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Landgericht Bielefeld, 15 O 59/13

Datum:
27.08.2013
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 59/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2013:0827.15O59.13.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

1.               für Bachblüten-Produkte:              „Gelassen und stark durch den Tag“

              RESCUE® - Die Original Bach®-Blütenmischung!

              Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original

              RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren

              des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-

              brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen

              wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin ...

              verwendet“,

2.               für „Original Rescue Tropfen“:

              „... wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job

              verwendet“,

3.               für „Original Bach Blütenessenzen“:

              ... können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu

              begegnen“;

              sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1

              ersichtlich.

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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