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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.268,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen. (*1)
Im Übrigen wird die Klage abwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin verbrachte mit vier weiteren Bekannten, darunter auch dem Beklagten, ein Wochenende vom 29.05.2015 bis zum 31.05.2015 in einer Ferienwohnung am F. Unter den Bekannten befanden sich Frau T, Herr U und Herr H. Die Beteiligten fuhren gemeinsam los. Herr H, Frau T und der Beklagte fuhren mit dem Motorrad. Die Klägerin und Herr U reisten gemeinsam mit dem PKW an.
3Auf Grund des schlechten Wetters vereinbarten die Teilnehmer am 29.05.2015, dass anstelle des gemeinsamen Zeltens eine Ferienwohnung angemietet werden sollte, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte an dieser Entscheidung unmittelbar beteiligt war. Zwischen den Parteien und den weiteren Teilnehmern bestand Einigkeit darüber, dass am Ende des Wochenendes sämtliche Ausgaben zusammengerechnet und dann durch fünf geteilt werden sollten. Der Beklagte stieß am 30.05.2015 erneut zu der Gruppe, nachdem er auf Grund eines Defektes an seinem Motorrad zwischenzeitlich nach Hause gefahren war.
4Nach vorheriger Absprache mit den weiteren Beteiligten kaufte Herr U für die Gruppe an einer nahegelegenen Tankstelle zwei Kästen Bier der Marke „L“, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei von der Klägerin begleitet wurde. Über die Auswahl der Biersorte erfolgte im Vorfeld keine Absprache.
5Am Samstagabend trafen sich die 5 Beteiligten in dem Gemeinschaftsraum der Ferienwohnung. Es erfolgte der Umtrunk des zuvor erworbenen Bierbestandes. Gegen ca. 23.00 Uhr standen noch 3 – 5 verschlossene Flaschen auf dem Tisch. Der Beteiligte H öffnete eine Flasche Bier der Marke „L“ und reichte diese zum Verzehr an den Beklagten weiter. Der weitere Hergang ist zwischen den Parteien streitig.
6Der Beklagte bemerkte sodann als Erster, dass in dem Kronkorken eine Preisauslobung der Firma L mit einem B eingeprägt war und nahm den streitgegenständlichen Kronkorken an sich. Der Beklagte zeigte den anderen 4 Begleitern den Gewinnkorken und benachrichtigte seine Mutter.
7Am nächsten Morgen errechneten die Beteiligten die gesamten Übernachtungs- und Verpflegungskosten und teilten diese sodann durch 5. Jeder der Teilnehmer zahlte seinen Anteil. Eine im Vorfeld eingerichtete gemeinsame Kasse gab es nicht. Der Beteiligte U gab das Leergut ab. Der sich hieraus ergebende Betrag wurde zu Gunsten des Beteiligten U verrechnet.
8Am Morgen des 31.05.2015 gab die Mutter des Beklagten den Gewinncode auf der L-Homepage ein und benachrichtigte den Beklagten. Der Beklagte gab diese Information an die anderen Beteiligten weiter.
9Dem streitgegenständlichen Gewinnkorken lag das „L Kronkorkengewinnspiel“ zu Grunde. Hierzu heißt es in den Spielbedingungen u.a. wie folgt:
10Ziff. 1: „(…) Teilnehmen können nur natürliche Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz und Adresse in Deutschland. (…)
11Ziff. 2: (…) Der Teilnehmer muss im Besitz eines gültigen Original-Aktionskronkorkens mit einem entsprechenden Gewinnsymbol bzw. dem entsprechenden Text (im Folgenden: „Gewinnsymbol“) und auch eines gültigen Aktionscodes sein. (...)
12Ziff. 5: Die Gewinner der B können das Auffinden des Kronkorkens mit dem entsprechenden Gewinnsymbol und dem Gewinncode auf der Aktionsseite www.L.de, schriftlich bei L, Postfach xxx, xxxxx M oder telefonisch unter xxxxx-xxxxxx anzeigen. (…)“
13Der Beklagte löste den Gewinn gegenüber L ein und erhielt den ausgeschriebenen streitgegenständlichen Erlös.
14Im Juli und August 2015 kam es zu mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten, im Rahmen derer der Beklagte den übrigen Teilnehmern eine freiwillige Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR anbot.
15Der Beklagte nutzte das Fahrzeug zeitweilig und veräußerte dieses sodann am 29.11.2015 zu einem Preis von 17.500,00 EUR (Anlage B4 – Bl. 75 d.A.). Im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs macht der Beklagte Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 1.639,14 EUR geltend. Hierzu wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.01.2017 (Bl. 72 d.A.) verwiesen.
