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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Klägerin im Streitzeitraum 2007 bis 2008 um ein Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) gehandelt hat.
3Die Klägerin, eine GmbH, wurde in den 70er Jahren gegründet. Am …2008 wurde Herr A (A) als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. A, ein gelernter Steuerberater, erstellte auch die Jahresabschlüsse der Klägerin. Daneben war bis zu seinem Tod am …2009 dessen Vater, Herr H (H), zweiter Geschäftsführer.
4Bis einschließlich 2007 war Geschäftsgegenstand der Klägerin die Verwaltung und Verpachtung von eigenem Grundbesitz sowie die Vornahme aller für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Geschäfte. Im Betriebsvermögen hielt die Gesellschaft bis 2007 lediglich ein Grundstück in C, auf dem der Mieter einen Supermarkt betrieb. Die Klägerin erzielte hierdurch Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks. Der Mietvertrag war bis zum 31.12.2010 befristet. Das Bilanzwert des Grundstücks einschließlich der Bauten sank (aufgrund der AfA) vom 31.12.2005 bis zum 31.12.2007 von 474.086,00 € auf 429.604,00 €. Ein in der Vergangenheit abgegebenes Kaufangebot über 600.000 € hat die Klägerin, die den Wert des Grundstücks in den Jahren 2006/2007 in der mündlichen Verhandlung auf 750.000 € bis 800.000 € geschätzt hat, abgelehnt.
5Die Tätigkeit des A in Bezug auf die Verwaltung des Grundstücks beschränkte sich wegen einer sog. Triple-Net-Vereinbarung, die den Mieter dazu verpflichtete, sämtliche Instandsetzungsarbeiten selbst zu tragen, im Wesentlichen auf die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung. Gemindert wurde der zeitliche Aufwand hierfür durch den Umstand, dass aufgrund der vertraglichen Abreden ein Großteil der Nebenkosten durch den Mieter zu tragen war.
6Die Klägerin legte ihre thesaurierten Gewinne seit 1998 in Wertpapieren an, die sie bis einschließlich 2009 im Anlagevermögen auswies. Jedenfalls zunächst verfolgte sie die Strategie, die Wertpapiere langfristig zu halten. Seit dem Jahre 2005 ging die Klägerin verstärkt dazu über, Erträge auch aus der Veräußerung von Wertpapieren zu realisieren. So erzielte sie im Jahre 2005 nach ihrem Jahresabschluss folgende Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren (Beträge in €):
7Wertpapier |
Bank |
Stück |
AK-Datum |
AK |
VK-Datum |
Stück |
VK |
… |
… |
227 |
16.4.2002 |
8.353,60 |
9.12.2005 |
227 |
8.574,95 |
… |
… |
1.000 |
16.4.2002 |
15.000,00 |
1.2.2005 |
1.000 |
22.169,58 |
… |
… |
4.450 |
16.4.2002 |
75.205,00 |
|||
… |
… |
1.000 |
16.7.2003 |
14.486,49 |
15.7.2005 |
2.450 |
41.283,36 |
… |
… |
1.000 |
23.9.2003 |
94.819,07 |
|||
… |
… |
300 |
12.11.2003 |
23.517,00 |
4.8.2006 (?) |
1.300 |
122.441,93 |
… |
… |
2.000 |
2.10.2003 |
30.164,97 |
|||
… |
… |
800 |
5.4.2004 |
11.256,00 |
25.1.2005 |
2.800 |
47.784,12 |
… |
… |
2.000 |
8.1.2004 |
40.436,13 |
|||
… |
… |
2.000 |
15.1.2004 |
36.714,67 |
|||
… |
… |
2.000 |
20.10.2004 |
19.113,17 |
23.12.2005 |
6.000 |
71.417,76 |
… |
… |
5.250 |
14.12.2004 |
30.338,44 |
17.6.2005 |
5.250 |
54.541,12 |
… |
… |
1.000 |
2.2.2004 |
16.039,10 |
18.4.2005 |
1.000 |
17.861,87 |
… |
… |
200 |
2.3.2004 |
12.810,34 |
15.3.2005 |
200 |
12.276,26 |
… |
… |
3.000 |
15.3.2004 |
26.315,28 |
|||
… |
… |
200 |
15.4.2004 |
18.502,91 |
15.3.2005 |
200 |
19.624,37 |
… |
… |
4.000 |
12.5.2004 |
46.471,56 |
2.6.2005 |
4.000 |
55.275,01 |
… |
… |
1.000 |
30.9.2004 |
22.332,90 |
15.3.2005 |
1.000 |
27.763,70 |
… |
… |
1.000 |
16.6.2005 |
64.758,00 |
5.8.2006 (?) |
1000 |
69.670,20 |
… |
… |
3.000 |
24.6.2005 |
28.614,00 |
5.10.2005 |
3.000 |
34.660,80 |
… |
… |
1.000 |
22.11.2005 |
9.450,00 |
|||
… |
… |
500 |
2.7.2005 |
21.099,06 |
|||
… |
… |
500 |
2.7.2005 |
20.331,00 |
|||
… |
… |
1.000 |
9.7.2005 |
20.933,40 |
|||
… |
… |
1.000 |
22.8.2005 |
19.608,12 |
|||
… |
… |
800 |
16.9.2005 |
11.360,00 |
31.10.2005 |
2.800 |
44.425,58 |
… |
… |
2.000 |
1.11.2005 |
32.328,80 |
|||
… |
… |
1.000 |
10.8.2005 |
27.158,20 |
12.10.2005 |
1.000 |
26.921,88 |
… |
… |
900 |
9.11.2005 |
23.340,44 |
5.12.2005 |
900 |
26.124,30 |
… |
… |
500 |
5.10.2005 |
23.845,00 |
|||
… |
… |
100 |
5.10.2005 |
3.850,00 |
17.10.2005 |
600 |
25.698,79 |
Wegen der Bestandsentwicklung im Jahr 2006 wird auf S. 11, 12 des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 Bezug genommen. Danach wurden von 60 Aktienpositionen 20 verkauft, davon 19 Positionen mit einer Haltedauer von weniger als 12 Monaten.
