe
19I. Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin eine Vorsteuervergütung in Höhe von 9.976,41 € begehrt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
20Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 17. Oktober 2008 Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO), soweit der Vergütungsantrag der Klägerin insgesamt abgelehnt wurde. Der Klägerin steht für den Zeitraum April bis Dezember 2007 eine Vorsteuervergütung in Höhe von 9.976,41 € zu, weil die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
211. Die Klägerin ist berechtigt, für den Vergütungszeitraum April bis Dezember 2007 die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von 9.976,41 € im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2007 geltenden Fassung zu verlangen.
22Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG ein Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, HFR 2012, 916). Nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
23Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
242. Nach diesen Regelungen steht der Klägerin die begehrte Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum in Höhe von 9.976,41 € zu, da insoweit vergütungsfähige Rechnungen und ein wirksamer Vorsteuervergütungsantrag vorliegen. Der Wirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – insbesondere nicht die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks entgegen.
25a) Die Klägerin hat im Vorsteuervergütungsantrag im Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks ausreichende Angaben dazu gemacht, für welche Zwecke des Unternehmens sie die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen verwendet hat, in dem sie angab, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen anlässlich der Organisation von Kongressen („ORGANIZATION OF CONGRESS“) bezogen zu haben. Mit dieser Eintragung entspricht der Antrag den gesetzlichen und von der maßgeblichen EU-Richtlinie vorgegebenen Anforderungen für eine Vorsteuervergütung.
26aa) Durch die Angaben in Abschnitt 9 des Vergütungsantrags soll – wie auch durch die übrigen inhaltlichen Anforderungen – sichergestellt werden, dass der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende Antrag alle Angaben enthält, die für die Entscheidung der Finanzbehörde im Regelfall entscheidungserheblich sind. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein.
27Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Denn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfordert als allgemeine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge überhaupt gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Im Zweifelsfall hat der antragstellende Unternehmer diese Voraussetzungen nachweisen.
28bb) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat für den Fall, dass ein Vorsteuervergütungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist. Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag „nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt“ wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris).
29Dies hat der BFH sogar für den Fall, dass im Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragformulars die Angabe „Geschäftskosten – Siehe Rechnung" enthalten ist, entschieden mit dem Hinweis, dass dies keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass der Antragsteller die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785).
30cc) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Hiernach ist zunächst ein Vorsteuervergütungsantrag als unwirksam anzusehen, wenn überhaupt keine Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) betreffend die Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens abgegeben wurde, da insoweit Erklärungen fehlen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind. Aus der Formulierung des Eingangssatzes zu Abschnitt 9 Buchst. a) ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf. Ohne einen Eintrag des „Anlasses“ ist der Satz und damit die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollständig.
31Soweit in Abschnitt 9 Buchst. a) Eintragungen vorgenommen wurden, ist es erforderlich, dass der vorgegebene Eingangssatz durch eine Erklärung zum konkreten Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) muss dabei über die allgemeine Angabe, dass die empfangenen Leistungen bzw. Gegenstände für Zwecke des Unternehmens bzw. für die Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet werden, hinausgehen. Soweit der Antragsteller nur eine derartige Erklärung abgibt, wird damit zunächst eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt, denn dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks durch die Worte „für Zwecke des Unternehmens“ enthalten. Daher genügt eine Angabe dergestalt, dass die empfangenen Leistungen anlässlich der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ bezogen wurden, nicht. Insoweit ist ein über diesen Eingangssatz hinausgehender Erklärungsmehrwert erforderlich.
32Ohne die Angabe eines konkreten Anlasses fehlt es an der geforderten Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen. Nur bei konkreten Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen Güter sind der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch eröffnet. Eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens lediglich dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
33dd) Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich der Wirksamkeit des Antrags zu unterscheiden: Einerseits haben unzureichende pauschale Angaben, etwa unter Wiederholung der allgemeinen Beschreibung der Unternehmenstätigkeit oder mit der bloßen Erklärung, es handele sich um Geschäftskosten (dazu BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785), die Unwirksamkeit des Vergütungsantrags zur Folge. Andererseits genügen jedoch Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs, selbst wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind. Insoweit ist es unschädlich, wenn der Beklagte bei der Antragsprüfung etwa Nachfragen im Hinblick auf den erklärten Verwendungsanlass für erforderlich hält. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind insoweit ergänzungsfähig, als zumindest im – fristgerecht gestellten – Antrag jedenfalls ein über die Angabe des Leistungsbezugs „für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehender Erklärungsmehrwert bzgl. des konkreten Anlasses des Leistungsbezugs enthalten ist.
34ee) Diese Anforderungen werden im Antragsvordruck dadurch hinreichend deutlich, dass im Eingangssatz zu Abschnitt 9 Buchst. a) die Erklärung, dass die Gegenstände oder sonstigen Leistungen „für Zwecke des Unternehmens“ dienen, bereits aufgenommen ist, gleichzeitig nach dem Wort „anlässlich“ Raum für mögliche Eintragungen vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf.
35Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hat, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen wollte.
36b) Vorliegend hat die Klägerin eine Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) vorgenommen. Diese genügt auch den vorstehend dargelegten Anforderungen.
37Die Angabe, dass die von der Klägerin bezogenen Leistungen für die „Organisation von Kongressen“ verwendet worden sind, ergänzt den Eingangssatz in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks in inhaltlich sinnvoller Weise. „Organisation von Kongressen“ stellt eine hinreichende Beschreibung eines Anlasses, für den die empfangenen Leistungen verwendet worden sind, dar. Die Erklärung geht über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet worden sind, hinaus, enthält mithin einen Erklärungsmehrwert.
