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Landgericht Bochum, I-14 O 3/16

Datum:
24.03.2016
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 O 3/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2016:0324.I14O3.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die Haft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Bereich des Handels mit Sportartikeln und Zubehörwaren alternativ oder kumulativ

a)        kennzeichnungspflichtige Textilien für den Vertrieb an Verbraucher zu bewerben, wenn hierbei nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates genügende Informationen gegeben werden,

wie am 23.10.2015 in dem Webshop „##“ bei Artikel-Nr. ### G PIQUE SHIRT GRAU“ und aus der Anlage HKMW 1 ersichtlich geschehen,

b)       mit herabgesetzten Preisen unter Hinweis und einen „bisher“ verlangten Preis zu werben, wenn der Zeitpunkt, zu dem der höhere Preis zuletzt verlangt worden ist, nicht in der jüngsten Vergangenheit liegt,

wie am 23.10.2015 bei Artikel Fahrradhelm B „###“ und aus Anlage HKMW 2 ersichtlich, geschehen,

an die Klägerin 1.801,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Untersagungsansprüche jeweils gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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