9Im Jahre 2007 entwickelte sich der Wertpapierbestand wie folgt (Beträge in €):
10Wertpapier |
Bank |
Stück |
Anschaffungsdatum |
AK |
VK-Datum |
Stück |
Veräußerung |
… |
… |
2.000 |
16.4.2002 |
34.884,97 |
|||
… |
… |
1.000 |
16.7.2003 |
14.486,49 |
|||
… |
… |
250 |
14.9.2005 |
3.525,00 |
|||
… |
… |
350 |
3.12.2003 |
7.501,21 |
|||
… |
… |
350 |
3.12.2003 |
7.501,21 |
|||
… |
… |
300 |
3.12.2003 |
6.430,03 |
|||
… |
… |
1.000 |
4.12.2003 |
21.154,94 |
3.5.2007 |
2.000 |
62.532,03 |
… |
… |
1.000 |
5.5.2006 |
31.174,20 |
3.5.2007 |
1.000 |
31.046,02 |
… |
… |
5.000 |
10.10.2007 |
132.517,25 |
|||
… |
… |
3.000 |
15.3.2004 |
26.315,28 |
|||
… |
… |
2.000 |
1.11.2005 |
32.328,80 |
13.2.2007 |
2.000 |
35.588,35 |
… |
… |
800 |
29.3.2006 |
13.029,59 |
|||
… |
… |
500 |
29.3.2006 |
8.136,56 |
|||
… |
… |
200 |
29.3.2006 |
3.264,08 |
15.2.2007 |
1.500 |
26.702,12 |
… |
… |
1.000 |
11.5.2006 |
23.594,00 |
|||
… |
… |
1.000 |
10.1.2007 |
20.983,60 |
3.5.2007 |
2.000 |
47.907,60 |
… |
… |
1.500 |
20.1.2005 |
33.282,60 |
3.5.2007 |
1.500 |
37.066,14 |
… |
… |
2.000 |
9.11.2005 |
36.410,64 |
26.1.2007 |
2.000 |
47.608,80 |
… |
… |
2.000 |
4.4.2005 |
31.229,38 |
|||
… |
… |
4.000 |
30.11.2005 |
56.987,04 |
25.7.2007 |
4.000 |
51.473,28 |
… |
… |
2.000 |
5.12.2005 |
28.436,57 |
|||
… |
… |
4.000 |
15.5.2006 |
52.847,53 |
|||
… |
… |
2.000 |
7.2.2005 |
32.589,00 |
31.1.2007 |
2.000 |
53.484,81 |
… |
… |
2.000 |
16.2.2005 |
25.851,96 |
4.5.2007 |
2.000 |
26.044,89 |
… |
… |
1.000 |
17.10.2005 |
17.152,17 |
4.5.2007 |
1.000 |
23.032,46 |
… |
… |
2.000 |
30.10.2007 |
35.206,10 |
|||
… |
… |
500 |
12.12.2007 |
8.000,90 |
|||
… |
… |
1.500 |
23.1.2006 |
26.461,19 |
31.1.2007 |
1.500 |
31.385,56 |
… |
… |
500 |
20.2.2006 |
23.599,35 |
29.1.2007 |
500 |
27.327,41 |
… |
… |
1.000 |
20.2.2006 |
46.060,03 |
25.1.2007 |
1.000 |
54.726,05 |
… |
… |
1.000 |
28.2.2006 |
40.118,74 |
29.1.2007 |
1.000 |
45.997,10 |
… |
… |
1.919 |
26.9.2006 |
15.428,76 |
|||
… |
… |
81 |
5.10.2006 |
648,00 |
|||
… |
… |
1.049 |
28.8.2007 |
6.222,56 |
|||
… |
… |
1.951 |
29.8.2007 |
11.568,88 |
|||
… |
… |
1.000 |
23.1.2006 |
18.960,58 |
3.5.2007 |
1.000 |
21.526,18 |
… |
… |
500 |
15.5.2006 |
15.300,36 |
|||
… |
… |
450 |
15.5.2006 |
13.503,53 |
|||
… |
… |
50 |
15.5.2006 |
1.518,23 |
|||
… |
… |
1.500 |
5.12.2006 |
65.962,80 |
16.2.2007 |
1.500 |
79.376,22 |
… |
… |
500 |
20.4.2006 |
24.050,82 |
5.1.2007 |
500 |
24.900,00 |
… |
… |
1.000 |
25.4.2006 |
27.208,40 |
3.5.2007 |
2.000 |
53.186,40 |
… |
… |
1.000 |
12.12.2006 |
23.192,40 |
19.2.2007 |
||
… |
… |
1.000 |
11.5.2006 |
13.855,20 |
5.1.2007 |
1.000 |
13.446,00 |
… |
… |
1.000 |
27.11.2006 |
17.068,00 |
3.5.2007 |
1.000 |
25.432,42 |
… |
… |
1.000 |
27.11.2006 |
26.204,40 |
6.7.2007 |
1.000 |
28.386,00 |
… |
… |
2.000 |
29.8.2007 |
182.684,88 |
|||
… |
… |
1.000 |
2.11.2007 |
87.121,65 |
|||
… |
… |
1.000 |
12.1.2007 |
38.985,32 |
|||
… |
… |
1.000 |
2.11.2007 |
36.605,84 |
4.8.2008 |
2.000 |
74.002,80 |
… |
… |
1.000 |
1.3.2007 |
76.304,00 |
11.5.2007 |
1.000 |
82.349,28 |
… |
… |
5.000 |
2.10.2007 |
147.747,24 |
|||
… |
… |
1.000 |
11.10.2007 |
37.650,00 |
8.5.2008 |
1.000 |
37.449,60 |
… |
… |
500 |
19.12.2007 |
13.880,00 |
|||
… |
… |
500 |
12.10.2007 |
80.576,02 |
|||
… |
… |
500 |
2.11.2007 |
75.267,65 |
|||
… |
… |
1.000 |
13.11.2007 |
16.566,00 |
|||
… |
… |
1.000 |
5.12.2007 |
13.936,14 |
18.1.2008 |
1.000 |
14.945,00 |
… |
… |
1.000 |
5.12.2007 |
7.235,77 |
|||
… |
… |
250 |
6.12.2007 |
9.543,40 |
|||
… |
… |
250 |
17.12.2007 |
9.217,50 |
8.5.2008 |
500 |
22.210,00 |
… |
… |
50 |
17.12.2007 |
1.058,60 |
|||
… |
… |
450 |
17.12.2007 |
9.926,40 |
|||
… |
… |
500 |
27.12.2007 |
10.143,09 |
Mit Vertrag vom 1.1.2008 brachte die Klägerin ihren gesamten Grundbesitz in die neu gegründete R GmbH & Co. KG (R KG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein und übertrug das Geschäftsfeld Verwaltung und Verpachtung auf eine Tochtergesellschaft.
12Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin folgende Wertpapiere (Beträge jeweils in €):
13Wertpapier |
Bank |
Stück |
AK-Datum |
AK |
Div. 2008 |
AfA 2008 |
VK-Datum |
Veräußerung 2008 |
… |
… |
500 |
2.1.2008 |
7.730,00 |
6.185,00 |
16.10.2009 |
||
… |
… |
1.000 |
15.7.2008 |
6.334,90 |
3.244,90 |
16.10.2009 |
||
… |
… |
1.500 |
30.09.2008 |
3.124,40 |
0,00 |
16.10.2009 |
||
… |
… |
1.000 |
9.4.2008 |
8.595,00 |
0,00 |
16.4.2008 |
./. 512,00 |
|
… |
… |
2.673 |
17.11.2008 |
17.948,06 |
199,34 |
2010 |
||
… |
… |
589 |
17.11.2008 |
3.957,01 |
46,05 |
2010 |
||
… |
… |
550 |
17.11.2008 |
3.696,68 |
44,68 |
2010 |
||
… |
… |
300 |
17.11.2008 |
2.026,43 |
34,43 |
2010 |
||
… |
… |
294 |
17.11.2008 |
1.987,88 |
35,72 |
2010 |
||
… |
… |
594 |
17.11.2008 |
3.993,35 |
49,19 |
2010 |
||
… |
… |
1.000 |
14.1.2008 |
5.885,00 |
800,00 |
2.295,00 |
23.12.2009 |
|
… |
… |
2.000 |
6.8.2008 |
9.583,90 |
2.403,90 |
23.12.2009 |
||
… |
… |
500 |
29.1.2008 |
8.080,00 |
800,00 |
1.490,00 |
23.12.2009 |
|
… |
… |
500 |
5.2.2008 |
8.430,00 |
5.405,00 |
23.12.2009 |
||
… |
… |
1.000 |
15.7.2008 |
10.644,90 |
1.900,00 |
4.594,90 |
23.12.2009 |
|
… |
… |
2.000 |
10.11.2008 |
11.985,00 |
0,00 |
23.12.2009 |
||
… |
… |
1.000 |
8.5.2008 |
8.055,00 |
220,00 |
0,00 |
31.8.2009 |
|
… |
… |
3.000 |
20.8.2008 |
53.341,67 |
13.141,67 |
2010 |
||
… |
… |
500 |
14.5.2008 |
8.280,00 |
350,00 |
5.330,00 |
23.12.2009 |
|
… |
… |
500 |
15.7.2008 |
5.830,90 |
2.880,90 |
23.12.2009 |
||
… |
… |
1.000 |
9.10.2008 |
4.805,00 |
0,00 |
23.12.2009 |
||
… |
… |
500 |
17.1.2008 |
2.180,00 |
495,00 |
18.9.2009 |
||
… |
… |
500 |
15.7.2008 |
1.330,40 |
0,00 |
18.9.2008 |
||
… |
… |
257 |
6.5.2008 |
4.900,85 |
300,00 |
2.338,56 |
23.12.2009 |
|
… |
… |
56 |
6.5.2008 |
1.071,80 |
513,48 |
23.12.2009 |
||
… |
… |
187 |
6.5.2008 |
3.567,35 |
1.702,96 |
23.12.2009 |
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Entwicklung des Wertpapierbestandes im Jahr 2008 wird auf Seite 9, 10, 18 und 20 des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 verwiesen. Danach wurden auf 41 Aktienpositionen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen. 5 Aktienpositionen wurden im Jahr 2008 veräußert, und zwar alle nach einer Haltedauer von weniger als 12 Monaten.
15Zum 31.12.2009 wies die Klägerin in ihrem Jahresabschluss 29 Aktienpositionen als Anlagevermögen aus. 11 Aktienpositionen hatte sie im Jahr 2009 veräußert, alle mit einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 11, 12, 17 und 20 des vorgenannten Jahresabschlusses verwiesen.
16In den Jahren bis 2010 erzielte die Klägerin Erträge aus Beteiligungen an der R KG sowie Dividenden aus Wertpapieren, Gewinne und Verluste aus Wertpapierverkäufen. Sämtliche Wertpapiere veräußerte sie im Jahre 2010; im Jahresabschluss auf den 31.12.2011 gab die Klägerin an, das Geschäftsfeld Wertpapierhandel vorerst aufgegeben zu haben.
17In den Jahren 2005 bis 2008 ergaben sich bei der Saldierung der Veräußerungsgewinne und Verluste aus Wertpapieren sowie der Abschreibungen auf Wertpapiere folgende Ergebnisse, die der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG 2002 nach Abzug der steuerfreien Aufwendungen i.S. des § 8b Abs. 3 bis 5 KStG 2002 als steuerfrei berücksichtigte (alle Beträge in €):
18Gewinne/Verluste lt. Jahresabschluss |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Mieterträge |
208.080 |
208.080 |
208.080 |
0 |
Dividenden aus Wertpapieren |
13.105 |
28.440 |
22.672 |
48.097 |
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren |
81.076 |
103.256 |
130.159 |
4.458 |
Veräußerungsverluste aus Wertpapieren |
./. 35.089 |
./. 6.726 |
./. 6.051 |
./. 2.301 |
Abschreibungen auf Wertpapiere aufgrund der anhaltenden Finanzkrise |
0 |
0 |
0 |
./. 575.326 |
Summe |
59.092 |
124.970 |
146.780 |
./. 525.072 |
Den durch die Aktientransaktionen im Jahre 2008 erwirtschafteten Verlust behandelte die Klägerin in ihrer Steuererklärung 2008 zunächst ebenfalls als gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 steuerfrei. Das FA erließ am 18.9.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen erklärungsgemäßen Steuerbescheid, mit dem es ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 144.776 € eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 21.716,00 € festsetzte. Gegen den Steuerbescheid legte die Klägerin keinen Einspruch ein.