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2016 forderte die Klägerin von dem Beklagten einen Gewinnanteil.
17Die Klägerin behauptet, sie sei mit dem Teilnehmer U gemeinsam zur nächstgelegenen Tankstelle gefahren und dieser bzw. sie gemeinsam hätten die Bierkisten gekauft. Ferner habe das streitgegenständliche Fahrzeug entsprechend dem Listenpreis einen Wert in Höhe von 28.680,00 EUR gehabt. Die Anmietung der Ferienwohnung sei telefonisch erfolgt. Hierbei sei der Beklagte zugegen gewesen.
18Die Klägerin behauptet ferner, im Rahmen des abendlichen Umtrunks sei der streitgegenständliche Kronkorken von dem Teilnehmer H auf den Tisch gelegt worden. Sie ist der Auffassung, hierin sei kein Eigentums- oder Gewinnverzicht zu erblicken. An dem Abend des Gewinnfundes habe die Gruppe den Beklagten aufgefordert den Gewinn zu teilen. Der Beklagte habe Gespräche abgeblockt und die Gruppe vor vollendete Tatsachen gestellt.
19Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch das gemeinsam verbrachte Wochenende und den gemeinsamen Erwerb der Bierkisten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB gegründet worden sei. Im Rahmen dieser Gesellschaft stehe den Beteiligten zu je 1/5 ein Anteil an den Bierkisten und damit auch an dem streitgegenständlichen Gewinn zu.
20Die Klägerin bestreitet die von dem Beklagten geltend gemachten Fahrzeugaufwendungen dem Grunde und der Höhe nach.
21Die Klägerin beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.736,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte behauptet, Herr U habe die zwei Kisten Bier alleine gekauft. Ferner sei die Ferienwohnung ohne den Beklagten angemietet worden (Bl. 35 d.A.).
26Der Beklagte behauptet ferner, Herr H habe den streitgegenständlichen Kronkorken achtlos zwecks späterer Entsorgung auf den Tisch geworfen. Der Deckelfund seitens des Beklagten sei unmittelbar im Anschluss hieran erfolgt. Hierbei sei allen Teilnehmern bewusst gewesen, dass der Gewinn allein dem Beklagten zustehen solle. Die abendliche Stimmung habe sich sodann verschlechtert und die Klägerin sei aus Enttäuschung über den verpassten Gewinn sofort ins Bett gegangen. Weitere Absprachen über eine Gewinnaufteilung habe es zwischen den Beteiligten nicht gegeben. Auch bei Abfahrt seien alle Beteiligten noch damit einverstanden gewesen, dass ihm der Gewinn allein zustehe.
27Der Beklagte behauptet zudem, der Wert des ausgelieferten Fahrzeuges habe weit unter dem Listenpreis gelegen. Dies sei in der Automobilbranche auch allgemein bekannt.
28Der Beklagte ist der Auffassung, die Gründung einer GbR sei bereits mangels eines gemeinsamen Zwecks nicht erfolgt. Im Übrigen sei auch eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB nicht begründet worden, da es an einer diesbezüglichen Vereinbarung fehle. Zudem sei nach den L-Gewinnbedingungen nur eine natürliche Person gewinnberechtigt. Im Übrigen sei die Gewinnentscheidung von L auch für die anderen Beteiligten verbindlich.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist zulässig und im überwiegenden Umfang begründet.
32Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Gewinnanteils in Höhe von 4.268,00 EUR.
33I.
34Zwar folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 734, 730, 731 i.V.m. 705 ff. BGB. Denn für den Abschluss eines – grundsätzlich auch konkludent zu schließenden - Gesellschaftsvertrages im Sinne von § 705 BGB bietet der Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.
35Zwar kann es sich bei Lotto- und sonstigen Wettspielgemeinschaften um Innengesellschaften des bürgerlichen Rechts handeln, auf die die Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden (OLG München Urteil v. 22.12.1987 – 5 U 3944/87 m.w.N. – juris). Der gemeinsame Zweck ist bei Ihnen auf die gemeinschaftliche Teilhabe am Wettspiel zur Erhöhung der Gewinnchancen gerichtet (OLG München Urteil v. 22.12.1987 a.a.O.; Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl. 2013, vor § 705 Rdn. 117). Diese Grundsätze können allerdings nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden. Denn die Parteien haben unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, an einem gemeinsamen Gewinnspiel teilnehmen zu wollen.