38Der Senat weist darauf hin, dass für die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks nicht derart konkrete Angaben zu fordern sein dürften, wie sie in dem Klammerzusatz unter Punkt F. des Verzeichnisses der Mindestinformationen (Anhang C der Achten Richtlinie) beispielhaft enthalten sind.
39Es ist des Weiteren unschädlich, dass die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) inhaltlich weitestgehend identisch ist mit der Angabe in Abschnitt 2 des Antrags. Insoweit ist es nicht schädlich, wenn die Angaben in beiden Feldern übereinstimmen, soweit die Angaben derart konkret sind, dass sie – unabhängig von den Erfordernissen der Eintragung in Abschnitt 2 – den zu betrachtenden Anforderungen an die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) genügen.
40c) Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach der für Steuerpflichtige, die – wie die Klägerin – im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, maßgeblichen Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979, 11, -Achte Richtlinie-), deren Umsetzung die in § 18 Abs. 9 UStG getroffenen Regelungen dienen.
41Nach Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige bei der zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Ergänzend verweist Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie auf das im Anhang C enthaltene Verzeichnis der Mindestinformationen, die in die Erläuterung aufzunehmen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie ist der „Antrag“ spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Art. 9 Abs. 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen. Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auf den in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Achten Richtlinie erwähnten „in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene[n] Erstattungsantrag“.
42Des Weiteren muss der Antragsteller schriftlich erklären, dass er während des in Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 bezeichneten Zeitraums (Vergütungszeitraum) im Inland keine Gegenstände geliefert und keine Dienstleistungen erbracht hat (Art. 3 Buchst. c) der Achten Richtlinie) bzw. im Vergütungszeitraum im Inland nur die in Art. 1 Buchst. a) und b) bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat (Art. 4 Buchst. b) der Achten Richtlinie). Nach Art. 3 Buchst. b) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige sich „verpflichten“, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen.
43Das der Achten Richtlinie im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) die auch im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers. In Abschnitt 9 Buchst. a) ist die Erklärung vorgesehen, „dass die auf der Rückseite dieses Antrags aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich:“, gefolgt von zwei Leerzeilen. Im Anhang C wird unter Punkt F. ausgeführt, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Beispielhaft sind erwähnt „Beteiligungen an der Ausstellung ... in ... vom ... bis ..., Stand Nr.“; „grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...“.
44Dies spricht – unabhängig davon, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) nicht derart konkret sein müssen wie die unter Punkt F. des Anhangs C der Achten Richtlinie aufgeführten Beispiele – dafür, dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers und Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs abhängig zu machen.
45Die zur Umsetzung dieser Bestimmungen in § 18 Abs. 9 UStG getroffenen Regelungen entsprechen den in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben.
463. Im Hinblick auf die Höhe der von der Klägerin begehrten Vorsteuervergütung hat die Klage nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 9.976,41 € zu.
47a) Von dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch von 15.942,31 € ist ein Betrag von 1.841,14 € zwischen den Beteiligten unstreitig nicht vergütungsfähig. Daraufhin hat die Klägerin selbst ihren geltend gemachten Anspruch auf einen Betrag von 14.101,17 € eingegrenzt.
48b) Von dem zuletzt geltend gemachten Anspruch ist ein weiterer Betrag von 4.124,76 € ebenfalls nicht vergütungsfähig, da die entsprechende Rechnung (Bl. 92 der GA) keine ausreichende, den Erfordernissen von § 14 UStG entsprechende Leistungsbeschreibung enthält.
49Die in dieser Rechnung enthaltene Angabe „Final payment of confirmed services as per budget calculation attached“ lässt nicht erkennen, welche konkrete Leistung im Rahmen der von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung von dem Rechnungsaussteller empfangen worden ist, denn es wird gerade auf „bestimmte Serviceleistungen“ verwiesen, ohne dass diese im einzelnen beschrieben werden.
50Aus der Rechnung ist lediglich erkennbar, dass die Leistungen im Zusammenhang mit einer von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung vom .... Juli 2007 in A betreffend „Group B“ empfangen worden sind. Für diese Veranstaltungen sind zwei weitere Rechnungen gestellt worden, die ebenfalls Streitgegenstand sind (vgl. Bl. 88, 89 der GA). Mit diesen Rechnungen werden Hotelrechnungen bzw. Eintrittskarten für eine ...‑Veranstaltung in Rechnung gestellt. Aber auch unter Einbeziehung dieser Rechnungen lässt sich (etwa im Umkehrschluss aus den separat abgerechneten Leistungen) keine hinreichende Leistungsbeschreibung für die Rechnung Bl. 92 der GA entnehmen.
514. Mithin steht der Klägerin aufgrund des wirksamen Vergütungsantrags ein Vorsteueranspruch in Höhe von 9.976,41 € zu.
52II. Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
53III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
54IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat unter Berücksichtigung der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die im Vorsteuervergütungsantrag zwingend aufzunehmenden Angaben insbesondere zu Abschnitt 9 des Antragsvordrucks die damit entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall anwendet. Es sind weder eine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung des vorliegend zu entscheidenden Falles noch sonst Gründe, die eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu erforderlich erscheinen lassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO), ersichtlich.