20Infolge einer Betriebsprüfung bei einem anderen Unternehmen des Konzerns ordnete die Klägerin im Jahresabschluss zum 31.12.2010 die Wertpapiere dem Umlaufvermögen zu und machte hinsichtlich dieses Wechsels im Jahresabschluss folgende Ausführungen: „Im Rahmen der Betriebsprüfung, die zu Beginn des Jahres 2011 bei der Unternehmensgruppe stattfindet, wurde der Ausweis der Wertpapiere verändert. Es handelt sich um Umlaufvermögen und nicht um Anlagevermögen. Sämtliche Wertpapiere wurden im Berichtsjahr veräußert, so dass auch ein Ausweis als Umlaufvermögen nicht erforderlich ist.“ Hinsichtlich des Jahres 2008 wurden insoweit zunächst noch keine steuerlichen Schlussfolgerungen aus dieser geänderten Behandlung gezogen.
21Als jedoch das FA den Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem der Körperschaftsteuerbescheid 2008 stand, am 2.12.2011 aufhob, stellte die Klägerin am 21.12.2011 einen Antrag, den Körperschaftsteuerbescheid 2008 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) zu ändern und einen Verlustrücktrag in das Jahr 2007 vorzunehmen. Zur Begründung gab sie an, mit Wirkung vom 1.1.2008 habe die Gesellschaft ihren gesamten Grundbesitz gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die neu gegründete R KG eingebracht. Die Gesellschaft habe damit das Geschäftsfeld „Vermietung bebauter Grundstücke“ auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Das operative Geschäftsfeld im Jahre 2008 habe somit ausschließlich in dem Handel mit Wertpapieren und der Erzielung von Beteiligungserträgen bestanden. Die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aktiengeschäften seien wegen § 8b Abs. 7 KStG 2002 in vollem Umfang steuerpflichtig. Auf den weiteren Inhalt des Antrags vom 21.12.2011, die berichtigte Steuererklärung und die berichtigte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung wird Bezug genommen.
22Durch Bescheid vom 5.4.2012 lehnte das FA den Änderungsantrag der Klägerin ab. Eine Änderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 anzusehen sei. Grundsätzlich unterlägen Finanzunternehmen der Finanzaufsicht; das Wertpapiervermögen sei zudem dem Anlagevermögen zugeordnet worden. Ein späterer Antrag, das Wertpapiervermögen als Umlaufvermögen zu behandeln, könne hieran nichts ändern. Dass die Behandlung als Anlagevermögen falsch gewesen sei, sei nicht nachgewiesen worden. Auch die vorgelegten Zahlen für das Jahr 2008 ließen keine andere Beurteilung zu.
23Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 24.4.2012 Einspruch ein, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 28.2.2013 als unbegründet zurückwies. Auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
24Mit der am 14.3.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Änderungsbegehren weiter. Hierfür trägt sie vor, die Erträge aus der Vermietung des Grundstücks seien ab 1998 thesauriert worden, um einen langfristigen Aktienbestand aufzubauen. Diese Strategie habe sich in der Folgezeit aber als ungeeignet erwiesen, weil die Ausschläge auf den Aktienmärkten immer heftiger und in immer kürzeren Abständen erfolgt seien. Nachdem dies festgestellt worden sei, sei damit begonnen worden, das Portfolio aktiv zu managen. Die Entwicklung der Geschäftsfelder zeige, dass die Vermietung immer unbedeutender geworden sei, während der kurzfristige Handel mit Wertpapieren immer mehr zugenommen habe. Gleichzeitig habe die Verwaltungstätigkeit im Bereich der Vermietung immer mehr abgenommen, während der Zeiteinsatz der Geschäftsführung im Bereich des Wertpapierhandels immer mehr zugenommen habe. Diese Entwicklung sei zum 1.1.2008 darin kulminiert, dass die Gewerbeimmobilie ausgelagert worden sei. Seitdem bestehe der Zweck der Klägerin nur noch im Halten von Beteiligungen und im Wertpapierhandel. Letzteres dominiere hierbei deutlich.
25Die Klägerin stelle ein Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 dar. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe deutlich gemacht, dass sich der Inhalt dieses Begriffs an § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) ausrichte und insbesondere auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften darunter fielen. Die Klägerin meint, sie sei jedenfalls ab 2008 als Finanzunternehmen zu behandeln.
26Ziel sei die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolges. Was genau unter kurzfristig zu verstehen sei, sei im Gesetz nicht geregelt. Insbesondere könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die zeitliche Grenze zwölf Monate betrage. Entscheidend sei allein die Absicht im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile.
27Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich bis zu seinem Tode allein H um den Wertpapierhandel gekümmert habe, könne die kurzfristige Eigenhandelsabsicht heute nur noch anhand von Indizien beurteilt werden.
28Bloße Indizwirkung habe die buchhalterische Zuordnung zum Anlage- und Umlaufvermögen. Die Zuordnung sei gerade dann nicht bindend, wenn eine objektiv unrichtige Zuordnung vorliege. Indizien dafür, dass eine unrichtige Zuordnung vorliege, könnten Verkaufsbemühungen, die nur kurzfristige Finanzierung des Kaufpreises und die tatsächliche Haltedauer sein.
29So deuteten schon die Art der Unterlagen, die Ablagesystematik sowie die Dokumentation von Veräußerungsgeschäften nicht auf einen bloßen Anleger, sondern auf einen Wertpapierhändler hin. Dies habe auch dem Naturell des H entsprochen, der sein ganzes Leben lang gehandelt habe, sich --salopp ausgedrückt-- in manchen Situationen wie ein „Teppichhändler“ verhalten habe.
30Für eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht spreche der Umstand, dass lediglich Aktien gehalten worden seien. Langfristig orientierte Anleger würden ihrem Portfolio demgegenüber auch andere Finanzinstrumente, insbesondere Anleihen beimischen, um das Risiko zu minimieren. Je höher der Aktienanteil sei, desto mehr spreche dies für eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht. Dies gelte auch für die Tatsache, dass es sich um Streubesitz gehandelt habe.
