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Finanzgericht Köln, 5 K 1403/21

Datum:
26.04.2023
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1403/21
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2023:0426.5K1403.21.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IX R 18/23
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8.5.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 2.6.2021 verpflichtet, auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 AO eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer der Klägerin für 2002 aus sachlichen Billigkeitsgründen dahin vorzunehmen, dass die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag den Betrag von 116.695 € nicht übersteigt. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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