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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Beide Parteien handeln gewerblich mit Taschenmessern.
3Auf der Handelsplattform B bot die Beklagte
4ein "W"
5an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Angebots wird auf den Ausdruck (Bl. 6 ff. der Akten) verwiesen. Unter der Rubrik "Weitere technische Informationen" hatte die Beklagte einen Link auf die vom Hersteller zur Verfügung gestellte "Betriebsanleitung" gesetzt. In der Betriebsanleitung (Bl. 11 ff. der Akten), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, findet sich auf Seite 2 folgender Hinweis:
6"Die W-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiss oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
7Die Klägerin trägt vor:
8Der Hinweis auf die W-Garantie sei in der vorliegenden Form unzulässig, weil die Beklagte keine hinreichenden Angaben zu dem als Bestandteil des Kaufangebots offerierten Garantie-Versprechen mache. Die Werbung stelle eine unzulässige Wettbewerbshandlung nach §§ 3 a, 5 Abs. 1 Nr. 7, 5 a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UWG dar. Das Kaufvertragsangebot mit einer Garantie verstoße gegen die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 BGB, was ergänzend in Artikel 246 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB geregelt sei.
9Die Klägerin beantragt:
10Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchsten 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen, an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr den Absatz von Taschenmesser an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben, wie geschehen 13.04.2018 auf der Handelsplattform B unter der ASIN # "W" durch den Hinweis:
11"Die W-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre), Schäden, die durch normalen Verschleiss oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte trägt vor:
15Das bemängelte Verkaufsangebot sei nicht wettbewerbswidrig. Es finde überhaupt keine plakative Werbung statt. Die von der Klägerin bemängelte Angabe finde sich lediglich in der verlinkten Bedienungsanleitung des streitgegenständlichen Produkts. Auf der eigentlichen Verkaufsseite werde an keiner einzigen Stelle auch nur das Wort "Garantie" erwähnt. Es liege nicht ansatzweise eine geschäftliche Handlung vor, die gem. § 3 Abs. 2 UWG geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten eines Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Im Übrigen sei die Garantieinformation in der Anleitung selbst ebenso wenig zu beanstanden. Sowohl Garantieumfang als auch Garantiezeit und Garantiegeber seien hierbei genannt. Da der Hersteller und Garantiegeber nicht der Verkäufer sei, fänden sich selbstredend in der Garantieangabe keine Hinweise auf gesetzliche Mängelrechte. Unter Ziffer 7 der AGB der Beklagten werde jedoch auf die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte hingewiesen. Die Verlinkung auf die Bedienungsanleitung stelle einen vollständigen "Bruch" in der Bewerbung dar und sei insoweit nicht als Werbung, sondern allenfalls als Service zu verstehen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist nach Auffassung der Kammer nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG auf Unterlassung des beanstandeten Angebots zu. Die Verlinkung auf die Betriebsanleitung stellt nach Auffassung des Gerichts keine geschäftliche Handlung dar, die dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Zu Recht hebt die Beklagte hervor, dass sie auf der eigentlichen Angebotsseite an keiner Stelle mit dem Wort "Garantie" wirbt. Vielmehr befindet sich erst auf Seite 2 der Bedienungsanleitung, die erst über den Link unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ zu erreichen ist, ein Hinweis auf die von dem Hersteller gewährte Garantie. Die von der Beklagten vorgenommene Verlinkung auf die Bedienungsanleitung, wo auf Seite 2 die Garantie erwähnt wird, stellt weder eine Garantieerklärung noch eine Werbung der Beklagten mit einer Garantie dar. Unterlassungsansprüche scheiden daher aus. Die Anforderung an die Informationspflichten, die Artikel 246 a § 1 Nr. 9 EGBGB stellt, wären im Übrigen auch erfüllt, da auf der Bedienungsanleitung von dem Hersteller selbst die erforderlichen Angaben zu Bestehen und Bedingungen der Garantie gemacht werden. Da der nach § 479 erforderliche Hinweis, dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, nur bei einer Garantieerklärung zu geben ist. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - I-4 U 1/16 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11) ist dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die bloße Verlinkung auf die Bedienungsanleitung keine Garantieerklärung beinhaltet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.