31Ebenso sei die Art des Unternehmens eher auf einen kurzfristigen Erfolg ausgerichtet gewesen. In den Jahren seien die Umsatzzahlen angestiegen; die Umsätze mit Wertpapieren hätten sich in der Zeit von 2004 bis 2007 mehr als verzehnfacht. Auch die Relation des Umsatzes zum Wertpapierbestand habe sich erhöht, nämlich um das Fünffache. Im Jahre 2005 seien gerade auch alte Aktien veräußert worden, um Kapital für einen kurzfristigen Aktienhandel frei zu machen.
32Ferner könne ein sich relativ schnell umschlagender Wertpapierbestand keinem anderen Zweck als einem kurzfristigen Wertpapierhandel dienen. Ab 2008 könne ohnehin nichts anderes gelten, weil seitdem kein anderer Geschäftszweck verfolgt worden sei. Hinzu komme, dass Wertpapierverkäufe sowie Dividenden ab 2010 als steuerpflichtig behandelt worden seien; es sei aber kein Grund erkennbar, warum die Behandlung 2010 anders als 2008 laufen solle. Wesentlich sei die Erkenntnis, dass die Eröffnung des Onlinedepots D keinem anderen Ziel als einem kurzfristigen Eigenhandelserfolg dienen könne. Seine Eröffnung weise darauf hin, dass ein schneller Umschlag des Wertpapierbestandes geplant gewesen sei. Mit dem Portal hätten die Kosten bei einer Vielzahl von Umsätzen erheblich gesenkt werden können. Eines solchen Portals müsse man sich nicht bedienen, wenn eine langfristige Haltedauer angestrebt werde.
33Die Zuordnung zum Anlagevermögen sei nur bis 2004 bzw. 2005 zutreffend gewesen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt seien Wertpapiere langfristiger gehalten worden. Ab 2006 seien das Handelsvolumen und die Umschlagsgeschwindigkeit sprunghaft angestiegen. Die Anlagestrategie und die technische Abwicklung hätten sich seitdem erheblich verändert.
34Die Klägerin trägt vor, aus der veränderten Geschäftstätigkeit in Bezug auf den Wertpapierhandel seien zunächst nicht die richtigen Konsequenzen gezogen worden. Es sei insoweit einfach die Behandlung in den Vorjahren fortgeführt worden. Auf die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlagevermögen sei keine besondere Rücksicht genommen worden, weil die Frage ohnehin von der Betriebsprüfung habe geprüft werden müssen und die Bescheide zudem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten. Das Thema Wertpapierhandel sei auch schon Gegenstand der vorhergehenden Betriebsprüfung gewesen. Dort sei es darum gegangen, ob die erweiterte Kürzung nach dem Gewerbesteuergesetz zum Zuge komme. Eine gewerbliche Tätigkeit wäre insoweit schädlich gewesen. Dies möge zu der Überlegung geführt haben, die Wertpapiere zunächst im Anlagevermögen zu belassen. Der Betriebsprüfungsbericht habe dann tatsächlich als Gegenstand des Unternehmens auch die Vermietung von Grundstücken und den Wertpapierhandel bezeichnet.
35Das FA dürfe nicht unterstellen, es werde versucht, im Nachgang Verluste in den steuerlich abzugsfähigen Bereich zu verlagern; ein Fall der „Rosinenpickerei“ liege nicht vor. Diese könne auch nicht darin gesehen werden, dass lediglich eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 begehrt werde. Dem FA habe jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, erst das Jahr 2008 bestandskräftig werden zu lassen und danach erst die anderen Jahre. Es hätte ebenso eine Vereinbarung für alle Streitjahre treffen können. Beides habe es aber nicht getan. Die Klägerin meint, dies könne nicht ihr angelastet werden.
36Unter Berücksichtigung ihres Begehrens ergebe sich bezogen auf die in den Jahren 2007/2008 angeschafften Wertpapiere im Jahr 2008 ein Verlust in Höhe von 465.686,47 € und damit ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 320.910 €. Nach einem Verlustrücktrag in das Jahr 2007 (und einer zu saldierenden Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG bereits im Jahr 2007) verbleibe ein Verlustvortrag auf den 31.12.2008 in Höhe von 28.355 €.
37Die Klägerin beantragt,
38unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5.4.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2013
391. den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 2.12.2011 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird und
2. den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 2.12.2011 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird und
3. den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2008 mit 28.355,00 € festzustellen.
Das FA beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Es meint, die Klägerin stelle im Jahre 2008, nicht aber bereits im Jahre 2007 oder vorher ein Finanzunternehmen dar. Bis einschließlich 2007 sei der Hauptzweck der Klägerin nicht auf den Erwerb und das Halten von Wertpapieren gerichtet.
46Hinzu komme, dass weder im Jahre 2007 noch im Jahre 2008 eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht bestanden habe. Gehe man von der Eigenschaft der Klägerin als Finanzunternehmen ab 2007 aus, so zeige sich, dass nur in einem geringen Umfang unterjährig gehandelt worden sei. 2008 sei insoweit wegen der Finanzkrise keine Ausnahme gewesen. Von den 2007 erworbenen 29.500 Wertpapieren seien nur 2.000 im selben Jahre wieder veräußert worden. Lediglich 5.500 Stückaktien seien unterjährig gehandelt worden. Für eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht müsse vielmehr eine durchschnittliche unterjährige Haltedauer festgestellt werden.
47Die kurzfristige Eigenhandelsabsicht stelle ein subjektives Merkmal dar, das nur schwer feststellbar sei. Es bedürfe objektiv vorhandener Indizien, durch die auf deren Vorliegen geschlossen werden könne. Die objektive Beweislast hierfür trage die Klägerin. Die Feststellung werde dadurch erschwert, dass sich bis zu seinem Tod ausschließlich H mit dem Wertpapierhandel beschäftigt habe. Aufgrund dessen könne nur auf die Erfassung des Wertpapierbesitzes im Anlagevermögen zurückgegriffen werden. Darüber hinaus sprächen weitere Anhaltspunkte, etwa eine durchschnittlich dreijährige Haltedauer, die Selbstverwaltung des Onlinedepots und die geringe Stückzahl der Aktien für das Fehlen einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht.