36Ferner trägt auch der Umstand, dass die beteiligten Personen gemeinsam ein Wochenende mit einem gemeinsamen Umtrunk verbringen wollten, keinen Vertragsschluss im Sinne von § 705 BGB. Nach § 705 BGB ist zur Entstehung einer Gesellschaft erforderlich, dass sich mehrere Personen verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in einer durch den Gesellschaftsvertrag näher bestimmten Weise zu fördern (Palandt 76. Aufl. § 705 BGB Rdn.20). Notwendig ist ein Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen einen gemeinsamen Zweck gefördert hätten. Hierbei verkennt die Kammer auch nicht, dass im Einzelfall die gemeinsame Verabredung einer Ferienreise, die aus einer gemeinsamen Kasse finanziert wird, einen Gesellschaftsvertrag im Sinne von § 705 BGB rechtfertigen kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1985 811). So liegt es hier aber nicht. Denn die Beteiligten haben gerade keine gemeinsame Kasse für das Wochenende gebildet. Bei der vereinbarten Kostenteilung handelte es sich vielmehr um einen einmaligen Abrechnungsvorgang, der nach den Umständen lediglich dazu diente, die Modalitäten des Wochenendes zu regeln. Eine Gesellschaft läge unter diesen Umständen nur vor, wenn die Beteiligten über den bloßen Zeitvertreib am Wochenende hinaus einen weiteren, gemeinsam verfolgten Zweck verwirklichen wollten. Dafür ist indes nichts ersichtlich.
37II.
38Auch wenn zwischen den Beteiligten keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat, dann unterliegt das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander gleichwohl dem Recht der Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Indem der Beklagte den streitgegenständlichen Kronkorken für sich allein genutzt und den Gewinn vereinnahmt hat, hat er gegen seine Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis verstoßen und ist der Klägerin gemäß §§ 745 Abs. 2 BGB i.V.m. 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz in Höhe von 4.268,00 EUR verpflichtet.
39Die Bruchteilsgemeinschaft begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Teilhabern, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und auf ordentliche Erfüllung der sich aus den §§ 743 ff. BGB ergebenden Pflichten gerichtet ist. Hierbei kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils nach § 745 Abs. 2 BGB, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Anerkannt ist, dass bei einer Verletzung dieser Vorschrift Entschädigungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB erwachsen können, sofern die im gemeinsamen Eigentum stehende Sache durch einen einzelnen Teilhaber eigenmächtig allein genutzt wird (vgl. BGH Urteil v. 27.09.2016 – X ZR 163/12 – juris; Müchener Kommentar BGB 06. Aufl. 2013, § 745 Rdn. 13 m.w.N.) bzw. dieser nach den Grundsätzen derEingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haftet. So liegt es hier.
401.
41Im vorliegenden Fall ist zumindest stillschweigend eine Miteigentumsgemeinschaft aller Beteiligten an dem streitgegenständlichen Kronkorken begründet worden, da die Bierkästen samt Inhalt – was zwischen den Parteien auch unstreitig ist - für die Gemeinschaft erworben wurden und allen Beteiligten im Rahmen eines gemeinsamen Umtrunks zu Gute kommen sollten. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei dem Verkauf von Getränken in Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche auf den Erwerber übertragen wird oder dieses beim Hersteller verbleibt (vgl. hierzu auch BGH Urteil v. 09.07.2007 - II ZR 233/05 m.w.N. - juris). Denn nach Trennung von Flasche und Korken – wie vorliegend der Fall – ist jedenfalls das (Mit)Eigentum an dem Korken auf die Klägerin übergegangen, da der Hersteller an der Rückführung des Korkens offensichtlich kein Interesse mehr hat.
422.
43Das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kronkorken wurde auch nicht durch Werfen oder Legen des Korkens auf den Tisch im Sinne von § 959 BGB aufgegeben. Eine Eigentumsaufgabe scheitert bereits daran, dass der Beteiligte Herr H nicht einseitig einen Verzicht für die komplette Bruchteilsgemeinschaft erklären konnte, da hierfür ein einstimmiger Beschluss oder eine Vereinbarung aller Gemeinschaftsteilhaber erforderlich gewesen wäre (vgl. Palandt 16. Aufl. 2016, § 959 Rdn. 1; BGH, Beschluss v. 10.05.2007 – V ZB 6/07 –juris). Eine solche übereinstimmende Willenserklärung aller Beteiligten ist weder vorgetragen noch erkennbar. Darüberhinaus fehlt es auch an einer Besitzaufgabe, da der streitgegenständliche Korken sich noch in greifbarer Nähe für alle Beteiligten befand. Die Miteigentumsgemeinschaft am Kronkorken ist auch nicht durch Realteilung gemäß § 752 BGB beendet worden, da eine Übertragung des Eigentums am Kronkorken auf einen der Beteiligten –insbesondere den Beklagten- gerade nicht ersichtlich ist.
