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Finanzgericht Münster, 3 K 1514/08 AO

Datum:
17.09.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1514/08 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0917.3K1514.08AO.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 18.03.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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