48Interessant sei auch das Portfolio. Es handele sich vorwiegend um sichere Aktien, die tendenziell nicht für das Vorliegen von Spekulationsgewinnen sprächen. Die lang gehaltenen Aktien seien offenbar wegen der hohen Dividenden, nicht aber wegen der Kursentwicklung im Bestand gehalten worden. Das --wie hier erfolgte-- Setzen hoher Steigerungserwartungen spreche ebenso für eine längerfristige Anlage. Hierfür könne auch sprechen, dass offenbar dividendenstarke Aktien bevorzugt worden seien.
49Es sei nicht glaubhaft, dass A als Steuerberater einer zutreffenden Bilanzierung über die Jahre hinweg keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Denn dies bedeute, dass er jahrelang die beteiligungsbezogenen Gewinne als steuerfrei erklärt habe, ohne die Voraussetzungen hierfür geprüft zu haben oder gar zu kennen.
50In dem Verfahren hat am 5.6.2014 ein Erörterungstermin stattgefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 5.6.2014 Bezug genommen.
51Darüber hinaus ist am 11.2.2015 mündlich verhandelt worden. Auf Grund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der ursprüngliche Änderungsantrag dahingehend auszulegen ist, dass er sich sowohl auf die Körperschaftsteuer 2008 wie auch auf die Körperschaftsteuer 2007 und auf die Verlustfeststellung zum 31.12.2008 bezieht und dass dieser Antrag auch durch die Einspruchsentscheidung abgelehnt worden ist und sich bei sinngemäßer Auslegung die Klage ebenfalls auf die vorgenannten Bescheide erstrecken soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2015 Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe
53Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des FA, die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 dergestalt zu ändern, dass die Körperschaftsteuer jeweils mit 0,00 € festgesetzt wird, sowie keinen vortragsfähigen Verlust auf den 31.12.2008 in Höhe von 28.355,00 € festzustellen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der im Jahre 2008 im Zusammenhang mit den Wertpapieren entstandene Verlust in Höhe von 525.072 € weder vollständig noch teilweise steuerlich zu berücksichtigen.
54I. Dass die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG 2002, die Veräußerungsgewinne und -verluste nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 und die Teilwertabschreibungen auf die verschiedenen Aktien wegen der anhaltenden Finanzkrise gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 grundsätzlich steuerfrei sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung.
55II. Die Steuerfreiheit ist auch nicht aufgrund § 8b Abs. 7 Sätze 1 und 2 KStG 2002 aufgehoben. Hiernach gelten § 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a KWG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S. des § 1 Abs. 3 KWG a.F. mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
561. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Klägerin weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzdienstleistungsunternehmen i.S. des § 1a KWG a.F. ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher.
572. Jedoch stellt die Klägerin seit 2005 ein Finanzunternehmen dar.
58a) Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Hierunter fallen insbesondere solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, mit Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapieren) für eigene Rechnung zu handeln oder andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung) oder Unternehmen über die Kapitalstruktur, die individuelle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (s. insoweit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 7 KWG a.F.). Die Katalogtätigkeit des Erwerbs und des Haltens von Beteiligungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F.) kann z.B. bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften erfüllt sein. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. erfordert dabei nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt "umschlägt" und dass es sich bei jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach "typischerweise" handelbaren Aktienbesitz handelt. Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 14.1.2009 I R 36/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 224, 242, Bundesteuerblatt --BStBl.-- II 2009, 671; BFH-Beschluss vom 12.10.2010 I B 82/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, ehemals Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2011, 69).
59Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss --nach bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärten Maßstäben (s. dazu z.B. einerseits Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 25.7.2002, BStBl. I 2002, 712, zu C.I. mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Tz. 80 f.; andererseits z.B. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz. 565 ff.)-- ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch ist (BFH-Urteil vom 26.10.2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).
60Mit einem Teil der Literatur ist hierfür nach Ansicht des Senats darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens der Tätigkeit des Unternehmens ausmacht, damit die anderen Aktivitäten dominiert und den Schwerpunkt des Gesamttätigkeiten bildet (Ebner/Helios, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 977, 982; M. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8b Rz. 567; Gosch, a.a.O., Rz. 565). Maßgebend ist eine qualitative Gesamtschau der Verhältnisse (in diesem Sinne auch Urteil des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 31.1.2011 2 K 6/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1091; Jacob/Scheifele, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 304, 306; Jansen/Lübbehüsen, Betriebs-Berater --BB-- 2012, 2595, 2599; Riegel/Uskenbayeva, Neue Wirtschafts-Briefe 2011, 2375, 2377; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz. 229). Es ist auf alle den Einzelfall kennzeichnenden Kriterien abzustellen, wie Gesellschaftszweck, Erträge, Gesamtumsatz und Bilanzsumme (Urteil des FG Hamburg in EFG 2011, 1091; Watermeyer, Der GmbH-Steuerberater --GmbH-StB-- 2009, 220, 223; wohl auch Geißer in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl. 2015, § 8b Rz. 577). Ebenso ist der Personal- und Organisationseinsatz sowie das charakteristische Erscheinungsbild des Unternehmens in der Öffentlichkeit von Bedeutung (Jansen/Lübbehüsen, BB 2012, 2595, 2599). Für die Beurteilung kommt es auf die Verhältnisse der dem Stichtag vorausgehenden zwölf Monate an.
61Dieses Verständnis ist ausgehend von der Rechtsprechung des BFH geboten, nach der für die Definition des Finanzunternehmens die kreditwesenrechtliche Regelungslage maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671). Dem entspricht die Rechtsauffassung des BMF, die die Grundsätze zu § 8a KStG a.F. auf die Auslegung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 übertragen will, nicht (gegen das BMF deshalb auch Ebner/Helios, FR 2009, 977, 982; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz. 364; Gosch, KStG, a.a.O.; Jacob/Scheifele, IStR 2009, 304, 306; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b Rz. 674; Wagner, Die steuerliche Betriebsprüfung 2002, 361, 363; Watermeyer, GmbH-StB 2009, 220, 223).