443.
45Der Beklagte hat den Kronkorken auch unter Verletzung des Gebrauchrechtes der anderen Teilhaber genutzt und damit gegen § 745 Abs.2 BGB verstoßen. Eine Vereinbarung oder ein Mehrheitsbeschluss zur Nutzung des Gewinnkorkens ist nicht vorgetragen worden. Indem der Beklagte den Kronkorken durch Verwendung des aufgedruckten Gewinncodes als Schlüssel zum Gewinn genutzt hat, hat er von dem Kronkorken Gebrauch gemacht. Dies geschah unter Verletzung des Rechts der anderen Teilhaber zum Mitgebrauch, weil der Beklagte den Gewinn für sich allein vereinnahmt und die anderen Teilhaber von dieser Möglichkeit ausgeschlossen hat. Da der Beklagte nur Mitberechtigter an dem Kronkorken war, hätte er den Gewinn allenfalls für die Gemeinschaft beanspruchen können, so dass eine alleinige Nutzung des Korkens einen Verstoß gegen § 745 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. hierzu mit ähnlicher Begründung BGH Urteil v. 27.09.2016 a.a.O.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gewinnspielbedingungen unter Ziff. 1 eine „natürliche Person“ vorschreiben. Denn es wäre für die Gemeinschaft möglich gewesen, einen Treuhänder zu beauftragen, der die Gewinnansprüche für die Gemeinschaft geltend macht und den Gewinn für alle entgegennimmt.
464.
47Als Rechtsfolge hat der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 745 Abs. 2 BGB i.V.m. 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB den aus der Verletzung der Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehenden Schaden zu ersetzen bzw. die eingetretene Bereicherung herauszugeben. Der Ersatzanspruch umfasst dabei auch die Verpflichtung zum Ausgleich sämtlicher Vermögensnachteile und schließt auch den Ausgleich entgangener Vorteile ein, die durch die ungerechtfertigte Alleinnutzung gezogen wurden (vgl. BGH Urteil v. 27.09.2016 a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beläuft sich der Anspruch der Klägerin nach Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung des Gerichts auf einen Betrag in Höhe von 4.268,00 EUR (*2) (§ 287 ZPO).
48Durch die eigenmächtige Nutzung des Gewinnkorkes hat der Beklagte einen Vorteil in Form des streitgegenständlichen B erlangt, der an sich allen Teilhabern zugestanden hätte. Den Wert des Fahrzeugs schätzt das Gericht zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs auf 21.344,00 EUR(*2) (§ 287 ZPO).
49Nicht zugrundezulegen war der Listenpreis in Höhe von 28.680,00 EUR, da es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers handelt. Nach den Gepflogenheiten in der Automobilbranche werden Kraftfahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr Endverbrauchern regelmäßig zu einem Preis angeboten, der unter dem Listenpreis des Herstellers liegt. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises hat die Kammer daher als Endpreis 80 % des Listenpreises angesetzt. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 21.344,00 EUR(*2). Hiervon steht der Klägerin 1/5 und mithin ein Betrag in Höhe von 4.268,00(*2) EUR zu.
50III.
51Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 BGB.
52IV.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
54V.
55Der Streitwert wird auf 5.736,00 EUR festgesetzt.
5657
Am 02.04.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss: (*1), (*2)
58I.
59Der Tenor des Urteils des Landgerichts - 1. Zivilkammer - Arnsberg vom 02.03.2017 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
60Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.588,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
61II.
62Die Gründe des Urteils des Landgerichts - 1. Zivilkammer - Arnsberg vom 02.03.2017 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort auf Seite 9 und 10 anstelle von 4.268,00 EUR und 21.344,00 EUR heißen muss: 4.588,80 EUR und 22.944,00 EUR.
63Gründe:
64Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Rechenfehler vorliegt. Der Kammer ist insoweit ein Rechenfehler unterlaufen, als der Beklagte nach dem Ergebnis der Kammerberatung und ausweislich der Entscheidungsgründe zu einer Zahlung in Höhe von 4.588,80 EUR verurteilt werden sollte. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich, dass als Berechnungsgrundlage für den Urteilstenor 80 % des angesetzten Listenpreises herangezogen werden sollte. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 22.944,00 EUR (= 28.680,00 EUR x 0,8). Hiervon steht der Klägerin 1/5 und mithin ein Betrag in Höhe von 4.588,80 EUR zu (= 22.944,00 EUR x 0,2).