62b) Von diesen Maßgaben ausgehend ist die Klägerin im Jahre 2008 als Finanzunternehmen zu qualifizieren, da der Wertpapierhandel, also eine Tätigkeit im Bereich des Finanzsektors, seit der Einbringung des Grundstücks in die R KG den einzigen verbleibenden Geschäftsgegenstand der Klägerin darstellte. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
63c) Aber auch in den Jahren 2005 bis 2007 lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bereits auf dem Wertpapierhandel. Bis einschließlich 2004 hatte die Klägerin lediglich die thesaurierten Gewinne in langfristig gehaltene Aktien angelegt. Im Jahre 2005 schlug die Klägerin ihr Portfolio aber weitgehend um und war seitdem --bis zur Einstellung im Jahre 2010-- vornehmlich im Bereich des Wertpapierhandels tätig. Wenn hierdurch auch in den Jahren 2005 bis 2007 weniger als die Hälfte der positiven Erträge erwirtschaftet worden sein mag, ist der Wertpapierhandel doch hinsichtlich der Höhe der jährlich getätigten Umsätze seit 2005 die prägende Betätigung des Unternehmens gewesen. Hinzu kommt, dass die Verwaltung des Grundstücks keinen besonderen Aufwand verursacht hat, weil die Mieterin aufgrund des Triple-Net-Vertrages gehalten war, die Instandsetzungsmaßnahmen weitgehend selbst durchzuführen. Vielmehr beschränkte sich die Arbeit hinsichtlich des Grundstückes im Wesentlichen auf die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, was aber nur wenig Zeit in Anspruch nahm, weil die Mieterin die meisten Nebenkosten selbst zahlte. Demgegenüber nahm es in den einzelnen Jahren erhebliche Zeit in Anspruch, das Portfolio und den Markt im Blick zu halten und geeignete Transaktionszeitpunkte zu ermitteln.
64Darüber hinaus nahm das Wertpapierportfolio im Hinblick auf die Bilanzsumme und im Verhältnis zu dem vorhandenen Grundstück eine überragende und permanent steigende Bedeutung ein (Beträge in €):
6531.12.2005 31.12.2006 31.12.2007
66Bilanzsumme 1.234.323,11 1.467.280,98 1.711.769,73
67Wertpapiere 657.713,49 946.954,04 1.209.485,29
68Buchwert Grundstück 474.086,00 451.845,00 429.604,00
69Der Senat übersieht hierbei nicht, dass in dem Grundstück stille Reserven vorhanden gewesen sein mögen. Er hat indes nicht feststellen können, dass hierdurch das qualitative Übergewicht des Wertpapierhandels umgekehrt werden könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, es habe in der Vergangenheit ein Kaufangebot über 600.000 € gegeben; hierdurch wird indes der Wert des Wertpapierportfolios nicht erreicht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Grundstück in den Jahren 2006/2007 750.000 € bis 800.000 € wert war, wie die Klägerin (ohne weitere Belege für diese Schätzung) vorgetragen hat, reicht dies in den Jahren 2006 und 2007 nicht an den Wert der Wertpapiere heran. Zumindest für das Streitjahr 2007 erscheint ein Wert von unter 900.000 € auch plausibel und läge unter dem Wert der Wertpapiere, weil der Mietvertrag nur noch bis Ende 2010 lief und das Grundstück nachfolgend nur schlecht vermietbar war. Aber auch für das Jahr 2005 würde der Wert des Grundstücks und die erzielten Mieterträge nichts an der Qualifizierung der Klägerin als Finanzunternehmen ändern können, weil in diesem Jahr zwar von einem wertmäßigen Übergewicht des Grundstücks auszugehen ist, jedoch aufgrund des besonders deutlichen Überwiegens der Tätigkeit im Wertpapierhandel und der Quantität der in diesem Bereich getätigten Umsätze der letztgenannte Bereich bereits die Geschäftstätigkeit der Klägerin vorrangig prägte.
703. Der erkennende Senat hat nicht feststellen können, dass die seit 2005 als Finanzunternehmen erworbenen und im Jahre 2008 gehaltenen Wertpapiere in der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben worden sind.
71a) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH-Urteile in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671; vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; BFH-Beschluss vom 12.10.2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69). Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (BFH-Urteile in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671, und in BFH/NV 2012, 453).
72Die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen führt zwar nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht. Denn diese Zuordnung bringt nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck, die Wertpapiere in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiter zu veräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil erzielen zu wollen. Die Zuordnung zum Umlaufvermögen ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453). Umgekehrt ist es ein starkes Indiz gegen das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb, wenn der Steuerpflichtige die Wertpapiere zeitnah dem Anlagevermögen zugeordnet hat.
73Unbeachtlich ist es, wenn der Steuerpflichtige die Wertpapiere nach der erstmaligen Zuordnung umgliedert. Denn nach dem Wortlaut des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 kommt es auf die im Erwerbszeitpunkt bestehende Absicht an. Eine spätere Änderung der Absicht kann zwar eine bilanzielle Umgliederung rechtfertigen, ist aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002, für deren Eintritt es allein auf die Absicht im Erwerbszeitpunkt ankommt, nicht von Belang (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453).
74Ebenso kommt es grundsätzlich nicht auf die tatsächlich eingetretene Haltedauer einzelner Wertpapiere an; einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453).
75b) Hiervon ausgehend stellt für den Senat die zeitlich am nächsten am Erwerbszeitpunkt liegende fortlaufend durchgeführte Zuordnung sämtlicher Wertpapiere zum Anlagevermögen seit 1998 ein entscheidendes Indiz gegen die Annahme einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht dar. Verstärkt wird diese Indizwirkung durch die Tatsache, dass A, der die Jahresabschlüsse erstellt hat, Steuerberater ist und ihm daher auch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Zuordnung zum Anlagevermögen bekannt gewesen sein müssen. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst insoweit bestätigt, als er sich dahingehend eingelassen hat, bereits in der vorangegangenen Betriebsprüfung sei der Wertpapierhandel Thema gewesen, und durch die Zuordnung zum Anlagevermögen habe verhindert werden sollen, dass das FA einen gewerblichen Wertpapierhandel annehmen und deshalb die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 versagen würde.
76Der erkennende Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Zuordnung zum Anlagevermögen gleichwohl objektiv unzutreffend war und in Wahrheit ein kurzfristiger Umschlag des Wertpapierportfolios gewollt war. Insbesondere hat er nicht feststellen können, dass A die Wertpapiere allein deshalb absichtlich unzutreffend dem Anlagevermögen zuordnete, um zu erreichen, dass das FA auf die Klägerin die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung anwendet.
77Zwar hat die Klägerin im Jahre 2010 die Aktien vom Anlage- in das Umlaufvermögen umgegliedert. Diese Umgliederung besitzt indes keinerlei Aussagewert für die Absicht zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile. Diese Umgliederung ist vom Erwerbszeitpunkt zeitlich wesentlich weiter entfernt als die ursprüngliche Zuordnung zum Anlagevermögen, und zwar unabhängig davon, ob diese bereits im Rahmen einer etwaigen laufenden Buchführung oder erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Die ursprüngliche Zuordnung ist deshalb als starkes Indiz für die Absichten bei Erwerb der Aktien heranzuziehen, zumal im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass zwischen dem Erwerb und der ursprünglichen Zuordnung zum Anlagevermögen eine Absichtsänderung eingetreten wäre. Jedenfalls könnte die Klägerin aus einer etwaigen fehlenden zeitnahen Verbuchung des Wertpapiererwerbs nicht zu ihren Gunsten den Schluss ableiten, damit entfalle die Indizwirkung der Zuordnung zum Anlagevermögen bei Erstellung des Jahresabschlusses.
78Der erkennende Senat folgt – wie bereits dargelegt – der Auffassung des BFH, wonach einer retrospektiven Betrachtung regelmäßig keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zukommt. Dementsprechend haben die im Jahre 2008 durchgeführten fünf unterjährigen Verkäufe kein ausreichendes Gewicht, um anzunehmen, die Klägerin habe insgesamt die Absicht, kurzfristig mit Aktien einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Denn sie hat die deutlich überwiegende Mehrheit der Wertpapiere --z.T. erheblich-- länger gehalten. Darüber hinaus vermögen auch unterjährige Verkäufe, selbst wenn sie näher am Erwerbszeitpunkt liegen als die Umgliederung 2010, keinen zwingenden Rückschluss auf die Absicht im Zeitpunkt des Erwerbs zu geben. Denkbar ist, dass die Klägerin die ursprünglich bestehende Absicht, die Aktien langfristig zu halten --beispielsweise aufgrund einer (erwarteten) negativen Kursentwicklung oder einer besonders positiven (kurzfristigen) Kursentwicklung-- aufgegeben hat und sich deshalb bereits zu dem schnellen Verkauf entschlossen hat.
79Entgegen der Auffassung der Klägerin weist auch das Verhalten des H im Jahr 2008 und/oder in den Vorjahren nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf die Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges hin. Der Senat kann der Art der Unterlagen, der Ablagesystematik sowie der Dokumentation von Veräußerungsgeschäften keinen entsprechenden Erklärungsgehalt entnehmen. Das Ablage- und Dokumentationsverhalten ist stets höchst individuell; allein durch die Abweichung des für Anleger Üblichen ergibt sich nicht der zwingende Schluss, die Klägerin habe kurzfristig mit den Anteilen handeln wollen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Allein die Tatsache, dass H die Unterlagen nach einzelnen Aktiengeschäften abgelegt hat, das Ablagesystem streng nach einzelnen Aktien getrennt führte, Tageskurse zu vollkommen willkürlich gewählten Daten vorliegen und Deckblätter für jeden einzelnen Aktienbestand mit handschriftlichen Aufzeichnungen zu Veräußerungsgewinnen und –verlusten vorliegen, enthält keinen auf den Erwerbszeitpunkt bezogenen spezifischen Aussagegehalt hinsichtlich der angestrebten Haltedauer der Wertpapiere. Dass sich H zu angeblich willkürlich gewählten Zeitpunkten über die Tageskurse informiert hat, muss nicht gegen einen langfristig denkenden Anleger sprechen, der ebenfalls die Kursentwicklung im Auge behalten und ggf. von seiner ursprünglichen Absicht abweichen und kurzfristig veräußern darf.
80Ebenso kann der Tatsache, dass H das Online-Depot eröffnete, keine Aussage dazu entnommen werden, ob kurzfristig mit Aktien gehandelt werden sollte. Unabhängig von der Schnelligkeit des Umschlags mag die Klägerin das Ziel gehabt haben, einfach und kostengünstig über das Internet kaufen und verkaufen zu können. Bei einer Vielzahl von Transaktionen mag die Eröffnung eines Online-Depots aus Kostengründen besonders sinnvoll sein; die transaktionsbezogenen Vorteile bestehen jedoch auch bereits bei einer geringen Anzahl von Umsätzen und mögen zur Eröffnung des Online-Depots Veranlassung gegeben haben, zumal die Eröffnung nicht mit besonders erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, die sich nur für einen Händler mit erheblichen Umsätzen gelohnt hätten.
81Der Klägerin kann ebenfalls nicht dahingehend gefolgt werden, für einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg spreche, dass nur Aktien gehalten worden seien. Diesen Umstand hält der Senat ebenfalls für nicht aussagekräftig. Aktien können kurz- und langfristig gehalten werden. Der Art des Streubesitzes könnte genauso gut die gegenteilige der von der Klägerin gewollten Aussage entnommen werden, da es sich bei den Unternehmen, deren Aktien die Klägerin hielt, regelmäßig um wirtschaftlich gefestigte Unternehmen handelte, die eine vergleichsweise stabile Wertentwicklung erwarten ließen und sich deshalb ebenso für eine langfristige Anlage eigneten.
82Dass die Verwaltung des Grundstücks zum 1.1.2008 ausgelagert worden ist und sich die Klägerin seitdem zunächst nur noch auf das Halten und den Handel mit Wertpapieren konzentrierte, kann ebenfalls keine Aussage dazu entnommen werden, ob seitdem ein kurzfristiger Eigenhandel beabsichtigt war.
83Auch speziell bezogen nur auf die im Jahr 2008 veräußerten Aktienpakete vermag der Senat keine Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges festzustellen. Wie bereits ausgeführt worden ist, ermöglicht der unterjährige Verkauf keine zwingenden Rückschlüsse auf den Erwerbszeitpunkt. Besondere Umstände, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass in den fünf Fällen die Aktien gleichwohl nur mit dem Ziel erworben worden sein können, sie kurzfristig zu handeln, hat die Klägerin, die insoweit die objektive Beweislast trägt, nicht vorgetragen. Solche Tatsachen sind für den Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen auch nicht erkennbar geworden.
84III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
85IV. Die Revisionszulassung folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.